Rechtssatz RS0078117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078117
Entscheidungsdatum
09.11.1976
Rechtssatz
Erweckt eine Ankündigung den Eindruck, daß die Einsendung des "Gutscheines" und Entgegennahme des "Geschenkes" jedenfalls ein Vertreter des Ankündigenden beim Einsender vorsprechen werde, so liegt darin eine unzumutbare und daher wettbewerbswidrige Belästigung des Publikums, wenn der angesprochene Interessent genötigt ist, ausdrücklich mitzuteilen, daß der Vertreterbesucht unerwünscht sei, um ihn abzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078117
Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0040OB00374_7600000_002