Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte beurteilt auch in dritter Instanz die beanstandete Handlung als rein unternehmensinternen Vorgang ohne jede Außenwirkung. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die - nur an die Exklusivhändler der Beklagten gerichtete - Mitteilung jemals auf dem Markt wirksam geworden wäre und geeignet sei, sich auf Mitbewerber (negativ) auswirken zu können. Diese Ausführungen überzeugen nicht.
Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts umfasst im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, also jede geschäftliche Betätigung im weiteren Sinn, ohne dass Gewinnabsicht notwendig wäre; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (stRsp ua ÖBl 1996, 234 - Zimmerpreisliste mwN). Außer Betracht bleiben neben rein privaten Handlungen des Unternehmers auch rein unternehmensinterne Vorgänge ohne Außenwirkung.
Nach der Entscheidung ecolex 2000, 438 (Wiltschek) = ÖBl 2000, 262 - ORKY liegt wettbewerbliches Verhalten nur dann vor, wenn - neben dem subjektiven Erfordernis der Wettbewerbsabsicht - die Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz eines Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern. Nicht jedes geschäftliche Verhalten eines Gewerbetreibenden ist demnach wettbewerbliches Verhalten; solches trifft erst zu, wenn es sich auf Mitbewerber auswirken kann. Da das UWG kein Gesetz gegen unlautere wirtschaftliche Betätigung schlechthin ist, dürfen nur Handlungen erfasst werden, die sich auf die Marktverhältnisse beziehen (SZ 55/111 = MietSlg 34.639 (25) = ÖBl 1983, 127 - Immobilienmakler-Abgabeprovision). Bloß unternehmensinterne Vorgänge fallen nicht in den geschäftlichen Verkehr; entscheidend ist, ob die zu beurteilenden Handlungen die Marktverhältnisse beeinflussen, also Außenwirkungen entfalten (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 23 Rz 3; Baumbach/Hefermehl dUWG22 EinlUWG Rz 208). Weist ein Unternehmer seine eigenen, in die Vertriebsorganisation eingegliederten Handelsvertreter an, eine gegen § 1 UWG verstoßende Werbebehauptung zu verwenden, so ist dies zunächst ein interner Vorgang. Erst dann handelt der Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn der Vertreter die Weisung nach außen befolgt; doch kann vorher bei Erstbegehungsgefahr eine vorbeugende Unterlassungsklage gegeben sein (Baumbach/Hefermehl aaO mit Nachweisen aus der deutschen Rsp).Nach der Entscheidung ecolex 2000, 438 (Wiltschek) = ÖBl 2000, 262 - ORKY liegt wettbewerbliches Verhalten nur dann vor, wenn - neben dem subjektiven Erfordernis der Wettbewerbsabsicht - die Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz eines Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern. Nicht jedes geschäftliche Verhalten eines Gewerbetreibenden ist demnach wettbewerbliches Verhalten; solches trifft erst zu, wenn es sich auf Mitbewerber auswirken kann. Da das UWG kein Gesetz gegen unlautere wirtschaftliche Betätigung schlechthin ist, dürfen nur Handlungen erfasst werden, die sich auf die Marktverhältnisse beziehen (SZ 55/111 = MietSlg 34.639 (25) = ÖBl 1983, 127 - Immobilienmakler-Abgabeprovision). Bloß unternehmensinterne Vorgänge fallen nicht in den geschäftlichen Verkehr; entscheidend ist, ob die zu beurteilenden Handlungen die Marktverhältnisse beeinflussen, also Außenwirkungen entfalten (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 23, Rz 3; Baumbach/Hefermehl dUWG22 EinlUWG Rz 208). Weist ein Unternehmer seine eigenen, in die Vertriebsorganisation eingegliederten Handelsvertreter an, eine gegen Paragraph eins, UWG verstoßende Werbebehauptung zu verwenden, so ist dies zunächst ein interner Vorgang. Erst dann handelt der Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn der Vertreter die Weisung nach außen befolgt; doch kann vorher bei Erstbegehungsgefahr eine vorbeugende Unterlassungsklage gegeben sein (Baumbach/Hefermehl aaO mit Nachweisen aus der deutschen Rsp).
Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen zutreffend ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht. Richtig ist zwar, dass die nach § 7 UWG beanstandeten Äußerungen nur in einer Arbeitsunterlage enthalten waren, die ausschließlich an Exklusivhändler der Beklagten im Rahmen einer firmeninternen Schulungsveranstaltung verteilt worden ist. Auch wurde weder behauptet noch bewiesen, dass einer der Empfänger der Arbeitsunterlage die darin enthaltenen Aussagen gegenüber Dritten verwendet hätte. Eine Außenwirkung der beanstandeten Textpassagen im Sinne einer Beeinflussung der Marktverhältnisse liegt aber nicht erst dann vor, wenn die Äußerungen über den Unternehmensbereich der Beklagten hinausgetragen worden sind: Es genügt, dass den Vertragshändlern der Beklagten und deren Angestellten ein (unzutreffendes) negatives Bild von der Klägerin, ihrer wirtschaftlichen Gestion und Zukunft, vermittelt wird, weil dadurch jene Informationsadressaten von einem Wechsel zur Klägerin abgehalten werden können, die solches vielleicht ins Auge gefasst haben. Wird ein Mitbewerber auf diese Weise bei der Expansion oder in der Fluktuation seiner Mitarbeiter behindert, liegt zweifellos wettbewerbliches Verhalten vor.Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen zutreffend ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht. Richtig ist zwar, dass die nach Paragraph 7, UWG beanstandeten Äußerungen nur in einer Arbeitsunterlage enthalten waren, die ausschließlich an Exklusivhändler der Beklagten im Rahmen einer firmeninternen Schulungsveranstaltung verteilt worden ist. Auch wurde weder behauptet noch bewiesen, dass einer der Empfänger der Arbeitsunterlage die darin enthaltenen Aussagen gegenüber Dritten verwendet hätte. Eine Außenwirkung der beanstandeten Textpassagen im Sinne einer Beeinflussung der Marktverhältnisse liegt aber nicht erst dann vor, wenn die Äußerungen über den Unternehmensbereich der Beklagten hinausgetragen worden sind: Es genügt, dass den Vertragshändlern der Beklagten und deren Angestellten ein (unzutreffendes) negatives Bild von der Klägerin, ihrer wirtschaftlichen Gestion und Zukunft, vermittelt wird, weil dadurch jene Informationsadressaten von einem Wechsel zur Klägerin abgehalten werden können, die solches vielleicht ins Auge gefasst haben. Wird ein Mitbewerber auf diese Weise bei der Expansion oder in der Fluktuation seiner Mitarbeiter behindert, liegt zweifellos wettbewerbliches Verhalten vor.
Zu Unrecht (weil der allgemeinen Beweislastverteilung widersprechend) legt zwar das Berufungsgericht der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast dafür auf, dass die Empfänger der beanstandeten Information diese nicht "nach außen" getragen hätten; darauf kommt es aber - wie aufgezeigt - hier nicht weiter an, hat doch der Kläger den Beweis, dass die beanstandeten Äußerungen Mitbewerber beeinträchtigen und damit die Marktverhältnisse beeinflussen können, allein schon durch Vorlage der verteilten Arbeitsunterlage und deren Inhalt erbracht. Die Befürchtung der Beklagten, zukünftig könne man in keinem Unternehmen mehr ein Wort über einen Mitbewerber verlieren, auch wenn dieses nicht nach außen dringe, kann mit dem Hinweis darauf entkräftet werden, dass nur herabsetzende und kreditschädigende Äußerungen, die nicht erweislich wahr sind, unter den Tatbestand des § 7 UWG fallen.Zu Unrecht (weil der allgemeinen Beweislastverteilung widersprechend) legt zwar das Berufungsgericht der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast dafür auf, dass die Empfänger der beanstandeten Information diese nicht "nach außen" getragen hätten; darauf kommt es aber - wie aufgezeigt - hier nicht weiter an, hat doch der Kläger den Beweis, dass die beanstandeten Äußerungen Mitbewerber beeinträchtigen und damit die Marktverhältnisse beeinflussen können, allein schon durch Vorlage der verteilten Arbeitsunterlage und deren Inhalt erbracht. Die Befürchtung der Beklagten, zukünftig könne man in keinem Unternehmen mehr ein Wort über einen Mitbewerber verlieren, auch wenn dieses nicht nach außen dringe, kann mit dem Hinweis darauf entkräftet werden, dass nur herabsetzende und kreditschädigende Äußerungen, die nicht erweislich wahr sind, unter den Tatbestand des Paragraph 7, UWG fallen.
Nicht stichhältig ist auch das Argument der Beklagten, infolge der langjährigen Verfahrensdauer seien die beanstandeten Äußerungen mittlerweile nicht mehr aktuell, weshalb die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Mag sich nämlich zwischenzeitig auch das Geräteprogramm der Klägerin (ebenso wie deren Firma und die Marktverhältnisse) geändert haben, ändert dies nichts an der Gefahr, dass die Klägerin auch zukünftig auf in der Vergangenheit liegende (angebliche) wirtschaftliche Fehlentscheidungen der Beklagten bei einer bestimmten Produkteinführung oder auf eine drohende Produktionsverlegung ins Ausland bei ihrer Konkurrentin hinweist, um daraus für sich unlautere Marktvorteile zu gewinnen. Das Unterlassungsgebot umfasst ja nach seiner von der Klägerin gewählten Formulierung nicht nur die wörtliche Wiedergabe der beanstandeten Aussagen, sondern auch die "Verbreitung derartiger Behauptungen", damit also auch die Verbreitung gleichartiger und ähnlicher Behauptungen.
Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, der gegen die Wettbewerbsordnung verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte deshalb besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN).
Wenn sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung ÖBl 1988, 79 - Kochmännchen II beruft, übersieht sie die dort vorliegenden gänzlich anderen Umstände, dass nämlich die dortige Beklagte nur für das gesetzwidrige Vorgehen eines Angestellten im Rahmen einer Erfolgshaftung gem § 18 UWG einzustehen hatte und sie den Angestellten danach nicht weiter beschäftigte, weshalb in diesem besonderen Fall ein großzügigerer Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr angebracht war.Wenn sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung ÖBl 1988, 79 - Kochmännchen römisch zwei beruft, übersieht sie die dort vorliegenden gänzlich anderen Umstände, dass nämlich die dortige Beklagte nur für das gesetzwidrige Vorgehen eines Angestellten im Rahmen einer Erfolgshaftung gem Paragraph 18, UWG einzustehen hatte und sie den Angestellten danach nicht weiter beschäftigte, weshalb in diesem besonderen Fall ein großzügigerer Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr angebracht war.
Den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz hat das Berufungsgericht behandelt und verneint; daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (SZ 62/157 = JBl 1990, 535; EFSlg 64.136; 4 Ob 1659/95 uva; s auch Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 3). Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RZ 1990/121; RZ 1991/5; 3 Ob 29/98f uva); davon kann hier keine Rede sein.Den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz hat das Berufungsgericht behandelt und verneint; daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (SZ 62/157 = JBl 1990, 535; EFSlg 64.136; 4 Ob 1659/95 uva; s auch Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 503, Rz 3). Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RZ 1990/121; RZ 1991/5; 3 Ob 29/98f uva); davon kann hier keine Rede sein.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.