Rechtssatz RS0012389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012389
Geschäftszahl
3Ob77/93 (3Ob78/93 -3Ob86/93); 3Ob89/93 (3Ob90/93 -3Ob116/93); 3Ob146/93; 3Ob187/93 (3Ob188/93 -3Ob199/93); 3Ob180/94 (3Ob181/94); 3Ob105/95 (3Ob106/95); 3Ob14/96; 3Ob199/97d; 3Ob92/98w; 3Ob319/98b (3Ob320/98z); 3Ob156/99h; 3Ob110/00y; 3Ob79/05x; 3Ob50/06h; 3Ob76/07h; 3Ob255/09k
Entscheidungsdatum
21.01.2010
Rechtssatz
Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrages vorangehenden Tages gekommen ist. Eingebracht ist der Strafantrag mit dem Tag der Postaufgabe oder dem Überreichen bei Gericht. Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, sind abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 77/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 77/93
- 3 Ob 89/93
Entscheidungstext OGH 29.09.1993 3 Ob 89/93
- 3 Ob 146/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 146/93
- 3 Ob 187/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 187/93
Auch; Beisatz: Der Exekutionsbewilligungsantrag ist Beginn der ersten Vollzugsstufe. (T1)
- 3 Ob 180/94
Entscheidungstext OGH 09.11.1994 3 Ob 180/94
Beisatz: Wurde der Strafantrag bei Gericht überreicht, gilt am Tag des Einlangens als eingebracht. (T2)
- 3 Ob 105/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 105/95
nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen. (T3)
- 3 Ob 14/96
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 14/96
nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. (T4) nur: Eingebracht ist der Strafantrag mit dem Tag der Postaufgabe oder dem Überreichen bei Gericht. (T5)
- 3 Ob 199/97d
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 199/97d
- 3 Ob 92/98w
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 92/98w
- 3 Ob 319/98b
Entscheidungstext OGH 13.01.1999 3 Ob 319/98b
nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrages vorangehenden Tages gekommen ist. (T6)
- 3 Ob 156/99h
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 156/99h
Beisatz: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen. Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, sind abzuweisen. (T7)
- 3 Ob 110/00y
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 110/00y
Beis wie T7; Beisatz: Hat der Gläubiger das Recht verloren, Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel geltend zu machen, die vor Einbringung des Exekutions- oder eines Strafantrages liegen und damit nicht geltend gemacht wurden, so gilt analog dasselbe, wenn er die Einstellung der Exekution beantragt hat. Dies ist der Unterlassung der Geltendmachung in einem Exekutions- oder Strafantrag gleichzuhalten. Der betreibende Gläubiger kann Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel, die sich bis dem der Einbringung des Einstellungsantrages vorangehenden Tag ereignet haben, nicht mehr geltend machen. (T8)
- 3 Ob 79/05x
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 79/05x
Vgl auch; Beisatz: Zwei am selben Tag zur Post gegebene und am selben Tag beim Erstgericht eingelangte Strafanträge sind als zugleich eingebracht und daher ebenso wie bei der Beurteilung, ob der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verletzt wird, als Einheit anzusehen. (T9)
- 3 Ob 50/06h
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 50/06h
nur T6
- 3 Ob 76/07h
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 76/07h
- 3 Ob 255/09k
Entscheidungstext OGH 21.01.2010 3 Ob 255/09k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012389
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00077_9300000_001