Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 286/99h×

Entscheidung 4 Ob 286/99h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob286/99h

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Zamponi Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr. Franz Kriftner und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24. August 1999, GZ 4 R 156/99k-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16. Juni 1999, GZ 1 Cg 110/99p-4, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 21. Dezember 1999, 4 Ob 286/99h, wird in seiner Kostenentscheidung erster und dritter Instanz und in deren Begründung wie folgt berichtigt:

Die Kostenentscheidung hat zu lauten:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.669,12 S (darin 1.661,52 S USt und 700 S Barauslagen) bestimmten anteiligen Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.684,44 S (darin 1.780,74 S USt) bestimmten anteiligen Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen."

In der Begründung der Kostenentscheidung haben die Worte "und muss dem Beklagten 40% seiner Kosten ersetzen" zu entfallen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 224,64 S (darin 37,44 S USt) bestimmten Kosten ihres Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus dem Zitat der Paragraphen 78, 393, Absatz eins, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO in der Begründung der Kostenentscheidung ergibt, war es die Absicht des erkennenden Senates, dem Beklagten im Provisorialverfahren Kostenersatz nach der Quote seines Obsiegens zuzusprechen, ohne dabei die Obsiegensquote der Klägerin kostenmindernd zu berücksichtigen. Infolge eines Rechenfehlers entsprechen die im Spruch genannten Beträge, zu deren Ersatz die Klägerin verpflichtet worden ist, diesem Entscheidungswillen nicht. Die offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Der Berichtigungsantrag diente der zweckmäßigen Rechtsverteidigung (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO); er ist nach TP 1 römisch eins Litera d, RATG wie ein Antrag auf Kostenbestimmung unter analoger Anwendung des Paragraph 11, RATG zu honorieren (6 Ob 242/65).

Anmerkung

E57357 04AA2869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00286.99H.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0040OB00286_99H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031810 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung").
RS0031815 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem n …
RS0032212 Rechtssatz 09.12.1964Zivilrecht
"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.
RS0077744 Rechtssatz 13.07.1982Zivilrecht
Das UWG ist kein Gesetz gegen unlautere wirtschaftliche Betätigung auf dem Markte schlechthin, kommt also nicht ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall nur Verbraucherinteressen oder auch Interessen der Mitbewerber betroffen sind, zur Anwendung. Es wird nic …
RS0079408 Rechtssatz 16.05.1961Zivilrecht
Die Unterscheidung zwischen Tatsache und Werturteil kann unabhängig von der gewählten sprachlichen Form nur danach getroffen werden, ob die Behauptung bewiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung handelt.
RS0112888 Rechtssatz 21.12.1999Zivilrecht
Bloß unternehmensinterne Vorgänge fallen nicht in den geschäftlichen Verkehr; entscheidend ist, ob die zu beurteilenden Handlungen die Marktverhältnisse beeinflussen, also Außenwirkungen entfalten.
RS0112889 Rechtssatz 21.12.1999Zivilrecht
Weist ein Unternehmer seine eigenen, in die Vertriebsorganisation eingegliederten Handelsvertreter an, eine gegen § 1 UWG verstoßende Werbebehauptung zu verwenden, so ist dies zunächst ein interner Vorgang. Erst dann handelt der Unternehmer wettbewerbswidri …