Begründung:
Die verpflichteten Parteien sind auf Grund des vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichts Wien vom 27. 10. 1998 schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb bestimmter periodischer Druckschriften das Ankündigen und/oder Gewähren von Zugaben zu unterlassen.
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund eines am 16. 3. 1999 bei ihm eingelangten Exekutionsantrages wegen eines von ihr behaupteten Titelverstoßes (in einer der periodischen Druckschriften) gegen die verpflichteten Parteien mit Beschluss vom 27. 3. 1999 zu 24 E 1587/99f die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über sie Geldstrafen von je 60.000 S. Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 21. 6. 1999 (ON 5) dem Rekurs der verpflichteten Parteien nur teilweise dahin Folge, dass es die Geldstrafen auf je 40.000 S herabsetzte. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund eines am 16. 3. 1999 bei ihm eingelangten Exekutionsantrages wegen eines von ihr behaupteten Titelverstoßes (in einer der periodischen Druckschriften) gegen die verpflichteten Parteien mit Beschluss vom 27. 3. 1999 zu 24 E 1587/99f die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte über sie Geldstrafen von je 60.000 S. Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 21. 6. 1999 (ON 5) dem Rekurs der verpflichteten Parteien nur teilweise dahin Folge, dass es die Geldstrafen auf je 40.000 S herabsetzte. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 18. 10. 1999 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz der betreibenden Partei ein, in welchem diese unter Punkt I die Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 EO beantragte und unter Punkt II "infolge der Einstellung der Exekution sowie auf Grund eines weiteren Titelverstoßes (vom 17. 5. 1999)" einen (neuen) Exekutionsantrag mit folgendem wesentlichen Vorbringen stellte:Am 18. 10. 1999 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz der betreibenden Partei ein, in welchem diese unter Punkt römisch eins die Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 39, EO beantragte und unter Punkt römisch zwei "infolge der Einstellung der Exekution sowie auf Grund eines weiteren Titelverstoßes (vom 17. 5. 1999)" einen (neuen) Exekutionsantrag mit folgendem wesentlichen Vorbringen stellte:
"Die verpflichteten Parteien haben gegen den (bereits oben dargestellten) vollstreckbaren Exekutionstitel verstoßen, indem sie
in der von ihnen herausgegebenen periodischen Druckschrift .... vom 17. 5. 1999 ... potentiellen Neuabonnenten .... ein
wettbewerbswidriges (Vorspann-)Angebot zum Abschluss eines Jahresabonnements gewährten. Im Zuge dieses Angebotes erhält der potentielle Abonnent ein Handy ***** sowie eine Freisprechanlage zuzüglich der Befreiung von der Freischaltgebühr um insgesamt 99 S. Der handelsübliche Preis für diese Leistungen beträgt 290 S (für das Handy), 444 S (für die Freischaltgebühr) und 990 S (für die Freisprechanlage), insgesamt somit 1.724 S. Der von den Verpflichteten verlangte Preis ist weder ordnungsgemäß kalkuliert noch ein echtes Entgelt, sondern ein "Scheinpreis", der nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit der Zugabe dient."
Diese Werbeaktion der verpflichteten Parteien stelle einen krassen Zugabenverstoß dar.
Das Erstgericht bewilligte am 19. 10. 1999 den Antrag auf Exekutionseinstellung (ohne Kosten in Form eines Bewilligungsvermerkes gemäß § 112 Abs 1 Geo und dem Beisatz "zu Punkt I") und den Exekutionsantrag (mit Kosten von 11.169,84 S) ebenfalls in Form eines solchen Bewilligungsvermerkes und dem Beisatz: "zu Punkt II", verhängte je eine Geldstrafe von 40.000 S und wies das Mehrbegehren ab. Zur "Exekutionsbewilligung zu Punkt II" verfügte es die Anlegung eines neuen Exekutionsaktes (mit dem AZ 24 E 6211/99f) und die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die Parteien. Den (verpflichteten) Parteien wurden nun sowohl der Einstellungsbeschluss GZ 24 E 1587/99f-7 als auch der (ursprünglich auf der Urschrift dieses Antrags im eben genannten Akt gesetzte) Exekutionsbewilligungsbeschluss unter der Geschäftszahl 24 E 6211/99f-2 je vom 19. 10. 1999 am 9. 11. 1999 zugestellt. Sie erhoben (nur) gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss, allerdings "vorsichtshal- ber" in beiden erstinstanzlichen Exekutionsakten, fristgerecht Rekurs(e) mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung in die Abweisung des Exekutionsantrags abzuändern. Im Rekurs trugen sie im Wesentlichen vor, die (unbekämpfte) Einstellung des Exekutionsverfahrens wirke ex nunc, eine neuerliche Bewilligung einer Exekution nach deren Einstellung komme nur für einen Sachverhalt in Betracht, der sich - anders als hier der Verstoß vom 17. 5. 1999 - nach der Einstellung ereignet habe. Das Erstgericht hätte darüber hinaus den Exekutionsbewilligungsantrag bei richtiger Würdigung des Antragsvorbringens abweisen müssen, weil auf Grund gerichtsnotorischer Tatsachen - auf dem völlig einzigartigen Markt für Mobiltelefone seien die Geräte praktisch durchgehend kostenlos erhältlich, weil es den Netzbetreibern nur um die Bindung des neuen Kunden gehe - kein Scheinpreis vorliege und damit ein Titelverstoß nicht schlüssig behauptet worden sei.Das Erstgericht bewilligte am 19. 10. 1999 den Antrag auf Exekutionseinstellung (ohne Kosten in Form eines Bewilligungsvermerkes gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Geo und dem Beisatz "zu Punkt I") und den Exekutionsantrag (mit Kosten von 11.169,84 S) ebenfalls in Form eines solchen Bewilligungsvermerkes und dem Beisatz: "zu Punkt II", verhängte je eine Geldstrafe von 40.000 S und wies das Mehrbegehren ab. Zur "Exekutionsbewilligung zu Punkt II" verfügte es die Anlegung eines neuen Exekutionsaktes (mit dem AZ 24 E 6211/99f) und die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die Parteien. Den (verpflichteten) Parteien wurden nun sowohl der Einstellungsbeschluss GZ 24 E 1587/99f-7 als auch der (ursprünglich auf der Urschrift dieses Antrags im eben genannten Akt gesetzte) Exekutionsbewilligungsbeschluss unter der Geschäftszahl 24 E 6211/99f-2 je vom 19. 10. 1999 am 9. 11. 1999 zugestellt. Sie erhoben (nur) gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss, allerdings "vorsichtshal- ber" in beiden erstinstanzlichen Exekutionsakten, fristgerecht Rekurs(e) mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung in die Abweisung des Exekutionsantrags abzuändern. Im Rekurs trugen sie im Wesentlichen vor, die (unbekämpfte) Einstellung des Exekutionsverfahrens wirke ex nunc, eine neuerliche Bewilligung einer Exekution nach deren Einstellung komme nur für einen Sachverhalt in Betracht, der sich - anders als hier der Verstoß vom 17. 5. 1999 - nach der Einstellung ereignet habe. Das Erstgericht hätte darüber hinaus den Exekutionsbewilligungsantrag bei richtiger Würdigung des Antragsvorbringens abweisen müssen, weil auf Grund gerichtsnotorischer Tatsachen - auf dem völlig einzigartigen Markt für Mobiltelefone seien die Geräte praktisch durchgehend kostenlos erhältlich, weil es den Netzbetreibern nur um die Bindung des neuen Kunden gehe - kein Scheinpreis vorliege und damit ein Titelverstoß nicht schlüssig behauptet worden sei.
Während das Rekursgericht den Rekurs der verpflichteten Parteien (im erstinstanzlichen Verfahren 24 E 6211/99f) mit Beschluss vom 29. 2. 2000, GZ 47 R 80/00p bis 47 R 84/00a-10, unter Hinweis auf die - hier vorliegende - Erledigung zu 47 R 79/00s wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (seitens der verpflichteten Parteien unangefochten) zurückwies, änderte es mit dem hier angefochtenen Beschluss (vom selben Tag und in gleicher Senatsbesetzung) "im erstinstanzlichen Verfahren 24 E 1587/99f" die erstinstanzliche Entscheidung (Exekutionsbewilligung) dahin ab, dass es den Exekutionsantrag zurückwies, wobei es überdies aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Durch den Antrag auf Einstellung der Exekution habe die betreibende Partei auf die Verfolgung (wie hier) früherer Titelverstöße der verpflichteten Parteien verzichtet. Eine neuerliche Bewilligung einer Exekution nach deren Einstellung komme nur für einen Sachverhalt in Betracht, der sich nach der Einstellung ereignet habe.