Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte hält daran fest, dass die ihr vorgeworfene Täuschung keine Wettbewerbshandlung sei. Sie verweist auf die Entscheidungen 4 Ob 374/76, 4 Ob 353/82, 4 Ob 9/91 und 4 Ob 135/99b.
In der Entscheidung 4 Ob 374/6 (= ÖBl 1977, 92 - Fernkurs-Geheimgeschenk) hat der OGH ausgesprochen, dass eine Wettbewerbshandlung regelmäßig schon dann sittenwidrig ist, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen lässt, weil dem Wahrheitsgrundsatz im Wettbewerbsrecht überragende Bedeutung zukommt. Eine Täuschung sei allerdings nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet sei, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen; zwischen dem Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, und dem Umstand, dass die durch die Wettbewerbshandlung bei ihm hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspreche, müsse ein innerer Zusammenhang bestehen.
In der Entscheidung 4 Ob 353/82 (= ÖBl 1982, 127 - Immobilienmakler-Abgabeprovision) hat der OGH die Vereinbarung überhöhter Provisionen durch einen Immobilienmakler nicht als Wettbewerbshandlung gewertet. Nicht jedes geschäftliche Verhalten eines Gewerbetreibenden sei wettbewerbliches Verhalten; das treffe erst zu, wenn es sich auf Mitbewerber auswirken könne. Da das UWG kein Gesetz gegen unlautere wirtschaftliche Betätigung auf dem Markt schlechthin sei, also nicht ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall nur Verbraucherinteressen oder auch Interessen der Mitbewerber betroffen sind, anzuwenden sei, dürften nur Handlungen erfasst werden, die sich auf die Marktverhältnisse beziehen. Die bloße Erzielung gesetzwidriger Mehreinnahmen reiche zur Annahme einer Förderung des eigenen Wettbewerbs auf Kosten der Mitbewerber im Allgemeinen nicht aus.
Die Entscheidung 4 Ob 9/91 (= ÖBl 1991, 205 - Labels) definiert - unter Berufung auf Vorjudikatur - als Wettbewerbshandlung ein Verhalten, das geeignet ist, den Absatz des - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, und das auch in subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist. Die Ansicht, dass die - erwiesenermaßen unrichtige - Tatsachenbehauptung, die Klägerin als Großhändlerin mit Videofilmen mache den von ihr belieferten Videothekaren dadurch schwere Konkurrenz, das sie ihre Videofilmkassetten auch in von ihr betriebenen Videotheken vertreibe, abstrakt geeignet sei, die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin nachteilig zu beeinflussen, begegne keinerlei Bedenken.
In der Entscheidung 4 Ob 135/99b (= ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch) hat der OGH die Nichtnennung der Ordination eines Tierarztes in der Rubrik „Tierärzte" des Bezirkstelefonbuchs bzw in der „Ärztetafel" dieser Publikation nicht als Wettbewerbshandlung gewertet. Dass sich die im Telefonbuch geschalteten Inserate auch auf den Markt für tierärztliche Leistungen im Bezirk auswirkten, sei zwar der von den Inserenten erwünschte Hauptzweck, aus der Sicht der Herausgeberin des Bezirkstelefonbuchs aber nur eine unvermeidliche Nebenwirkung bei der Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Ziele. Die Einflussnahme auf jene Märkte, auf denen sich ihre Kunden betätigten, stehe somit bei der gegebenen Sachlage keinesfalls im Vordergrund ihres Handelns und falle bei der Beurteilung, ob sie bei der Gestaltung ihrer beanstandeten Publikation die Absicht gehabt habe, fremden Wettbewerb zu fördern, auch nicht ins Gewicht.
Den von der Beklagten zitierten Entscheidungen ist damit gemeinsam, dass eine Wettbewerbshandlung nur dann angenommen werden kann, wenn ein Verhalten geeignet und auch darauf gerichtet ist, die Marktposition der Mitbewerber zu beeinflussen. Eine solche Eignung hat der OGH auch in der Entscheidung 4 Ob 117/88 (= EvBl 1989/100) bejaht. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte Altpapier (nicht von ihm aufgestellten) Sammelbehältern entnommen und sich damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, die nur unter finanziellem Aufwand - durch Aufstellen eigener Behälter oder durch Zahlung eines Entgelts an fremde Aufsteller - zu Altpapier kommen konnten. In dieser Entscheidung hat der OGH demnach, anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 353/82 zugrunde liegenden Fall, die Stärkung der eigenen finanziellen Position durch unlautere Mittel als Wettbewerbshandlung gewertet.
Für diese Auffassung spricht, dass die Finanzkraft eines Unternehmens dessen Wettbewerbsposition entscheidend beeinflusst. Je größer die Finanzkraft, desto größer der Spielraum bei Angebot und Werbung, wodurch die Position auf dem Markt positiv beeinflusst wird. Wenn daher ein Verhalten die Wettbewerbsposition der Mitbewerber auch nicht unmittelbar berührt, so kann dennoch eine Wettbewerbshandlung vorliegen, wenn die Handlung geeignet ist, dem Unternehmen (finanzielle) Vorteile zu bringen, wie dies bei der Entnahme von Altpapier aus fremden Sammelbehältern, aber wohl auch bei der Vereinbarung eines gegen das Gesetz verstoßenden überhöhten Entgelts zutrifft.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die beanstandete Handlung zwar die finanzielle Position der Beklagten stärkt, weil sie die Gewinner der von der Beklagten ausgesetzten Preise zur Zahlung eines „Organisationsbeitrags" veranlasst, auf den die Beklagte nach ihren eigenen Gewinnanforderungsbedingungen keinen Anspruch hat. Im Hauptverfahren hat die Beklagte aber - vom Kläger insoweit unwidersprochen - behauptet, dass sie berechtigt wäre, den „Organisationsbeitrag" zu fordern. Trifft dies - weil die Beklagte bereits bei der Veranstaltung des Gewinnspiels auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Organisationsbeitrags hingewiesen hat - zu, so täuscht die Beklagte die Gewinner damit über eine Verpflichtung, die sie ihnen nicht auferlegt, obwohl sie sie ihnen auferlegen könnte. Unter diesen Umständen reichte der durch die Stärkung ihrer finanziellen Position erreichte Vorteil nicht aus, um eine Wettbewerbshandlung zu begründen, weil sich die Beklagte diesen Vorteil - anders als bei der Vereinbarung gesetzwidrig überhöhter Provisionen oder bei der Entnahme von Altpapier aus fremden Sammelbehältern - auch durch ein gesetzeskonformes Verhalten verschaffen könnte.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist aber auch davon unabhängig nach dem nach den Ergebnissen des Hauptverfahrens maßgebenden Sachverhalt nicht berechtigt. Im Hauptverfahren ist nicht hervorgekommen, dass ein größerer Personenkreis verständigt worden wäre, „ein funkelnagelneues Auto oder ein Sparbuch über 75.000 S oder eine Venedig-Reise für 2 Personen oder eine Wohnzimmer-Einrichtung" gewonnen zu haben. Der Wert der Preise spricht auch dagegen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte jeweils mehrere Autos, Sparbücher, Reisen oder Einrichtungen ausspielt.
Verständigt die Beklagte aber nur Gewinner und damit insgesamt nur vier Personen mit dem beanstandeten Schreiben von einem Gewinn, so kann dadurch nur eine unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirkt werden. Das schließt ein wettbewerbswidriges Verhalten aus:
Die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung kann nämlich nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen (4 Ob 290/99x = ÖBl 2000, 126 [Wiltschek] - Tipp des Tages III; 4 Ob 72/00t = ÖBl-LS 2000/72; 4 Ob 236/00k = ÖBl-LS 2001/10 - Tagesskikarte; 4 Ob 28/03a). Das gilt nicht nur für den Bereich der Wertreklame, sondern muss ganz allgemein gelten, soweit ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs" Tatbestandserfordernis ist. Von dem insoweit vorausgesetzten Einfluss auf die Marktposition der Mitbewerber kann nämlich nur gesprochen werden, wenn ein Verhalten geeignet ist, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen. Ist daher ein Verhalten nicht geeignet, eine diese Grenze übersteigende Nachfrageverlagerung zu bewirken, so liegt keine Wettbewerbshandlung vor (s 4 Ob 99/03t, wonach eine Gesetzesverletzung dem Verletzer keinen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern bringt, wenn mit der Gesetzesverletzung eine bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung verbunden sein kann).Die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung kann nämlich nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen (4 Ob 290/99x = ÖBl 2000, 126 [Wiltschek] - Tipp des Tages römisch drei; 4 Ob 72/00t = ÖBl-LS 2000/72; 4 Ob 236/00k = ÖBl-LS 2001/10 - Tagesskikarte; 4 Ob 28/03a). Das gilt nicht nur für den Bereich der Wertreklame, sondern muss ganz allgemein gelten, soweit ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs" Tatbestandserfordernis ist. Von dem insoweit vorausgesetzten Einfluss auf die Marktposition der Mitbewerber kann nämlich nur gesprochen werden, wenn ein Verhalten geeignet ist, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen. Ist daher ein Verhalten nicht geeignet, eine diese Grenze übersteigende Nachfrageverlagerung zu bewirken, so liegt keine Wettbewerbshandlung vor (s 4 Ob 99/03t, wonach eine Gesetzesverletzung dem Verletzer keinen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern bringt, wenn mit der Gesetzesverletzung eine bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung verbunden sein kann).
Nach dem im vorliegenden Fall maßgebenden Sachverhalt ist die beanstandete Gewinnverständigung einer Person, vielleicht aber auch vier Personen zugekommen. Durch die täuschende Gestaltung können daher höchstens vier Personen bewogen worden sein, den „Organisationsbeitrag" zu zahlen. Eine auch nur irgendwie ins Gewicht fallende Nachfrageverlagerung kann damit nicht verbunden sein. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Vorteile die Beklagte aus dem beanstandeten Verhalten zieht. Auch wenn damit insoweit ein Imagegewinn verbunden sein sollte, als die Beklagte Gewinnern gegenüber, die die Gewinnverständigung aufmerksam lesen, großzügig erscheinen mag, weil sie den „Organisationsbeitrag" „nicht obligatorisch" verlangt, reicht das nicht aus, eine in irgendeiner Weise wahrnehmbare Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Tarifansatz für die Klagebeantwortung beträgt nicht 595 EUR, sondern 575 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Tarifansatz für die Klagebeantwortung beträgt nicht 595 EUR, sondern 575 EUR.