Aus der Begründung:
Die klagende Partei behauptet ausdrücklich, daß die beklagte Partei im geschäftlichen Verkehr wiederholt Formblätter verwende, die Bedingungen vorsähen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstießen, und verwies im Anschluß daran auf die beanstandete Klausel über die Folgen des Rücktritts vom Kaufangebot. Damit stellte die klagende Partei, die zu den nach § 29 KSchG klageberechtigten Verbänden gehört, alle für den Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG erforderlichen Tatsachenbehauptungen auf. Daß sie überdies die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erforderliche Tatsachenbehauptung aufstellte, die beklagte Partei habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt - § 28 KSchG fordert nämlich nicht, daß die Handlung zu Wettbewerbszwecken, also im Wettstreit mit Konkurrenten, erfolgt und geeignet ist, den Absatz des Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu behaupten oder zu fördern (Jelinek in Krejci, Handbuch z. KSchG 796) -, kann ihr nicht schaden. Ihr Vorbringen darf wegen dieser zusätzlichen Behauptung nicht dahin verstanden werden, daß sie sich auf die Geltendmachung allfälliger - bei Vorliegen einer Wettbewerbshandlung - mit § 28 KSchG konkurrierender Ansprüche aus § 1 UVG (vgl. dazu Jelinek aaO 791 f und 822 f.) beschränken wollte.Die klagende Partei behauptet ausdrücklich, daß die beklagte Partei im geschäftlichen Verkehr wiederholt Formblätter verwende, die Bedingungen vorsähen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstießen, und verwies im Anschluß daran auf die beanstandete Klausel über die Folgen des Rücktritts vom Kaufangebot. Damit stellte die klagende Partei, die zu den nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Verbänden gehört, alle für den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG erforderlichen Tatsachenbehauptungen auf. Daß sie überdies die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erforderliche Tatsachenbehauptung aufstellte, die beklagte Partei habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt - Paragraph 28, KSchG fordert nämlich nicht, daß die Handlung zu Wettbewerbszwecken, also im Wettstreit mit Konkurrenten, erfolgt und geeignet ist, den Absatz des Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu behaupten oder zu fördern (Jelinek in Krejci, Handbuch z. KSchG 796) -, kann ihr nicht schaden. Ihr Vorbringen darf wegen dieser zusätzlichen Behauptung nicht dahin verstanden werden, daß sie sich auf die Geltendmachung allfälliger - bei Vorliegen einer Wettbewerbshandlung - mit Paragraph 28, KSchG konkurrierender Ansprüche aus Paragraph eins, UVG vergleiche dazu Jelinek aaO 791 f und 822 f.) beschränken wollte.
Die von der klagenden Partei wiederholt in Formblättern verwendete Klausel "Sollte ich von diesem Kaufanbot zurücktreten, so hafte ich auch für die Provision des Abgebers." verstößt gegen ein gesetzliches Verbot: Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Makler den Provisionsanspruch erst mit dem Abschluß des Geschäftes (§§ 29, 6 Abs. 2 HVG). Der Makler kann dadurch um die Provision kommen, daß der Geschäftsherr das auftragsgemäß vermittelte Geschäft nicht abschließt. Dazu ist der Geschäftsherr grundsätzlich berechtigt. Nach herrschender Rechtsansicht kann er vollkommen frei entscheiden und vom Makler mangels einer besonderen Vereinbarung weder zum Vertragsabschluß noch zur Provisionszahlung gezwungen werden (Ehrenzweig[2] II/1, 535 f; Stanzl in Klang[2] IV/1, 866; Czech, ImmZ 1966, 295; SZ 25/90; ImmZ 1975, 38; zuletzt 1 Ob 627/81). Dem Vermittler steht ein Provisions- oder Schadenersatzanspruch nur für den Fall zu, daß der Geschäftsherr den Abschluß grundlos verweigert und darin - aus besonderen Gründen - zugleich ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Zuwiderhandeln gegen eine von ihm durch den Vermittlungsauftrag übernommene Vertragspflicht liegt (1 Ob 627/81; 1 Ob 547/82).Die von der klagenden Partei wiederholt in Formblättern verwendete Klausel "Sollte ich von diesem Kaufanbot zurücktreten, so hafte ich auch für die Provision des Abgebers." verstößt gegen ein gesetzliches Verbot: Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Makler den Provisionsanspruch erst mit dem Abschluß des Geschäftes (Paragraphen 29, 6, Absatz 2, HVG). Der Makler kann dadurch um die Provision kommen, daß der Geschäftsherr das auftragsgemäß vermittelte Geschäft nicht abschließt. Dazu ist der Geschäftsherr grundsätzlich berechtigt. Nach herrschender Rechtsansicht kann er vollkommen frei entscheiden und vom Makler mangels einer besonderen Vereinbarung weder zum Vertragsabschluß noch zur Provisionszahlung gezwungen werden (Ehrenzweig[2] II/1, 535 f; Stanzl in Klang[2] IV/1, 866; Czech, ImmZ 1966, 295; SZ 25/90; ImmZ 1975, 38; zuletzt 1 Ob 627/81). Dem Vermittler steht ein Provisions- oder Schadenersatzanspruch nur für den Fall zu, daß der Geschäftsherr den Abschluß grundlos verweigert und darin - aus besonderen Gründen - zugleich ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Zuwiderhandeln gegen eine von ihm durch den Vermittlungsauftrag übernommene Vertragspflicht liegt (1 Ob 627/81; 1 Ob 547/82).
Nach der Immobilienmaklerverordnung ist die Provisions- oder Vergütungspflicht ohne Vermittlungserfolg von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig. Der Immobilienmakler darf für den Fall, daß die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden, auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich iS des § 8 Abs. 2 ImmMV anzusehen ist (dh. wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten nicht rechtswirksam zustande gekommen ist), mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung - abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Fällen - nur dann vorsehen, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nur deshalb nicht zustande kommt, weil es vom Auftraggeber gegen Treu und Glauben vereitelt wurde (zB wenn der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf ohne wichtigen Grund auf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlichen Rechtsakt verzichtet; § 9 Abs. 1 Z 2 ImmMV). Das Wort "vorsehen" in § 9 Abs. 1 ImmMVO bedeutet, daß in den dort taxativ aufgezählten Fällen eine ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung zu zahlende Provision oder sonstige Vergütung nur verlangt werden darf, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (1 Ob 770/80; 1 Ob 547/82). Daraus folgt, daß eine Klausel, in der eine Provisionspflicht des Auftraggebers für den Fall seines Rücktrittes von einem - vom ausersehenen Vertragspartner noch nicht angenommen - "Anbot" ohne Beschränkung auf die nach der Immobilienmaklerverordnung zulässigen Fälle vereinbart wird, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ist aber das "Angebot" von dem vom Vermittler zuzuführenden Vertragspartner bereits angenommen worden, hat der Vermittler ohnehin wegen rechtswirksamen Zustandekommens des Vertrages einen Provisionsanspruch gegen beide Vertragspartner (vgl. §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 1 ImmMV).Nach der Immobilienmaklerverordnung ist die Provisions- oder Vergütungspflicht ohne Vermittlungserfolg von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig. Der Immobilienmakler darf für den Fall, daß die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden, auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich iS des Paragraph 8, Absatz 2, ImmMV anzusehen ist (dh. wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten nicht rechtswirksam zustande gekommen ist), mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung - abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Fällen - nur dann vorsehen, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nur deshalb nicht zustande kommt, weil es vom Auftraggeber gegen Treu und Glauben vereitelt wurde (zB wenn der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf ohne wichtigen Grund auf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlichen Rechtsakt verzichtet; Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, ImmMV). Das Wort "vorsehen" in Paragraph 9, Absatz eins, ImmMVO bedeutet, daß in den dort taxativ aufgezählten Fällen eine ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung zu zahlende Provision oder sonstige Vergütung nur verlangt werden darf, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (1 Ob 770/80; 1 Ob 547/82). Daraus folgt, daß eine Klausel, in der eine Provisionspflicht des Auftraggebers für den Fall seines Rücktrittes von einem - vom ausersehenen Vertragspartner noch nicht angenommen - "Anbot" ohne Beschränkung auf die nach der Immobilienmaklerverordnung zulässigen Fälle vereinbart wird, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ist aber das "Angebot" von dem vom Vermittler zuzuführenden Vertragspartner bereits angenommen worden, hat der Vermittler ohnehin wegen rechtswirksamen Zustandekommens des Vertrages einen Provisionsanspruch gegen beide Vertragspartner vergleiche Paragraphen 10, Absatz eins, 14, Absatz eins, ImmMV).
Die beklagte Partei hat damit bei Verwendung von Formblättern im geschäftlichen Verkehr eine Bedingung vorgesehen, die gegen ein gesetzliches Verbot - "Gesetz" ist hier im materiellen Sinn zu verstehen - verstößt. Die Anwendung des § 28 KSchG ist zwar nicht auf bedenkliche Bestimmungen beschränkt, die einem Verbrauchergeschäft iS des § 1 KSchG zugrunde gelegt wurden; § 28 KSchG dient aber doch in erster Linie der Unterbindung gewisser, für Verbrauchergeschäfte als ebenso typisch wie nachteilig angesehener Praktiken (Jelinek aaO 795). Die Immobilienmaklerverordnung enthält nicht nur Standesrecht des Immobilienmaklers, sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich wegen ihrer allgemeinen Geltung auch Kunden berufen können (§ 69 Abs. 2 GewO 1973; SZ 53/117; ImmZ 1982, 116). Dazu gehört auch die hier verletzte, die Vertragsfreiheit zum Schutz der Kunden beschränkende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 ImmMV. Der Tatbestand des § 28 KSchG ist damit - sogar in typischer Weise - erfüllt. Insoweit ist dem Sicherungsantrag unter entsprechender Verdeutlichung des Verbotes Folge zu geben.Die beklagte Partei hat damit bei Verwendung von Formblättern im geschäftlichen Verkehr eine Bedingung vorgesehen, die gegen ein gesetzliches Verbot - "Gesetz" ist hier im materiellen Sinn zu verstehen - verstößt. Die Anwendung des Paragraph 28, KSchG ist zwar nicht auf bedenkliche Bestimmungen beschränkt, die einem Verbrauchergeschäft iS des Paragraph eins, KSchG zugrunde gelegt wurden; Paragraph 28, KSchG dient aber doch in erster Linie der Unterbindung gewisser, für Verbrauchergeschäfte als ebenso typisch wie nachteilig angesehener Praktiken (Jelinek aaO 795). Die Immobilienmaklerverordnung enthält nicht nur Standesrecht des Immobilienmaklers, sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich wegen ihrer allgemeinen Geltung auch Kunden berufen können (Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1973; SZ 53/117; ImmZ 1982, 116). Dazu gehört auch die hier verletzte, die Vertragsfreiheit zum Schutz der Kunden beschränkende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, ImmMV. Der Tatbestand des Paragraph 28, KSchG ist damit - sogar in typischer Weise - erfüllt. Insoweit ist dem Sicherungsantrag unter entsprechender Verdeutlichung des Verbotes Folge zu geben.
Nicht gefolgt werden kann jedoch der klagenden Partei, soweit sie sich gegen die Abweisung des zweiten Teiles ihres Sicherungsantrages wendet. Die Anwendung des § 1 UWG (sowie einer Reihe anderer Vorschriften des UWG) setzt ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes" voraus. Ob eine Wettbewerbshandlung vorliegt, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob sie lauter oder unlauter ist. Der Beurteilung, ob ein Verhalten lauter oder unlauter ist, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, stets die Frage logisch vorgeordnet, ob überhaupt ein wettbewerblicher Tatbestand gegeben ist. Der Wettbewerber wird nicht schlechthin gegen sittenwidriges Verhalten geschützt. Er genießt Rechtsschutz nach § 1 UWG nur gegen unlautere Wettbewerbshandlungen seiner Mitbewerber (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[13], 264 f.). Ein wettbewerbliches Verhalten liegt nur dann vor, wenn die Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz eines - meist des eigenen, allenfalls aber auch eines fremden - Unternehmers auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, und in subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 18 f; Baumbach - Hefermehl aaO 264 ff.; Jelinek aaO 796; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht II 206; ÖBl. 1977, 117; SZ 50/86). Nicht jedes geschäftliche Verhalten eines Gewerbetreibenden ist demnach wettbewerbliches Verhalten; das trifft erst zu, wenn es sich auf Mitbewerber auswirken kann (Baumbach - Hefermehl aaO 265). Da das UWG kein Gesetz gegen unlautere wirtschaftliche Betätigung auf dem Markte schlechthin ist, also nicht ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall nur Verbraucherinteressen oder auch Interessen der Mitbewerber betroffen sind, zur Anwendung kommt, dürfen nur Handlungen erfaßt werden, die sich auf die Marktverhältnisse beziehen (Baumbach - Hefermehl aaO 285).Nicht gefolgt werden kann jedoch der klagenden Partei, soweit sie sich gegen die Abweisung des zweiten Teiles ihres Sicherungsantrages wendet. Die Anwendung des Paragraph eins, UWG (sowie einer Reihe anderer Vorschriften des UWG) setzt ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes" voraus. Ob eine Wettbewerbshandlung vorliegt, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob sie lauter oder unlauter ist. Der Beurteilung, ob ein Verhalten lauter oder unlauter ist, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, stets die Frage logisch vorgeordnet, ob überhaupt ein wettbewerblicher Tatbestand gegeben ist. Der Wettbewerber wird nicht schlechthin gegen sittenwidriges Verhalten geschützt. Er genießt Rechtsschutz nach Paragraph eins, UWG nur gegen unlautere Wettbewerbshandlungen seiner Mitbewerber (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[13], 264 f.). Ein wettbewerbliches Verhalten liegt nur dann vor, wenn die Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz eines - meist des eigenen, allenfalls aber auch eines fremden - Unternehmers auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, und in subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 18 f; Baumbach - Hefermehl aaO 264 ff.; Jelinek aaO 796; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 206; ÖBl. 1977, 117; SZ 50/86). Nicht jedes geschäftliche Verhalten eines Gewerbetreibenden ist demnach wettbewerbliches Verhalten; das trifft erst zu, wenn es sich auf Mitbewerber auswirken kann (Baumbach - Hefermehl aaO 265). Da das UWG kein Gesetz gegen unlautere wirtschaftliche Betätigung auf dem Markte schlechthin ist, also nicht ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall nur Verbraucherinteressen oder auch Interessen der Mitbewerber betroffen sind, zur Anwendung kommt, dürfen nur Handlungen erfaßt werden, die sich auf die Marktverhältnisse beziehen (Baumbach - Hefermehl aaO 285).
Im vorliegenden Fall ist - jedenfalls auf der Grundlage des bisher bescheinigten Sachverhaltes - nicht zu erkennen, in welcher Weise die Mitbewerber der beklagten Partei dadurch, daß diese Kunden, die sie bereits für sich gewonnen hatte, gesetzwidrig überhöhte Provisionen verrechnete, nachteilig betroffen werden konnten. Das Verhalten der beklagten Partei ist, wenn es potentiellen Kundenkreisen bekannt wird, eher geeignet, den Absatz der Mitbewerber dadurch zu fördern, daß sich Interessenten von der beklagten Partei abwenden. Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, der Wettbewerbsvorsprung der beklagten Partei liege darin, daß sie Mietern überhöhte Provisionen verrechne und dadurch die Vermieter nicht belaste, so daß sie für diese die attraktivere Maklerin sei, stellt eine unzulässige Neuerung dar, da in erster Instanz eine Behauptung, daß die beklagte Partei den Vermietern niedrigere oder gar keine Provisionen verrechne, nicht aufgestellt wurde. Die bloße Erzielung gesetzwidriger Mehreinnahmen reicht zur Annahme einer Förderung des eigenen Wettbewerbes auf Kosten der Mitbewerber im allgemeinen nicht aus.