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Rechtssatz RS0118596×

Rechtssatz RS0118596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118596

Entscheidungsdatum

11.05.2012

Rechtssatz

Eine irreführende Ankündigung begründet nur dann wettbewerbswidriges Handeln, wenn sie geeignet ist, dem Ankündigenden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, das Verhalten der Marktgegenseite zu Gunsten des Ankündigenden zu beeinflussen. Von einem Vorsprung in diesem Sinn kann daher nur gesprochen werden, wenn die irreführende Ankündigung geeignet ist, eine Nachfrageverlagerung zu bewirken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/04f
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 10/04f
  • 4 Ob 242/06a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 242/06a
    Auch; Beisatz: Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, zugunsten dieses Angebots eine spürbare Nachfrageverlagerung zu Lasten der Mitbewerber bewirken zu können. (T1)
  • 4 Ob 93/10w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 93/10w
    Vgl auch
  • 4 Ob 166/11g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 166/11g
    Vgl auch; Beisatz:Das Irreführungsverbot dient nicht nur dem Schutz der Marktgegenseite, sondern gleichermaßen auch dem des Mitbewerbers im Horizontalverhältnis. (T2); Beisatz: Hier: Irreführung über die Anzahl der Anzeigen in einer Gratiszeitung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118596

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0040OB00010_04F0000_003