Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, wie auch die Erstbeklagte, betreiben Fernunterrichtsinstitute; sie stehen untereinander im Wettbewerbsverhältnis. Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten, der Dritt- und der Viertbeklagte sind Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Die Erstbeklagte wirbt für ihre Fernkurse durch Annoncen in Zeitungen und Zeitschriften. Am 19. 4. 1975 erschien in der K* ein ganzseitiges Inserat, welches auch folgenden Zusatz enthält:
„1001 Geschenke für Vorwärtsstrebende ab18 Jahren. Feuchten Sie einen Finger an, reiben sie die unten stehende schwarze Fläche ab und vergleichen sie die Nummer mit einer nebenstehenden Gewinnliste. Finden Sie diese Nummer dort wieder und interessieren Sie sich auch für einen unserer Lehrgänge, dann möchten wir Ihnen gratulieren. Denn Sie gehören zu den glücklichen Empfängern unseres zusätzlichen interessanten Geheimgeschenkes. Sie erhalten unser Geheimgeschenk für alle Einsendungen mit Gewinnnummer, die uns bis zum 20. Mai 1975 erreichen.“
Neben dieser Ankündigung sind 14 Gewinnnummern angegeben. In der Annonce wird der Leser auch darauf hingewiesen, daß ihm bei Einsendung des Gutscheines (Antwortkarte) ein mehrteiliges Bildungsangebot (Studienhandbuch und Probelektion) zugesandt und er durch einen HFL-Mitarbeiter unverbindlich und kostenlos informiert und beraten wird.
Jeder Gutschein enthält nach dem Abreiben der schwarzen Fläche eine der angegebenen Gewinnnummern.
Jeder Einsender eines derartigen Gutscheines erhält als Geschenk das Heftchen „Kleines Brevier über Lebensglück und Lebenserfolg“ sowie Katalog und Probelektion samt einem Begleitschreiben, in welchem ihm neuerlich der Besuch eines HFL-Beraters (Vertreters) angekündigt wird. Der Vertreterbesuch erfolgt in der Regel ca. 14 Tage nach Zusendung.
Falls der Interessent bei Einsendung des Gutscheines ausdrücklich vermerkt, daß er keinen Hausbesuch wünsche, erhält er ebenfalls das „Kleine Brevier über Lebensglück und Lebenserfolg“ als „Geheimgeschenk“, Katalog und Probelektion und unter Anschluß eines Anmeldeformulars ein Begleitschreiben, welches folgenden Passus enthält:
„Das erste Studienmaterial besitzen Sie in wenigen Tagen, wenn Sie das ausgefüllte Anmeldeformular in das beigefügte Freikuvert stecken. Unser Katalog beantwortet Ihnen alle wichtigen Fragen. In dem einen oder anderen Fall kann aber eine weitere Information nützlich sein. Dann geben wir Ihnen gerne brieflich die noch zusätzlich gewünschte Auskunft oder noch besser: Fordern Sie einen Mitarbeiter unseres Beratungsdienstes an, eine Karte genügt.“
Die Klägerin begehrt von den Beklagten, in ihrer Werbung die Ankündigung der Übersendung eines Geschenkes (Geheimgeschenkes) zu unterlassen, wenn a) diese Übersendung in der Werbung von einem „Gewinn“ abhängig gemacht, tatsächlich jedoch jedem Leser der Werbeankündigung gegen Einsendung einer der Werbeankündigung angehefteten Antwortkarte („Gutschein“) übersandt wird; b) die Ausfolgung dieses Geschenkes von der Anforderung einer weiteren Werbeschrift der Beklagten abhängig ist und die Beklagten den Geschenknehmer auf Grund dieser Anforderung durch Vertreter, die sich um einen Vertragsabschluß bemühen, aufsuchen lassen. Weiters wird die Ermächtigung der Klägerin zur Veröffentlichung des Urteilsspruches in drei Tageszeitungen auf Kosten der Beklagten begehrt.
Die Klägerin begründet ihr Begehren damit, daß durch die Aufmachung des Inserates der unrichtige Eindruck erweckt werde, daß es sich bei dem „Gewinn“ um einen außerordentlichen Zufall handle und das „Geschenk“ daher entsprechend wertvoll sei; tatsächlich „gewinne“ jeder. Der Leser des Inserates werde durch diese Täuschung verleitet, durch Einsendung des „Gutscheines“ sein Interesse zu bekunden und dann sich schwer dazu entschließen, einen Vertreterbesuch abzulehnen, auch wenn das an sich möglich sei. Es sei bereits darin eine unzumutbare Belästigung des Publikums gelegen, daß der angekündigte Vertreterbesuch, wenn er nicht erwünscht sei, durch eine ausdrückliche Mitteilung an die Beklagten abgelehnt werden müsse. Die Werbung der Beklagten verstoße daher gegen die Bestimmungen des UWG.
Die Beklagten machen dagegen geltend, daß der Interessent ohne weiters in der Lage sei, auch nach Erhalt des Geschenkes den angekündigten Vertreterbesuch abzulehnen. Von einer Gefahr, daß der Interessent überrumpelt werde, könne keine Rede sein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, daß wohl eine gewisse Irreführung dem ersten Anschein nach bestehe, da nach diesem nicht jede Nummer eine Gewinnnummer sei, tatsächlich auf den Gutscheinen aber nur solche Nummern vorkämen, die in der Gewinnliste enthalten seien. Dies stehe jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem angestrebten Werbezweck. Die bloße Zusage der Übersendung des Geheimgeschenkes ohne Verpflichtung zur Teilnahme an dem Kurse verstoße nicht gegen § 1 UWG. Das Unterlassungsbegehren sei schon durch den Sachverhalt nicht gedeckt, da jeder Einsender das angekündigte Geschenk auch dann erhalte, wenn er den Besuch eines Vertreters ausdrücklich ablehne.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, daß wohl eine gewisse Irreführung dem ersten Anschein nach bestehe, da nach diesem nicht jede Nummer eine Gewinnnummer sei, tatsächlich auf den Gutscheinen aber nur solche Nummern vorkämen, die in der Gewinnliste enthalten seien. Dies stehe jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem angestrebten Werbezweck. Die bloße Zusage der Übersendung des Geheimgeschenkes ohne Verpflichtung zur Teilnahme an dem Kurse verstoße nicht gegen Paragraph eins, UWG. Das Unterlassungsbegehren sei schon durch den Sachverhalt nicht gedeckt, da jeder Einsender das angekündigte Geschenk auch dann erhalte, wenn er den Besuch eines Vertreters ausdrücklich ablehne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (über den es entschied) S 50.000,--
übersteigt. Es ging davon aus, daß bereits die Inserate, denen die Karte zur Anforderung des Informationsmaterials beiliege, einen ausdrücklichen Hinweis auf einen Vertreterbesuch enthielten, sodaß jeder Interessent, der die Anforderungskarte ausfülle, mit einem Vertreterbesuch als Folge der Einsendung der Anforderungskarte rechnen müsse. Dieser Vertreterbesuch könne aber durch eine einfache Mitteilung an die erstbeklagte Partei verhindert werden. Die Werbewirkung der Einschaltung bestehe in der Zusage eines Geschenkes; diese Zusage sei richtig. Es sei unwesentlich, ob der Leser des Inserates das Geschenk ohne weitere Bedingungen oder deswegen bekomme, weil ein Teil der Ankündigungen eine bestimmte Nummer aufweise. Die Täuschung in der Richtung, daß der Interessent das Geschenk als Gewinn eines Spieles anfordern könne, sei nicht wesentlich und daher nicht wettbewerbswidrig. Es seien auch die Voraussetzungen für die Annahme eines psychologischen Kaufzwanges nicht gegeben, weil durch die Ankündigung, daß es sich bei dem Geschenk um einen zufälligen Gewinn handle, die Entscheidungsfreiheit des angesprochenen Interessenten nicht spürbar beeinträchtigt werde. Eine Einwirkung auf die Entschließung des Kunden sei mit jeder Werbung verbunden. Daran ändere auch der angekündigte Vertreterbesuch nichts, weil das Geschenk auch dann übersendet werde, wenn der Vertreterbesuch vom Interessenten abgelehnt wird. Es werde auch nicht die Spiellust des Publikums unzulässig ausgenützt, weil der Leser nicht zur Teilnahme an einem erst künftig stattfindenden Spiel aufgefordert, sondern ihm nur die Mitteilung von einem bereits beendeten Spiel gemacht werde.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (über den es entschied) S 50.000,--, übersteigt. Es ging davon aus, daß bereits die Inserate, denen die Karte zur Anforderung des Informationsmaterials beiliege, einen ausdrücklichen Hinweis auf einen Vertreterbesuch enthielten, sodaß jeder Interessent, der die Anforderungskarte ausfülle, mit einem Vertreterbesuch als Folge der Einsendung der Anforderungskarte rechnen müsse. Dieser Vertreterbesuch könne aber durch eine einfache Mitteilung an die erstbeklagte Partei verhindert werden. Die Werbewirkung der Einschaltung bestehe in der Zusage eines Geschenkes; diese Zusage sei richtig. Es sei unwesentlich, ob der Leser des Inserates das Geschenk ohne weitere Bedingungen oder deswegen bekomme, weil ein Teil der Ankündigungen eine bestimmte Nummer aufweise. Die Täuschung in der Richtung, daß der Interessent das Geschenk als Gewinn eines Spieles anfordern könne, sei nicht wesentlich und daher nicht wettbewerbswidrig. Es seien auch die Voraussetzungen für die Annahme eines psychologischen Kaufzwanges nicht gegeben, weil durch die Ankündigung, daß es sich bei dem Geschenk um einen zufälligen Gewinn handle, die Entscheidungsfreiheit des angesprochenen Interessenten nicht spürbar beeinträchtigt werde. Eine Einwirkung auf die Entschließung des Kunden sei mit jeder Werbung verbunden. Daran ändere auch der angekündigte Vertreterbesuch nichts, weil das Geschenk auch dann übersendet werde, wenn der Vertreterbesuch vom Interessenten abgelehnt wird. Es werde auch nicht die Spiellust des Publikums unzulässig ausgenützt, weil der Leser nicht zur Teilnahme an einem erst künftig stattfindenden Spiel aufgefordert, sondern ihm nur die Mitteilung von einem bereits beendeten Spiel gemacht werde.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.