Begründung:
Die Beklagte betreibt eine Telekommunikationsanlage, mit der sie Telekommunikationsdienste verwaltet und Daten überträgt.
Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit hatte sie einzelne Mehrwertnummern, die sie selbst von den Diensteanbietern AMTS Telefon- und Marketing Services GmbH (im Folgenden AMTS) und UTA Telekom AG (im Folgenden UTA) übertragen erhalten hatte, an zwei in England ansässige Unternehmen (die St***** Ldt und die K***** Ldt) weitergegeben. AMTS und UTA hatten diese Mehrwertnummern von der Rundfunk- und Telekomregulierungsbehörde (RTR) nach § 57 Telekommunikationsgesetz idF BGBl I Nr 100/1997 zugeteilt erhalten und iS dieser Bestimmung an die Beklagte weitergegeben. Für die Zurverfügungstellung ihrer technischen Plattform und die Vermietung dieser Einzelnummern erhält die Beklagte ein umsatzabhängiges Entgelt.Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit hatte sie einzelne Mehrwertnummern, die sie selbst von den Diensteanbietern AMTS Telefon- und Marketing Services GmbH (im Folgenden AMTS) und UTA Telekom AG (im Folgenden UTA) übertragen erhalten hatte, an zwei in England ansässige Unternehmen (die St***** Ldt und die K***** Ldt) weitergegeben. AMTS und UTA hatten diese Mehrwertnummern von der Rundfunk- und Telekomregulierungsbehörde (RTR) nach Paragraph 57, Telekommunikationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 1997, zugeteilt erhalten und iS dieser Bestimmung an die Beklagte weitergegeben. Für die Zurverfügungstellung ihrer technischen Plattform und die Vermietung dieser Einzelnummern erhält die Beklagte ein umsatzabhängiges Entgelt.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1) Werbebotschaften mittels Anrufen zu übermitteln bzw übermitteln zu lassen oder an der Übermittlung teilzunehmen, ohne dass der betroffene Teilnehmer zuvor seine Einwilligung zum Erhalt von derartigen Werbeanrufen erteilt hat, 2) Dritten Gewinne, die über Mehrwertnummern abrufbar seien, anzukündigen bzw ankündigen zu lassen oder an einer solchen Ankündigung mitzuwirken, wenn der versprochene Gewinn tatsächlich - etwa durch systematischen Abbruch des Anforderungstelefonats nach gewisser Zeit durch das Abspielen von Endlosschleifenansagen oder ähnlichem - überhaupt nicht angefordert werden kann und/oder wenn die Anrufer bei der Mehrwertnummer durch langwierige und unnötige Ausführung oder Wiederholungen unnotwendig lange in der Leitung gehalten werden, ohne dass Interessenten bereits in der Ankündigung über die voraussichtliche oder die unvorhersehbar lange Dauer des Anrufs informiert werden; und (in eventu zu Punkt 2 des Sicherungsbegehrens) Dritten Gewinne, die über Mehrwertnummern abrufbar seien, anzukündigen bzw ankündigen zu lassen oder an einer solchen Ankündigung mitzuwirken, wenn die Anrufer bei der Mehrwertnummer durch langwierige und unnötige Ausführungen oder Wiederholungen unnotwendig lange in der Leitung gehalten werden, ohne dass Interessenten bereits in der Ankündigung über die voraussichtliche oder die unvorhersehbar lange Dauer des Anrufs informiert werden.
Ende 2002/Anfang 2003 hätten mehrere Personen Anrufe einer "automatisierten Stimme" vom Tonband erhalten, wobei der Name des Anrufers mit St***** angegeben worden sei. Im April 2003 sei ein ähnlicher Anruf der Firma K***** erfolgt. Gegenstand der Anrufe sei die Mitteilung über einen Bargeldgewinn von 25.000 EUR gewesen, der über eine der im Telefonat angegebenen Mehrwertnummern abgerufen werden könne. Dazu müsse die gleichzeitig bekannt gegebene Bargeldgewinnnummer genannt werden. Bei Anruf unter einer dieser Nummern habe der Anrufer erfahren, dass der Anruf 1,81 EUR pro Minute koste. Eine Tonbandstimme habe ihn nach umständlicher Begründungsformel und ausschweifenden Ausführungen über Ablauf und Anwesende bei der Gewinnermittlung zur Eingabe von Vorname, Familienname, Straße, Hausnummer und Postleitzahl jeweils nach Ertönen eines Signaltones aufgefordert. Nach Eingabe der Gewinnnummer habe die Stimme den Anrufer noch einmal aufgefordert, die Eingabe nach einem Signalton mit Ja zu bestätigen oder den Vorgang mit Nein nochmals zu beginnen. Der Signalton sei dabei allerdings nicht erklungen. Keiner der Angerufenen habe zu diesen Anrufen eine Zustimmung erteilt. Es sei offensichtlich, dass diese Vorgangsweise nur den Zweck gehabt habe, die Betroffenen lange in der Leitung zu halten, um ein möglichst hohes Entgelt für diesen Mehrwertdienst zu erzielen. Den angekündigten Gewinn hätten die Betroffenen nicht erhalten. Die Beklagte habe für die Zurverfügungstellung ihrer technischen Plattform ein Nutzungsentgelt erhalten. Sie gebe (nur) einen Teil der vom jeweiligen Telefoncarrier erhaltenen Vergütung an St***** und K***** weiter. Die Beklagte sei berechtigt, die Verträge zu kündigen und bei Missbrauch, etwa wenn ein Vertragspartner gegen die "Richtlinien des Verhaltenskodex" verstoße, auch fristlos zu beenden. In rechtlicher Hinsicht führte die Klägerin aus, die geschilderten Telefonanrufe seien wettbewerbswidrig und verstießen sowohl gegen § 1 UWG iVm §§ 75 und 101 TKG als auch - wegen der damit verwirklichten Täuschung über einen vermeintlichen Gewinn - gegen § 2 UWG. Die Beklagte hafte nach § 18 UWG, weil sie ein starkes geschäftliches Interesse an der Tätigkeit ihres Vertragspartners habe und einen Teil des für die Anrufer verrechneten Entgelts selbst erhalte. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Nutzung der Rufnummern zu entziehen und so die Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Zumindest hätte sie spätestens nach Abmahnung durch die Klägerin im November 2002 den Vertrag kündigen oder fristlos beenden müssen. Sie habe im Übrigen auch fahrlässig an den Täuschungshandlungen mitgewirkt, weil sie nicht sorgfältig geprüft habe, welche Dienste derjenige, dem sie (unzulässigerweise) die Nummern weiter gegeben habe, erbringe. Die Beklagte sei nämlich nicht berechtigt gewesen, die ihr zugeteilten Mehrwertnummern an Dritte weiterzugeben. Sie habe insoweit gegen die Bestimmungen der Numerierungsverordnung BGBl II Nr 416/1997 verstoßen und sittenwidrig iSd § 1 UWG gehandelt. Die Bestimmungen der Numerierungsverordnung (NVO) dienten nämlich auch dazu, ein Abschieben der Verantwortung für Gesetzesverstöße auf schwer greifbare Dritte zu verhindern. Gerade dies habe die Beklagte getan. Sie teile sich den Gewinn aus wettbewerbswidrigen Anrufen mit einem Dritten, der nach außen vorgeschoben werde, für die Rechtsverfolgung aber nicht oder zumindest nur schwer greifbar sei. Diese Vorgangsweise sei für die Beklagte von Vorteil. Sie könne einerseits gegen Gesetzesvorschriften wie § 101 TKG verstoßen, andererseits aber das Risiko, dafür zur Verantwortung gezogen zu werden, gering halten. Sie hafte für Handlungen des (unrechtmäßigen) angeblichen Inhabers der Mehrwertnummern.Ende 2002/Anfang 2003 hätten mehrere Personen Anrufe einer "automatisierten Stimme" vom Tonband erhalten, wobei der Name des Anrufers mit St***** angegeben worden sei. Im April 2003 sei ein ähnlicher Anruf der Firma K***** erfolgt. Gegenstand der Anrufe sei die Mitteilung über einen Bargeldgewinn von 25.000 EUR gewesen, der über eine der im Telefonat angegebenen Mehrwertnummern abgerufen werden könne. Dazu müsse die gleichzeitig bekannt gegebene Bargeldgewinnnummer genannt werden. Bei Anruf unter einer dieser Nummern habe der Anrufer erfahren, dass der Anruf 1,81 EUR pro Minute koste. Eine Tonbandstimme habe ihn nach umständlicher Begründungsformel und ausschweifenden Ausführungen über Ablauf und Anwesende bei der Gewinnermittlung zur Eingabe von Vorname, Familienname, Straße, Hausnummer und Postleitzahl jeweils nach Ertönen eines Signaltones aufgefordert. Nach Eingabe der Gewinnnummer habe die Stimme den Anrufer noch einmal aufgefordert, die Eingabe nach einem Signalton mit Ja zu bestätigen oder den Vorgang mit Nein nochmals zu beginnen. Der Signalton sei dabei allerdings nicht erklungen. Keiner der Angerufenen habe zu diesen Anrufen eine Zustimmung erteilt. Es sei offensichtlich, dass diese Vorgangsweise nur den Zweck gehabt habe, die Betroffenen lange in der Leitung zu halten, um ein möglichst hohes Entgelt für diesen Mehrwertdienst zu erzielen. Den angekündigten Gewinn hätten die Betroffenen nicht erhalten. Die Beklagte habe für die Zurverfügungstellung ihrer technischen Plattform ein Nutzungsentgelt erhalten. Sie gebe (nur) einen Teil der vom jeweiligen Telefoncarrier erhaltenen Vergütung an St***** und K***** weiter. Die Beklagte sei berechtigt, die Verträge zu kündigen und bei Missbrauch, etwa wenn ein Vertragspartner gegen die "Richtlinien des Verhaltenskodex" verstoße, auch fristlos zu beenden. In rechtlicher Hinsicht führte die Klägerin aus, die geschilderten Telefonanrufe seien wettbewerbswidrig und verstießen sowohl gegen Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Paragraphen 75 und 101 TKG als auch - wegen der damit verwirklichten Täuschung über einen vermeintlichen Gewinn - gegen Paragraph 2, UWG. Die Beklagte hafte nach Paragraph 18, UWG, weil sie ein starkes geschäftliches Interesse an der Tätigkeit ihres Vertragspartners habe und einen Teil des für die Anrufer verrechneten Entgelts selbst erhalte. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Nutzung der Rufnummern zu entziehen und so die Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Zumindest hätte sie spätestens nach Abmahnung durch die Klägerin im November 2002 den Vertrag kündigen oder fristlos beenden müssen. Sie habe im Übrigen auch fahrlässig an den Täuschungshandlungen mitgewirkt, weil sie nicht sorgfältig geprüft habe, welche Dienste derjenige, dem sie (unzulässigerweise) die Nummern weiter gegeben habe, erbringe. Die Beklagte sei nämlich nicht berechtigt gewesen, die ihr zugeteilten Mehrwertnummern an Dritte weiterzugeben. Sie habe insoweit gegen die Bestimmungen der Numerierungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 416 aus 1997, verstoßen und sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG gehandelt. Die Bestimmungen der Numerierungsverordnung (NVO) dienten nämlich auch dazu, ein Abschieben der Verantwortung für Gesetzesverstöße auf schwer greifbare Dritte zu verhindern. Gerade dies habe die Beklagte getan. Sie teile sich den Gewinn aus wettbewerbswidrigen Anrufen mit einem Dritten, der nach außen vorgeschoben werde, für die Rechtsverfolgung aber nicht oder zumindest nur schwer greifbar sei. Diese Vorgangsweise sei für die Beklagte von Vorteil. Sie könne einerseits gegen Gesetzesvorschriften wie Paragraph 101, TKG verstoßen, andererseits aber das Risiko, dafür zur Verantwortung gezogen zu werden, gering halten. Sie hafte für Handlungen des (unrechtmäßigen) angeblichen Inhabers der Mehrwertnummern.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie habe weder die beanstandeten Wettbewerbsverstöße begangen, noch hafte sie nach § 18 UWG. Ihre Tätigkeit habe nur darin bestanden, die technische Plattform und die Mehrwertnummern zu vermieten. Dass das Entgelt dafür umsatzabhängig sei, mache keinen Unterschied. Sie sei auch nicht verpflichtet, ihre Verträge iS eines Auftragsverhältnisses zu gestalten und rechtliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsgebarung ihrer Geschäftspartner zu institutionalisieren. Noch viel weniger könne sich eine Haftung aus der NVO ergeben. Der Schutzzweck der Numerierungsverordnung ziele nicht auf eine umfassende Verantwortlichkeit der Netze- oder Dienstebetreiber für alle Geschäftspartner und Teilnehmer ab, weil sonst die Haftung ins Unermessliche steigen würde. Die Beklagte hafte mangels Kenntnis der unerbetenen Anrufe und des Glücksspiels auch nicht als Gehilfe ihrer Geschäftspartner. Sie habe erstmals durch das Aufforderungsschreiben der Klägerin von möglicherweise unerwünschten Werbeanrufen erfahren. Von einem Gewinnspiel sei in diesem Schreiben nicht die Rede gewesen. Letztlich habe die Beklagte die Zusammenarbeit mit St***** im Dezember 2002 eingestellt und im Jänner 2003 den Vertrag auch formell gekündigt. Von den Inhalten der Mitteilungen und den (späteren) Anrufen von K***** habe die Beklagte erst durch die vorliegende Klage erfahren. Sie habe die Zusammenarbeit mit K***** umgehend beendet, weil diese Firma gegen den Verhaltenskodex für Telefonmehrwertsdienste verstoßen habe. Im Übrigen seien die Unterlassungsansprüche verjährt. Die behaupteten Anrufe hätten im Oktober und November 2002 stattgefunden, die Klägerin habe schon im November davon Kenntnis gehabt, die Klage aber erst im Juni 2003 eingebracht. Wiederholungsgefahr sei wegen der Aufkündigung der Verträge ausgeschlossen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie habe weder die beanstandeten Wettbewerbsverstöße begangen, noch hafte sie nach Paragraph 18, UWG. Ihre Tätigkeit habe nur darin bestanden, die technische Plattform und die Mehrwertnummern zu vermieten. Dass das Entgelt dafür umsatzabhängig sei, mache keinen Unterschied. Sie sei auch nicht verpflichtet, ihre Verträge iS eines Auftragsverhältnisses zu gestalten und rechtliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsgebarung ihrer Geschäftspartner zu institutionalisieren. Noch viel weniger könne sich eine Haftung aus der NVO ergeben. Der Schutzzweck der Numerierungsverordnung ziele nicht auf eine umfassende Verantwortlichkeit der Netze- oder Dienstebetreiber für alle Geschäftspartner und Teilnehmer ab, weil sonst die Haftung ins Unermessliche steigen würde. Die Beklagte hafte mangels Kenntnis der unerbetenen Anrufe und des Glücksspiels auch nicht als Gehilfe ihrer Geschäftspartner. Sie habe erstmals durch das Aufforderungsschreiben der Klägerin von möglicherweise unerwünschten Werbeanrufen erfahren. Von einem Gewinnspiel sei in diesem Schreiben nicht die Rede gewesen. Letztlich habe die Beklagte die Zusammenarbeit mit St***** im Dezember 2002 eingestellt und im Jänner 2003 den Vertrag auch formell gekündigt. Von den Inhalten der Mitteilungen und den (späteren) Anrufen von K***** habe die Beklagte erst durch die vorliegende Klage erfahren. Sie habe die Zusammenarbeit mit K***** umgehend beendet, weil diese Firma gegen den Verhaltenskodex für Telefonmehrwertsdienste verstoßen habe. Im Übrigen seien die Unterlassungsansprüche verjährt. Die behaupteten Anrufe hätten im Oktober und November 2002 stattgefunden, die Klägerin habe schon im November davon Kenntnis gehabt, die Klage aber erst im Juni 2003 eingebracht. Wiederholungsgefahr sei wegen der Aufkündigung der Verträge ausgeschlossen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung in ihrem Punkt 1 und im Hauptbegehren zu Punkt 2. Es stellte noch fest, nach Überlassung der eingangs festgehaltenen Telefonnummern an St***** und K***** sei es ab 28. 10. 2002 zu Anrufen bei einer Reihe von Personen gekommen, wobei jeweils eine Tonbandstimme die Firma St***** als Anrufer bezeichnet und angegeben habe, der Angerufene habe 25.000 EUR gewonnen. Zum Abruf des Gewinns müsse er eine gebührenpflichtige Nummer anrufen (dabei seien jeweils die von der Beklagten weitergegebenen Mehrwertnummern 0900/474389, 0900/888900 und 0900/510155 angegeben worden) und eine gleichzeitig bekanntgegebene Anforderungsnummer durchgeben. Derartige Anrufe hätten die vom Erstgericht namentlich festgehaltenen Personen am 28. 10., 21. 11., 23. 11., 25. 11., 29. 11. 2002 und am 28. 1. und 1. 4. 2003 erhalten. Bei Wahl der angegebenen Mehrwertnummer, habe sich eine Telefonstimme gemeldet, die eine langatmige, offensichtlich in einer Endlosschleife gehaltene Mitteilung gemacht habe. Ein Gewinn sei keinem der Kontaktierten zugekommen; solches sei ganz offensichtlich auch nie vorgesehen gewesen. Es sei ganz offensichtlich darum gegangen, die durch Telefonanrufe Kontaktierten durch die Zusage eines Gewinns zum Anruf einer teuren Mehrwertnummer zu bestimmen, wodurch die Firmen entsprechende Gewinne erzielt hätten, ohne dass sie wegen ihres Sitzes in London mit einer Verfolgung wegen unlauteren Handelns zu rechnen hätten. Die Angerufenen hätten diese Lockanrufe nicht angefordert, sondern vielmehr als störend empfunden. Nicht erwiesen sei, dass die Beklagte bis zum Schreiben vom 22. 11. 2002 Kenntnis von den "Umtrieben" ihrer Vertragspartner gehabt habe. Die Beklagte habe auf die Aufforderung der Klägerin vom 22. 11. 2002 am 5. 12. 2002 reagiert und mitgeteilt, sie stelle als Audiotex-Anbieter ua ihre technische Plattform für Kunden zur Verfügung und erhalte dafür lediglich ein Nutzungsentgelt. Sie übersende der Klägerin die Vertragsunterlagen mit dem Kunden St*****, der die angefragte Aktion durchgeführt habe. Für Rückfragen stehe sie gern zur Verfügung. Das Erstgericht hielt noch fest, eine rechtliche Einflussmöglichkeit der Beklagten auf die Geschäftsführung ihrer Vertragspartner sei nicht bescheinigt. Die Beklagte habe den Vertrag mit St***** mit Schreiben vom 27. 1. 2003, den Vertrag mit K***** mit Schreiben vom 27. 6. 2003 gekündigt. Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Verhalten von St***** und K***** die versucht hätten, Personen durch unerwünschte Telefonanrufe in Bereicherungsabsicht zu schädigen, sei zweifelsfrei sittenwidrig und verstoße gegen § 101 TKG iVm § 1 UWG und gegen § 2 UWG. Zur Unterlassung sei neben ihren Vertragspartnern auch die Beklagte verpflichtet. Sie habe gegen § 7 NVO iVm Abschnitt C Z 7.4 der Anlage 2 zur NVO verstoßen, indem sie eine ihr zugeteilte Teilnehmernummer für frei kalkulierbare Mehrwertdienste an Dritte übertragen habe, ohne dazu berechtigt zu sein. Dadurch habe die Beklagte einen wesentlichen Beitrag zum sittenwidrigen Verhalten (ihrer Vertragspartner) geleistet. Schutzzweck der angeführten Bestimmung der Numerierungsverordnung sei es nämlich, dass nicht völlig unkontrolliert irgendwelche "dubiose" Firmen ihr Unwesen treiben könnten, ohne dass an sie heranzukommen wäre. Gebe die Beklagte die ihr zugeteilten Nummern unberechtigterweise weiter, riskiere sie ganz bewusst Missstände, wie sie hier aufgetreten seien. Sie sei daher als Gehilfin "iSd § 18 UWG" anzusehen. Dass die Beklagte nach dem konkreten Vertragsverhältnis keinen Einfluss auf die Gestaltung der Geschäftspraktiken ihrer Vertragspartner gehabt habe, ändere an ihrer Haftung nichts. Sie hätte von vornherein die Nummer nicht weitergeben dürfen, wodurch das sittenwidrige Verhalten ihrer Vertragspartner verhindert worden wäre.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung in ihrem Punkt 1 und im Hauptbegehren zu Punkt 2. Es stellte noch fest, nach Überlassung der eingangs festgehaltenen Telefonnummern an St***** und K***** sei es ab 28. 10. 2002 zu Anrufen bei einer Reihe von Personen gekommen, wobei jeweils eine Tonbandstimme die Firma St***** als Anrufer bezeichnet und angegeben habe, der Angerufene habe 25.000 EUR gewonnen. Zum Abruf des Gewinns müsse er eine gebührenpflichtige Nummer anrufen (dabei seien jeweils die von der Beklagten weitergegebenen Mehrwertnummern 0900/474389, 0900/888900 und 0900/510155 angegeben worden) und eine gleichzeitig bekanntgegebene Anforderungsnummer durchgeben. Derartige Anrufe hätten die vom Erstgericht namentlich festgehaltenen Personen am 28. 10., 21. 11., 23. 11., 25. 11., 29. 11. 2002 und am 28. 1. und 1. 4. 2003 erhalten. Bei Wahl der angegebenen Mehrwertnummer, habe sich eine Telefonstimme gemeldet, die eine langatmige, offensichtlich in einer Endlosschleife gehaltene Mitteilung gemacht habe. Ein Gewinn sei keinem der Kontaktierten zugekommen; solches sei ganz offensichtlich auch nie vorgesehen gewesen. Es sei ganz offensichtlich darum gegangen, die durch Telefonanrufe Kontaktierten durch die Zusage eines Gewinns zum Anruf einer teuren Mehrwertnummer zu bestimmen, wodurch die Firmen entsprechende Gewinne erzielt hätten, ohne dass sie wegen ihres Sitzes in London mit einer Verfolgung wegen unlauteren Handelns zu rechnen hätten. Die Angerufenen hätten diese Lockanrufe nicht angefordert, sondern vielmehr als störend empfunden. Nicht erwiesen sei, dass die Beklagte bis zum Schreiben vom 22. 11. 2002 Kenntnis von den "Umtrieben" ihrer Vertragspartner gehabt habe. Die Beklagte habe auf die Aufforderung der Klägerin vom 22. 11. 2002 am 5. 12. 2002 reagiert und mitgeteilt, sie stelle als Audiotex-Anbieter ua ihre technische Plattform für Kunden zur Verfügung und erhalte dafür lediglich ein Nutzungsentgelt. Sie übersende der Klägerin die Vertragsunterlagen mit dem Kunden St*****, der die angefragte Aktion durchgeführt habe. Für Rückfragen stehe sie gern zur Verfügung. Das Erstgericht hielt noch fest, eine rechtliche Einflussmöglichkeit der Beklagten auf die Geschäftsführung ihrer Vertragspartner sei nicht bescheinigt. Die Beklagte habe den Vertrag mit St***** mit Schreiben vom 27. 1. 2003, den Vertrag mit K***** mit Schreiben vom 27. 6. 2003 gekündigt. Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Verhalten von St***** und K***** die versucht hätten, Personen durch unerwünschte Telefonanrufe in Bereicherungsabsicht zu schädigen, sei zweifelsfrei sittenwidrig und verstoße gegen Paragraph 101, TKG in Verbindung mit Paragraph eins, UWG und gegen Paragraph 2, UWG. Zur Unterlassung sei neben ihren Vertragspartnern auch die Beklagte verpflichtet. Sie habe gegen Paragraph 7, NVO in Verbindung mit Abschnitt C Ziffer 7 Punkt 4, der Anlage 2 zur NVO verstoßen, indem sie eine ihr zugeteilte Teilnehmernummer für frei kalkulierbare Mehrwertdienste an Dritte übertragen habe, ohne dazu berechtigt zu sein. Dadurch habe die Beklagte einen wesentlichen Beitrag zum sittenwidrigen Verhalten (ihrer Vertragspartner) geleistet. Schutzzweck der angeführten Bestimmung der Numerierungsverordnung sei es nämlich, dass nicht völlig unkontrolliert irgendwelche "dubiose" Firmen ihr Unwesen treiben könnten, ohne dass an sie heranzukommen wäre. Gebe die Beklagte die ihr zugeteilten Nummern unberechtigterweise weiter, riskiere sie ganz bewusst Missstände, wie sie hier aufgetreten seien. Sie sei daher als Gehilfin "iSd Paragraph 18, UWG" anzusehen. Dass die Beklagte nach dem konkreten Vertragsverhältnis keinen Einfluss auf die Gestaltung der Geschäftspraktiken ihrer Vertragspartner gehabt habe, ändere an ihrer Haftung nichts. Sie hätte von vornherein die Nummer nicht weitergeben dürfen, wodurch das sittenwidrige Verhalten ihrer Vertragspartner verhindert worden wäre.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof einen gleichartigen Fall noch nicht entschieden habe. Eine bewusste Mitwirkung der Beklagten am wettbewerbswidrigen Verhalten ihrer Vertragspartner sei nicht bescheinigt; es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe sehenden (= bewusst verschlossenen) Auges wettbewerbswidriges Verhalten gefördert. Als Telefondienstleisterin stelle die Beklagte nur entsprechende Mehrwertnummern samt technischen Einrichtungen zur Verfügung. Sie sei, soweit nicht besondere Verdachtsmomente bestünden, nicht verpflichtet, die Tätigkeit ihrer Vertragspartner beim Gebrauch dieser Mehrwertnummern zu überprüfen. Bezüglich des Vertrags mit St***** habe auch die Klägerin keine konkreten Verdachtsmomente behauptet. Betreffend die Firma K***** falle zwar auf, dass diese verhältnismäßig kurze Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit St***** einen identischen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe und so wie diese vorgegangen sei. Es fehlten aber sichere Anhaltspunkte für ein bewusstes Zusammenwirken mit der Beklagten. Dass K***** dieselben Praktiken übernehmen werde wie St*****, sei für die Beklagte im Zweifelsfall nicht voraussehbar gewesen. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Haftung der Beklagten als Gehilfin scheide somit aus. Die Beklagte hafte aber auch nicht nach § 18 UWG. Ein Telefondienstleister werde nämlich nicht im Betrieb des Unternehmens tätig, das die entsprechende Telefonnummer zur Verfügung stelle und vermiete. Der Mieter handle in einem solchen Fall nicht im Unternehmen des Vermieters, auch wenn dieser aus der geschäftlichen Tätigkeit des Mieters wirtschaftliche Vorteile - unter Umständen sogar in Form eines umsatzabhängigen Zinses - erlange. Die Beklagte habe zwar die (vertraglich eingeräumte) Möglichkeit, die Verträge zu beenden. Diese mittelbare Einflussmöglichkeit reiche aber nicht aus, den Vertragspartner der Beklagten im Sinn des § 18 UWG in den Betrieb ihres Unternehmens einzugliedern. Die unmittelbare Haftung des Unternehmers iSd § 18 UWG werde erst durch eine - zumindest lose - Eingliederung in das Unternehmen und die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf sein Verhalten begründet. Auch ein allfälliger Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen der Numerierungsverordnung und deren Anlagen könne eine Haftung nach § 18 UWG nicht begründen, weil die unbefugte Weitergabe einer Mehrwertnummer nichts mit der für einen Verstoß erforderlichen organisatorischen Eingliederung der "anderen Person" in das Unternehmen zu tun habe und eine solche nicht ersetze. Auch eine Gehilfenhaftung werde dadurch nicht ausgelöst. Der Gehilfe müsse eine adäquate Ursache für die Störungshandlung eines anderen verwirklichen und Kenntnis vom Rechtsbruch des Dritten haben oder diesen zumindest in Kauf nehmen. Derartiges sei hier nicht bescheinigt. Eine allenfalls rechtswidrige Weitergabe der Mehrwertnummern könnte zwar sittenwidrig iSd § 1 UWG sein, begründe aber nur ein auf das Verbot der Weitergabe gerichtetes Unterlassungsbegehren, nicht aber die hier formulierte Unterlassungsverpflichtung. Die Klägerin habe somit den zu sichernden Unterlassungsausspruch nicht bescheinigt, sodass ihr Sicherungsantrag abzuweisen sei, ohne dass auf die Beweis- und Verfahrensrüge eingegangen werden müsste.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof einen gleichartigen Fall noch nicht entschieden habe. Eine bewusste Mitwirkung der Beklagten am wettbewerbswidrigen Verhalten ihrer Vertragspartner sei nicht bescheinigt; es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe sehenden (= bewusst verschlossenen) Auges wettbewerbswidriges Verhalten gefördert. Als Telefondienstleisterin stelle die Beklagte nur entsprechende Mehrwertnummern samt technischen Einrichtungen zur Verfügung. Sie sei, soweit nicht besondere Verdachtsmomente bestünden, nicht verpflichtet, die Tätigkeit ihrer Vertragspartner beim Gebrauch dieser Mehrwertnummern zu überprüfen. Bezüglich des Vertrags mit St***** habe auch die Klägerin keine konkreten Verdachtsmomente behauptet. Betreffend die Firma K***** falle zwar auf, dass diese verhältnismäßig kurze Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit St***** einen identischen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe und so wie diese vorgegangen sei. Es fehlten aber sichere Anhaltspunkte für ein bewusstes Zusammenwirken mit der Beklagten. Dass K***** dieselben Praktiken übernehmen werde wie St*****, sei für die Beklagte im Zweifelsfall nicht voraussehbar gewesen. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Haftung der Beklagten als Gehilfin scheide somit aus. Die Beklagte hafte aber auch nicht nach Paragraph 18, UWG. Ein Telefondienstleister werde nämlich nicht im Betrieb des Unternehmens tätig, das die entsprechende Telefonnummer zur Verfügung stelle und vermiete. Der Mieter handle in einem solchen Fall nicht im Unternehmen des Vermieters, auch wenn dieser aus der geschäftlichen Tätigkeit des Mieters wirtschaftliche Vorteile - unter Umständen sogar in Form eines umsatzabhängigen Zinses - erlange. Die Beklagte habe zwar die (vertraglich eingeräumte) Möglichkeit, die Verträge zu beenden. Diese mittelbare Einflussmöglichkeit reiche aber nicht aus, den Vertragspartner der Beklagten im Sinn des Paragraph 18, UWG in den Betrieb ihres Unternehmens einzugliedern. Die unmittelbare Haftung des Unternehmers iSd Paragraph 18, UWG werde erst durch eine - zumindest lose - Eingliederung in das Unternehmen und die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf sein Verhalten begründet. Auch ein allfälliger Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen der Numerierungsverordnung und deren Anlagen könne eine Haftung nach Paragraph 18, UWG nicht begründen, weil die unbefugte Weitergabe einer Mehrwertnummer nichts mit der für einen Verstoß erforderlichen organisatorischen Eingliederung der "anderen Person" in das Unternehmen zu tun habe und eine solche nicht ersetze. Auch eine Gehilfenhaftung werde dadurch nicht ausgelöst. Der Gehilfe müsse eine adäquate Ursache für die Störungshandlung eines anderen verwirklichen und Kenntnis vom Rechtsbruch des Dritten haben oder diesen zumindest in Kauf nehmen. Derartiges sei hier nicht bescheinigt. Eine allenfalls rechtswidrige Weitergabe der Mehrwertnummern könnte zwar sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG sein, begründe aber nur ein auf das Verbot der Weitergabe gerichtetes Unterlassungsbegehren, nicht aber die hier formulierte Unterlassungsverpflichtung. Die Klägerin habe somit den zu sichernden Unterlassungsausspruch nicht bescheinigt, sodass ihr Sicherungsantrag abzuweisen sei, ohne dass auf die Beweis- und Verfahrensrüge eingegangen werden müsste.