Rechtssatz RS0038078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038078
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
Wenn der Kläger alle für den Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG erforderlichen Tatsachenbehauptungen und überdies die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erforderliche Tatsachenbehauptung aufstellt, der Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, darf sein Vorbringen wegen dieser zusätzlichen Behauptung nicht dahin verstanden werden, dass er sich auf die Geltendmachung allfälliger - bei Vorliegen einer Wettbewerbsbehandlung - mit § 28 KSchG konkurrierender Ansprüche aus § 1 UWG beschränken wollte.Wenn der Kläger alle für den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG erforderlichen Tatsachenbehauptungen und überdies die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erforderliche Tatsachenbehauptung aufstellt, der Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, darf sein Vorbringen wegen dieser zusätzlichen Behauptung nicht dahin verstanden werden, dass er sich auf die Geltendmachung allfälliger - bei Vorliegen einer Wettbewerbsbehandlung - mit Paragraph 28, KSchG konkurrierender Ansprüche aus Paragraph eins, UWG beschränken wollte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 353/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 353/82
Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)
- 4 Ob 57/08y
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
Vgl; Beisatz: Dass das Urteilsbegehren und ihm folgend der Spruch des Erstgerichts die Wortfolge „zu Zwecken des Wettbewerbs" enthält, bedeutet in Wahrheit eine (formale) Einschränkung des nach § 28a KSchG unabhängig von einer Wettbewerbsabsicht bestehenden Unterlassungsanspruchs. Die Beklagte ist dadurch nicht beschwert. (T1); Veröff: SZ 2008/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038078
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00353_8200000_001