Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, mit der Ausstrahlung von regionalen Veranstaltungshinweisen in seinem Hörfunkprogramm Hitradio Ö 3 weder gegen § 3 noch gegen § 13 Abs 6 ORF-G zu verstoßen. Selbst wenn jedoch ein Gesetzesverstoß angenommen würde, wäre dieser dem Beklagten nicht subjektiv vorwerfbar.Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, mit der Ausstrahlung von regionalen Veranstaltungshinweisen in seinem Hörfunkprogramm Hitradio Ö 3 weder gegen Paragraph 3, noch gegen Paragraph 13, Absatz 6, ORF-G zu verstoßen. Selbst wenn jedoch ein Gesetzesverstoß angenommen würde, wäre dieser dem Beklagten nicht subjektiv vorwerfbar.
Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Maßgebend ist daher, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten kann (stRsp 4 Ob 331/82 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post I; 4 Ob 178, 179/89 = ecolex 1990, 426 [Kucsko] - Semmeln am Sonntag; zuletzt etwa 4 Ob 81/02v = ÖBl-LS 2002/109 - Zwei Berufssitze uva).Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Maßgebend ist daher, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten kann (stRsp 4 Ob 331/82 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post römisch eins; 4 Ob 178, 179/89 = ecolex 1990, 426 [Kucsko] - Semmeln am Sonntag; zuletzt etwa 4 Ob 81/02v = ÖBl-LS 2002/109 - Zwei Berufssitze uva).
Der Beklagte legt § 3 Abs 1 ORF-G dahin aus, dass diese Bestimmung nur darauf abziele, einen technischen Versorgungsstandard herzustellen. Mit dem Inhalt der erlaubten Programme befasse sich diese Bestimmung nicht. Aus ihr sei daher kein Verbot der Regionalisierung einzelner Programminhalte abzuleiten. Da das ORF-G nicht Voraussetzung, sondern lediglich Schranke für das Handeln des Beklagten sei, bedürfe der Beklagte keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, seine österreichweit empfangbaren Hörfunk-Programme regional unterschiedlich zu gestalten. § 3 ORF-G entspreche nach den Gesetzesmaterialien inhaltlich der bisherigen Regelung des § 3 Abs 1 bis 3 RFG, die keinen Hinweis auf ein Verbot regional unterschiedlicher Gestaltung enthalte. Es sei kein Grund ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit Erlassung des ORF-Gesetzes die Programmfreiheit durch die Einfügung der Worte „österreichweit empfangbar" derart gravierend einzuschränken beabsichtigt habe. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, mit § 13 Abs 6 zweiter Satz ORF-G eine überflüssige Regelung getroffen zu haben. Die Regelung wäre aber überflüssig, wenn § 3 ORF-G ein Verbot der Regionalisierung einzelner Programminhalte enthielte. § 13 Abs 6 zweiter Satz ORF-G erfasse nur kommerzielle Werbung. Bloße Veranstaltungshinweise seien auch keine „Werbesendungen".Der Beklagte legt Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G dahin aus, dass diese Bestimmung nur darauf abziele, einen technischen Versorgungsstandard herzustellen. Mit dem Inhalt der erlaubten Programme befasse sich diese Bestimmung nicht. Aus ihr sei daher kein Verbot der Regionalisierung einzelner Programminhalte abzuleiten. Da das ORF-G nicht Voraussetzung, sondern lediglich Schranke für das Handeln des Beklagten sei, bedürfe der Beklagte keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, seine österreichweit empfangbaren Hörfunk-Programme regional unterschiedlich zu gestalten. Paragraph 3, ORF-G entspreche nach den Gesetzesmaterialien inhaltlich der bisherigen Regelung des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 RFG, die keinen Hinweis auf ein Verbot regional unterschiedlicher Gestaltung enthalte. Es sei kein Grund ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit Erlassung des ORF-Gesetzes die Programmfreiheit durch die Einfügung der Worte „österreichweit empfangbar" derart gravierend einzuschränken beabsichtigt habe. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, mit Paragraph 13, Absatz 6, zweiter Satz ORF-G eine überflüssige Regelung getroffen zu haben. Die Regelung wäre aber überflüssig, wenn Paragraph 3, ORF-G ein Verbot der Regionalisierung einzelner Programminhalte enthielte. Paragraph 13, Absatz 6, zweiter Satz ORF-G erfasse nur kommerzielle Werbung. Bloße Veranstaltungshinweise seien auch keine „Werbesendungen".
Der Beklagte führt damit gute Gründe für seine Auffassung an, mit der Ausstrahlung lokaler Veranstaltungshinweise weder gegen § 3 noch gegen § 13 Abs 6 zweiter Satz ORF-G zu verstoßen. Nach § 3 Abs 1 ORF-G hat der ORF unter Mitwirkung aller Studios 1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und 2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen. Das Schwergewicht dieser Bestimmung liegt damit, wie auch die Überschrift „Versorgungsauftrag" zeigt, auf der Verpflichtung des Beklagten, dafür zu sorgen, dass drei Hörfunkprogramme österreichweit empfangen werden können. Das lässt die Auffassung vertretbar erscheinen, dass daraus keine inhaltliche Beschränkung folge, weil der Inhalt der Programme in § 4 ORF-G („Programmauftrag") geregelt wird. Vertretbar erscheint auch die Auffassung, dass aus dem Auftrag, in den Programmen des Fernsehens durch regelmäßige regionale Sendungen die Interessen der Länder zu berücksichtigen (§ 3 Abs 2 Satz 3 ORF-G), nicht abgeleitet werden kann, dass regional unterschiedliche Veranstaltungshinweise in einem österreichweit empfangbaren Hörfunkprogramm nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung gesendet werden dürften. Der Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass sich § 13 Abs 6 Satz 2 ORF-G nur auf „Werbesendungen" in österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen bezieht. Die Auslegung, wonach Veranstaltungshinweise in einer Dauer von 90 Sekunden bei einer täglichen Sendezeit von 24 Stunden keine „Werbesendungen" in diesem Sinne seien, erscheint jedenfalls mit gutem Grund vertretbar.Der Beklagte führt damit gute Gründe für seine Auffassung an, mit der Ausstrahlung lokaler Veranstaltungshinweise weder gegen Paragraph 3, noch gegen Paragraph 13, Absatz 6, zweiter Satz ORF-G zu verstoßen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G hat der ORF unter Mitwirkung aller Studios 1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und 2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen. Das Schwergewicht dieser Bestimmung liegt damit, wie auch die Überschrift „Versorgungsauftrag" zeigt, auf der Verpflichtung des Beklagten, dafür zu sorgen, dass drei Hörfunkprogramme österreichweit empfangen werden können. Das lässt die Auffassung vertretbar erscheinen, dass daraus keine inhaltliche Beschränkung folge, weil der Inhalt der Programme in Paragraph 4, ORF-G („Programmauftrag") geregelt wird. Vertretbar erscheint auch die Auffassung, dass aus dem Auftrag, in den Programmen des Fernsehens durch regelmäßige regionale Sendungen die Interessen der Länder zu berücksichtigen (Paragraph 3, Absatz 2, Satz 3 ORF-G), nicht abgeleitet werden kann, dass regional unterschiedliche Veranstaltungshinweise in einem österreichweit empfangbaren Hörfunkprogramm nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung gesendet werden dürften. Der Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass sich Paragraph 13, Absatz 6, Satz 2 ORF-G nur auf „Werbesendungen" in österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen bezieht. Die Auslegung, wonach Veranstaltungshinweise in einer Dauer von 90 Sekunden bei einer täglichen Sendezeit von 24 Stunden keine „Werbesendungen" in diesem Sinne seien, erscheint jedenfalls mit gutem Grund vertretbar.
Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte als Großunternehmen in der Lage ist, sich mit Hilfe von Fachleuten selbst über schwierige Rechtsmaterien umfassende Kenntnisse zu verschaffen (zu den insoweit strengeren Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Gesetzesauslegung bei Großunternehmen s 4 Ob 114/91 = SZ 65/23 = ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung). Auch für Fachleute ist die Gesetzeslage keineswegs eindeutig; es liegt auch kein Sachverhalt vor, bei dem - anders als der Schutz der Daten von Bausparern durch das Bankgeheimnis und durch Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in dem der Entscheidung 4 Ob 114/91 zugrunde liegenden Fall - ein bestimmtes Ergebnis naheläge.
Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht aber nicht nur die mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des behaupteten Gesetzesverstoßes entgegen. Auch ein subjektiv vorwerfbarer Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG, wenn er geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Von einem Vorsprung in diesem Sinn kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht aber nicht nur die mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des behaupteten Gesetzesverstoßes entgegen. Auch ein subjektiv vorwerfbarer Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Von einem Vorsprung in diesem Sinn kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung kann nämlich nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen (4 Ob 290/99x = ÖBl 2000, 126 [Wiltschek] - Tipp des Tages III; 4 Ob 72/00t = ÖBl-LS 2000/72; 4 Ob 236/00k = ÖBl-LS 2001/10 - Tagesskikarte; 4 Ob 28/03a). Das gilt nicht nur für den Bereich der Wertreklame, sondern muss um so mehr für einen Bereich gelten, in dem ein Wettbewerbsverstoß nur vorliegt, wenn das beanstandete Verhalten geeignet ist, dem Gesetzesverletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erzielen.Die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung kann nämlich nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen (4 Ob 290/99x = ÖBl 2000, 126 [Wiltschek] - Tipp des Tages römisch drei; 4 Ob 72/00t = ÖBl-LS 2000/72; 4 Ob 236/00k = ÖBl-LS 2001/10 - Tagesskikarte; 4 Ob 28/03a). Das gilt nicht nur für den Bereich der Wertreklame, sondern muss um so mehr für einen Bereich gelten, in dem ein Wettbewerbsverstoß nur vorliegt, wenn das beanstandete Verhalten geeignet ist, dem Gesetzesverletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erzielen.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Von der täglichen Sendezeit des Hörfunkprogramms Ö 3 Hitradio von 24 Stunden entfallen nur 90 Sekunden auf regional unterschiedliche Veranstaltungshinweise. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass sich Hörer gegen ein nur regional ausgestrahltes Programm eines Privatradios und für das Programm des Beklagten entscheiden, weil sie im Programm des Beklagten während 90 Sekunden täglich auf Veranstaltungen nur in ihrem Bundesland und nicht auch auf Veranstaltungen in anderen Bundesländern hingewiesen werden. Dass der Beklagte nämlich berechtigt wäre, österreichweit die gleichen Hinweise auf Veranstaltungen bloß regionaler Bedeutung zu senden, kann auch nach der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht in Zweifel gezogen werden.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraphen 41, 50, ZPO.