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Rechtssatz RS0077609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077609

Geschäftszahl

4Ob374/76; 4Ob133/07y

Entscheidungsdatum

07.08.2007

Rechtssatz

Jede Werbung hat das Ziel, das angesprochene Publikum für die angepriesenen Waren oder Leistungen zu interessieren und den Kaufentschluß zu beeinflussen. Verboten ist eine Werbung dann, wenn sie dieses Ziel mit unlauteren Mitteln verfolgt. Das Mittel einer Täuschung des angesprochenen Interessenten ist mit den vom Wahrheitsgrundsatz bestimmten Regeln eines lauteren Wettbewerbes unvereinbar. Eine Wettbewerbshandlung ist daher regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 374/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 374/76
    Veröff: ÖBl 1977,92
  • 4 Ob 133/07y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 133/07y
    Auch; nur: Eine Wettbewerbshandlung ist regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt. (T1); Veröff: SZ 2007/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0040OB00374_7600000_001