Rechtssatz RS0076466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076466
Entscheidungsdatum
13.07.1982
Rechtssatz
Mitbewerber können dadurch, daß ein Immobilienmakler Kunden, die er bereits für sich gewonnen hat, gesetzwidrig überhöhte Provisionen verrechnet, nicht nachteilig betroffen werden. Das Verhalten ist, wenn es potentiellen Kundenkreisen bekannt wird, eher geeignet, den Absatz der Mitbewerber dadurch zu fördern, daß sich Interessenten von diesem Immobilienmakler abwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076466
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00353_8200000_005