Rechtssatz RS0118596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118596
Entscheidungsdatum
11.05.2012
Rechtssatz
Eine irreführende Ankündigung begründet nur dann wettbewerbswidriges Handeln, wenn sie geeignet ist, dem Ankündigenden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, das Verhalten der Marktgegenseite zu Gunsten des Ankündigenden zu beeinflussen. Von einem Vorsprung in diesem Sinn kann daher nur gesprochen werden, wenn die irreführende Ankündigung geeignet ist, eine Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/04f
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 10/04f
- 4 Ob 242/06a
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 242/06a
Auch; Beisatz: Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, zugunsten dieses Angebots eine spürbare Nachfrageverlagerung zu Lasten der Mitbewerber bewirken zu können. (T1)
- 4 Ob 93/10w
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 93/10w
Vgl auch
- 4 Ob 166/11g
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 166/11g
Vgl auch; Beisatz:Das Irreführungsverbot dient nicht nur dem Schutz der Marktgegenseite, sondern gleichermaßen auch dem des Mitbewerbers im Horizontalverhältnis. (T2); Beisatz: Hier: Irreführung über die Anzahl der Anzeigen in einer Gratiszeitung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118596
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0040OB00010_04F0000_003