Rechtssatz RS0077744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077744
Entscheidungsdatum
16.10.2001
Rechtssatz
Das UWG ist kein Gesetz gegen unlautere wirtschaftliche Betätigung auf dem Markte schlechthin, kommt also nicht ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall nur Verbraucherinteressen oder auch Interessen der Mitbewerber betroffen sind, zur Anwendung. Es wird nicht jedes geschäftliche Verhalten, sondern nur wettbewerbliches Verhalten erfaßt; nur solche Handlungen werden erfaßt, die sich auf die Marktverhältnisse beziehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 353/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 353/82
Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)
- 4 Ob 286/99h
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 286/99h
Auch; nur: Das UWG ist kein Gesetz gegen unlautere wirtschaftliche Betätigung auf dem Markte schlechthin nur solche Handlungen werden erfaßt, die sich auf die Marktverhältnisse beziehen. (T1)
- 4 Ob 205/01b
Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 205/01b
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077744
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00353_8200000_007