Rechtssatz RS0077609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077609
Entscheidungsdatum
07.08.2007
Rechtssatz
Jede Werbung hat das Ziel, das angesprochene Publikum für die angepriesenen Waren oder Leistungen zu interessieren und den Kaufentschluß zu beeinflussen. Verboten ist eine Werbung dann, wenn sie dieses Ziel mit unlauteren Mitteln verfolgt. Das Mittel einer Täuschung des angesprochenen Interessenten ist mit den vom Wahrheitsgrundsatz bestimmten Regeln eines lauteren Wettbewerbes unvereinbar. Eine Wettbewerbshandlung ist daher regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 374/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 374/76
Veröff: ÖBl 1977,92
- 4 Ob 133/07y
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 133/07y
Auch; nur: Eine Wettbewerbshandlung ist regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt. (T1); Veröff: SZ 2007/120
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077609
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0040OB00374_7600000_001