Rechtssatz RS0115768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115768
Entscheidungsdatum
16.10.2001
Rechtssatz
Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt auch vor, wenn den Vertragshändlern der Beklagten und deren Angestellten ein (unzutreffendes) negatives Bild von der Klägerin, ihrer wirtschaftlichen Gestion und Zukunft vermittelt wird, weil dadurch jene Informationsadressaten von einem Wechsel zur Klägerin abgehalten werden können, die solches vielleicht ins Auge gefasst haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115768
Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00205_01B0000_001