Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war und darüber hinaus das Berufungsgericht die Absicht der Beklagten bei Herausgabe ihrer Publikation unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel der Beklagten ist auch berechtigt.
Die Tatbestände der §§ 1, 2 UWG haben ausschließlich Handlungen "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" zum Gegenstand. Dies erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (stRsp ÖBl 1991, 205 - Labels mwN). Konkreter Wettbewerb zwischen dem Kläger als Tierarzt und der Erstbeklagten als Verlegerin eines Telefonbuchs dergestalt, daß sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden und zueinander in direkte Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten mwN; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN), liegt nicht vor. Zu Zwecken des Wettbewerbs handelt aber auch, wer den Wettbewerb eines anderen fördern will; in solchen Fällen muß grundsätzlich der KlägerDie Tatbestände der Paragraphen eins, 2, UWG haben ausschließlich Handlungen "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" zum Gegenstand. Dies erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (stRsp ÖBl 1991, 205 - Labels mwN). Konkreter Wettbewerb zwischen dem Kläger als Tierarzt und der Erstbeklagten als Verlegerin eines Telefonbuchs dergestalt, daß sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden und zueinander in direkte Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten mwN; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN), liegt nicht vor. Zu Zwecken des Wettbewerbs handelt aber auch, wer den Wettbewerb eines anderen fördern will; in solchen Fällen muß grundsätzlich der Kläger
die Wettbewerbsabsicht beweisen (SZ 51/171 = ÖBl 1979, 36 -
Kindergartenbau; SZ 61/134 = ÖBl 1989, 77 - Heizöl-Ausschreibung; SZ
65/133 uva), es sei denn, es liegt eine typisch auf fremden Wettbewerb gerichtete Handlung vor (ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt mwN; SZ 69/59).
Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, daß die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine - auch noch in dritter Instanz zu überprüfende - Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (ÖBl 1990, 18 = MR 1989, 219 - Mafiaprint; MR 1990, 99 = ecolex 1990, 159; SZ 65/133; SZ 68/177; ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II). War die Förderung fremden Wettbewerbs nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung bei der Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses, so reicht dies für die Annahme der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, nicht aus (ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung mwN).Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, daß die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine - auch noch in dritter Instanz zu überprüfende - Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (ÖBl 1990, 18 = MR 1989, 219 - Mafiaprint; MR 1990, 99 = ecolex 1990, 159; SZ 65/133; SZ 68/177; ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem römisch zwei). War die Förderung fremden Wettbewerbs nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung bei der Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses, so reicht dies für die Annahme der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, nicht aus (ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung mwN).
Eine auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht der Beklagten hat der Kläger zwar behauptet, diese aber - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht bewiesen. Die Erstbeklagte führt einen Verlag, der auf dem Markt werbend tätig ist. Ihre (vorrangige) Absicht, durch ihre Tätigkeit Eigenerträge zu erwirtschaften, kommt typischerweise darin zum Ausdruck, daß sie in ihrer Publikation für ihr eigenes Produkt wirbt, indem sie potentiellen Inserenten die Vorteile von entgeltlichen Einschaltungen in ihrem Telefonbuch vor Augen zu führen versucht. Daß die im Telefonbuch geschalteten Inserate (als Ergebnis ihrer werbenden Tätigkeit) unter anderem auch Auswirkungen auf den Markt für tierärztliche Leistungen im Bezirk Eferding ausüben, ist zwar der von den Inserenten erwünschte Hauptzweck, aus der Sicht der Erstbeklagten aber nur eine unvermeidliche Nebenwirkung bei Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Ziele. Die Einflußnahme auf jene Märkte, auf denen sich ihre Kunden betätigen, steht somit bei der gegebenen Sachlage keinesfalls im Vordergrund des Handelns der Erstbeklagten und fällt bei der Beurteilung, ob sie bei Gestaltung ihrer beanstandeten Publikation die Absicht hatte, fremden Wettbewerb zu fördern, auch nicht ins Gewicht.
Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen, in denen jeweils eine typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs abzielende Handlung angenommen worden ist, sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im Fall ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten, war Beklagter ein nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der die Erfüllung örtlicher Fremdenverkehrsaufgaben bezweckte und einen Farbprospekt samt Zimmernachweis herausgab; im Fall ÖBl 1983, 13 - Glaswolle, war Beklagte eine nach ihren Statuten gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Vereinigung von am biologischen Bauen interessierten Personen, die eine Aussendung an die APA und verschiedene Unternehmen richtete, in der sie Glaswolle als krebsverdächtig bezeichnete. Demgegenüber steht bei der Erstbeklagten die Gewinnerzielungsabsicht so stark im Vordergrund, daß der Kläger eine diesen Beweggrund überwiegende Absicht, durch die Herausgabe ihrer Publikation Mitbewerber des Klägers zu fördern, zu beweisen gehabt hätte; dieser Beweis wurde nicht erbracht.
Haben die Beklagten somit nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt, dann kommt ein auf §§ 1, 2 UWG gestützter Unterlassungsanspruch des Klägers nicht in Frage. Liegt keine Wettbewerbshandlung vor, dann kann sich der Betroffene nur auf Vorschriften stützen, die kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraussetzen (ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt). Als solche Vorschrift glaubt der Kläger § 1330 Abs 2 ABGB heranziehen zu können.Haben die Beklagten somit nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt, dann kommt ein auf Paragraphen eins, 2, UWG gestützter Unterlassungsanspruch des Klägers nicht in Frage. Liegt keine Wettbewerbshandlung vor, dann kann sich der Betroffene nur auf Vorschriften stützen, die kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraussetzen (ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt). Als solche Vorschrift glaubt der Kläger Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB heranziehen zu können.
Bei Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" iSd § 1330 ABGB verbreitet wurden, ist auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung(en) abzustellen; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht hingegen der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (stRsp ua ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; ÖBl 193, 163 - Kelomat-Druckkochtopf; MR 1993, 101 - Rechnungshofpräsident; ÖBl 1994, 118 - Exekutionsanträge mwN; MR 1995, 16 [Korn] - Sauerei uva). Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann keine Rede davon sein, daß das Telefonbuch der Erstbeklagten in seiner Gesamtheit den unwahren Eindruck erwecke, in Eferding sei kein Tierarzt ansässig: Der Kläger ist im alphabetischen Namensverzeichnis unter Nennung seiner Berufsbezeichnung ordnungsgemäß eingetragen; auch ist den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl nach der Aufmachung des Bezirkstelefonbuchs, insbesondere der Eigenwerbung auf Seite 3, als auch aus ähnlichen Publikationen (Branchen-, Adressverzeichnissen) bekannt, daß Eintragungen außerhalb des alphabetischen Namensverzeichnisses (hier: im Rahmen der "Ärztetafel" auf Seite 4 oder der Zwischenrubrik "Tierärzte") entgeltspflichtig und daher selten vollständig sind. Ein (unentgeltlicher) Anspruch des Klägers, auch unter der Zwischenrubrik "Tierärzte" oder im Rahmen der Ärztetafel auf Seite 4 genannt zu werden, findet daher in § 1330 ABGB keine taugliche Rechtsgrundlage. Der Revision der Beklagten war daher im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung Folge zu geben.Bei Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" iSd Paragraph 1330, ABGB verbreitet wurden, ist auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung(en) abzustellen; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht hingegen der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (stRsp ua ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; ÖBl 193, 163 - Kelomat-Druckkochtopf; MR 1993, 101 - Rechnungshofpräsident; ÖBl 1994, 118 - Exekutionsanträge mwN; MR 1995, 16 [Korn] - Sauerei uva). Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann keine Rede davon sein, daß das Telefonbuch der Erstbeklagten in seiner Gesamtheit den unwahren Eindruck erwecke, in Eferding sei kein Tierarzt ansässig: Der Kläger ist im alphabetischen Namensverzeichnis unter Nennung seiner Berufsbezeichnung ordnungsgemäß eingetragen; auch ist den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl nach der Aufmachung des Bezirkstelefonbuchs, insbesondere der Eigenwerbung auf Seite 3, als auch aus ähnlichen Publikationen (Branchen-, Adressverzeichnissen) bekannt, daß Eintragungen außerhalb des alphabetischen Namensverzeichnisses (hier: im Rahmen der "Ärztetafel" auf Seite 4 oder der Zwischenrubrik "Tierärzte") entgeltspflichtig und daher selten vollständig sind. Ein (unentgeltlicher) Anspruch des Klägers, auch unter der Zwischenrubrik "Tierärzte" oder im Rahmen der Ärztetafel auf Seite 4 genannt zu werden, findet daher in Paragraph 1330, ABGB keine taugliche Rechtsgrundlage. Der Revision der Beklagten war daher im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung Folge zu geben.
Der Kläger bekämpft mit seinem Rechtsmittel die Abweisung seines Begehrens, soweit es die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung betrifft. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung setzt notwendig ein Obsiegen des Klägers mit seinem Unterlassungsbegehren voraus (§ 25 Abs 3 UWG). Dieses Prozeßziel hat der Kläger nicht erreicht, weshalb die Vorinstanzen diesen Teil des Klagebegehrens im Ergebnis zu Recht abgewiesen haben. Der Revision des Klägers konnte daher kein Erfolg beschieden sein.Der Kläger bekämpft mit seinem Rechtsmittel die Abweisung seines Begehrens, soweit es die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung betrifft. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung setzt notwendig ein Obsiegen des Klägers mit seinem Unterlassungsbegehren voraus (Paragraph 25, Absatz 3, UWG). Dieses Prozeßziel hat der Kläger nicht erreicht, weshalb die Vorinstanzen diesen Teil des Klagebegehrens im Ergebnis zu Recht abgewiesen haben. Der Revision des Klägers konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, jene im Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für Berufung und Revision der Beklagten beträgt 230.000 S (225.000 S betreffend das Unterlassungsbegehren, soweit es eine Nennung des Klägers in der Tierärzte-Rubrik zum Gegenstand hat, 5.000 S betreffend das Beseitigungsbegehren in diesem Umfang). Die Kosten für die Verrichtung der Berufungsverhandlung waren gem § 23 Abs 9 RATG idF BGBl I 1997/140 durch Zuspruch des vierfachen Einheitssatzes für Berufung und Berufungsbeantwortung abzugelten.Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, jene im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Bemessungsgrundlage für Berufung und Revision der Beklagten beträgt 230.000 S (225.000 S betreffend das Unterlassungsbegehren, soweit es eine Nennung des Klägers in der Tierärzte-Rubrik zum Gegenstand hat, 5.000 S betreffend das Beseitigungsbegehren in diesem Umfang). Die Kosten für die Verrichtung der Berufungsverhandlung waren gem Paragraph 23, Absatz 9, RATG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/140 durch Zuspruch des vierfachen Einheitssatzes für Berufung und Berufungsbeantwortung abzugelten.