Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Bei der Beurteilung der - hier strittigen - Berechtigung weiterer Strafanträge bei der Unterlassungsexekution nach § 355 EO ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:Bei der Beurteilung der - hier strittigen - Berechtigung weiterer Strafanträge bei der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Die Exekution gegen den zur Unterlassung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht nach § 355 Abs 1 EO dadurch, daß wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anläßlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird; wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe zu verhängen. Nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ist daher nach dem Wortlaut des § 355 EO Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe; Voraussetzung ist vielmehr das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung (EvBl 1993/137).Die Exekution gegen den zur Unterlassung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht nach Paragraph 355, Absatz eins, EO dadurch, daß wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anläßlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird; wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe zu verhängen. Nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ist daher nach dem Wortlaut des Paragraph 355, EO Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe; Voraussetzung ist vielmehr das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung (EvBl 1993/137).
Die Vollzugsstufen werden durch die Einbringung der Strafanträge abgegrenzt, wobei der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen muß, die objektiv geltend gemacht werden können (EvBl 1982/19 = ÖBl 1982, 163; ÖBl 1983, 171; RPflSlgE 1986/54; MR 1989, 104; Jus-extra Z 1993/1416). Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinn des § 355 Abs 1 EO ist nur ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafantrag zu verstehen, wobei dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, keine Bedeutung zukommt (EvBl 1993/137). Der betreibende Gläubiger muß alle Zuwiderhandlungen geltend machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrags vorangehenden Tag gekommen ist. Wird der Antrag mit der Post übersendet, ist er als mit dem Tag der Postaufgabe eingebracht anzusehen, und es beginnt damit eine neue Vollzugsstufe. Im allgemeinen wird der im Antrag als Tag der Verfassung des Antrags angegebene Tag auch als Tag der Postaufgabe anzusehen sein. Bei Zweifeln ist der Tag der Postaufgabe gemäß § 55 EO festzustellen. Wurde der Strafantrag bei Gericht überreicht, gilt am Tag des Einlangens als eingebracht (Jus-extra Z 1993/1416 = RPflSlgE 1994/3). Fällt das behauptete neuerliche Zuwiderhandeln in einen früheren Zeitabschnitt, so ist der neuerliche Strafantrag abzuweisen (SZ 45/79; Jus-extra Z 1993/1416).Die Vollzugsstufen werden durch die Einbringung der Strafanträge abgegrenzt, wobei der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen muß, die objektiv geltend gemacht werden können (EvBl 1982/19 = ÖBl 1982, 163; ÖBl 1983, 171; RPflSlgE 1986/54; MR 1989, 104; Jus-extra Ziffer 1993 /, 1416,). Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinn des Paragraph 355, Absatz eins, EO ist nur ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafantrag zu verstehen, wobei dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, keine Bedeutung zukommt (EvBl 1993/137). Der betreibende Gläubiger muß alle Zuwiderhandlungen geltend machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrags vorangehenden Tag gekommen ist. Wird der Antrag mit der Post übersendet, ist er als mit dem Tag der Postaufgabe eingebracht anzusehen, und es beginnt damit eine neue Vollzugsstufe. Im allgemeinen wird der im Antrag als Tag der Verfassung des Antrags angegebene Tag auch als Tag der Postaufgabe anzusehen sein. Bei Zweifeln ist der Tag der Postaufgabe gemäß Paragraph 55, EO festzustellen. Wurde der Strafantrag bei Gericht überreicht, gilt am Tag des Einlangens als eingebracht (Jus-extra Ziffer 1993 /, 1416, = RPflSlgE 1994/3). Fällt das behauptete neuerliche Zuwiderhandeln in einen früheren Zeitabschnitt, so ist der neuerliche Strafantrag abzuweisen (SZ 45/79; Jus-extra Ziffer 1993 /, 1416,).
Die Verpflichteten bestreiten im Revisionsrekurs die Berechtigung der Strafanträge ON 3, 5, 6 und 8, die ihrer Ansicht nach abzuweisen gewesen wären.
Hier hat die betreibende Gläubigerin ihre Strafanträge jeweils an dem Tag verfaßt, an dem die Verpflichtete den darin behaupteten Verstoß gesetzt hatte. Anhaltspunkte dafür, daß der im Antrag als Tag der Verfassung des Antrags angegebene Tag nicht als Tag der Postaufgabe anzusehen wäre, bestehen hier nicht. Die betreibende Gläubigerin hat daher in keinem Strafantrag Zuwiderhandlungen behauptet, die schon mit einem früheren Antrag hätten geltend gemacht werden müssen.
Im Revisionsrekurs wird weiters vorgebracht, die Haftung der Erstverpflichteten könne sich nur darauf beschränken, daß sie als Herausgeberin die verbotswidrige Veröffentlichung nicht unterlassen habe; eine Haftung auf Grund des Vertriebs der Wochenzeitung treffe sie nicht.
Diese Ausführungen sind schon deshalb unbeachtlich, weil es bei der Unterlassungsexekution darauf ankommt, was der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (SZ 47/2; ÖBl 1983, 149; ÖBl 1985, 49; RPflSlgE 1991/29; MR 1991, 79 = WBl 1991, 204 ua). Danach haben aber beide Verpflichteten auch die Verbreitung der beanstandeten Behauptungen zu unterlassen; die betreibende Gläubigerin hat somit in den Strafanträgen jeweils eine konkrete Behauptung eines Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel aufgestellt.
Der Revisionsrekurs ist somit insoweit unberechtigt, als die Abweisung von Strafanträgen beantragt wird.
Bei der Bemessung der Geldstrafen hat das Rekursgericht die Meinung vertreten, es wäre nicht gerechtfertigt, dem wiederholten Zuwiderhandeln vor Zustellung der Exekutionsbewilligung die Eigenschaft eines beharrlichen Verstoßes abzusprechen und aus diesem Grund von einer Steigerung der Geldstrafen abzusehen.
Diesen Überlegungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Die wegen eines späteren Zuwiderhandelns verhängte Strafe muß - anders als nach der Rechtslage vor der UWG-Novelle 1980 - gegenüber einer früher verhängten Strafe nicht mehr erhöht werden. Es ist vielmehr zulässig, wegen eines späteren Zuwiderhandelns dieselbe oder eine geringere Strafe als für ein früheres Zuwiderhandeln zu verhängen. Für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, ist im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen, außer zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen liegt die Zustellung eines Strafbeschlusses, weil ein nachfolgendes Zuwiderhandeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde (Jus-extra Z 1994/1588).Diesen Überlegungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Die wegen eines späteren Zuwiderhandelns verhängte Strafe muß - anders als nach der Rechtslage vor der UWG-Novelle 1980 - gegenüber einer früher verhängten Strafe nicht mehr erhöht werden. Es ist vielmehr zulässig, wegen eines späteren Zuwiderhandelns dieselbe oder eine geringere Strafe als für ein früheres Zuwiderhandeln zu verhängen. Für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, ist im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen, außer zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen liegt die Zustellung eines Strafbeschlusses, weil ein nachfolgendes Zuwiderhandeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde (Jus-extra Ziffer 1994 /, 1588,).
Da hier nicht nur die Exekutionsbewilligung, sondern auch die weiteren Strafbeschlüsse erst nach dem letzten Zuwiderhandeln der Verpflichteten zugestellt wurden, besteht kein Anlaß zu einer Steigerung gegenüber der über jeder der verpflichteten Parteien aufgrund des Exekutionsantrags verhängten Geldstrafe von S 20.000,--. Bei den sechs (weiteren) Strafanträgen ON 2 bis 7, über die gemeinsam in einem Beschluß entschieden wurde, ergibt dies einen Strafbetrag von S 120.000,-- je Verpflichtete; über den Strafantrag ON 8 hatte das Erstgericht gesondert entschieden.
Soweit im Spruch des angefochtenen Beschlusses ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung festgehalten wird, entspricht es nicht der (nunmehrigen) Rechtsprechung, wonach auch bei dem Exekutionsantrag nachfolgenden Strafanträgen ein Verstoß gegen den Exekutionstitel maßgeblich ist (EvBl 1993/137).
Die Entscheidung über die Rekurskosten der betreibenden Partei gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO, die über die Kosten der Strafanträge auf § 74 EO. Zu Recht erkannte das Rekursgericht für jeden einzelnen Antrag Kosten nach TP 2 zu, da Strafanträge nach § 355 EO weder in TP 1 noch in TP 3 genannt sind und es sich dabei auch nicht um Anträge auf neuerliche Anordnung des Exekutionsvollzuges handelt.Die Entscheidung über die Rekurskosten der betreibenden Partei gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO, die über die Kosten der Strafanträge auf Paragraph 74, EO. Zu Recht erkannte das Rekursgericht für jeden einzelnen Antrag Kosten nach TP 2 zu, da Strafanträge nach Paragraph 355, EO weder in TP 1 noch in TP 3 genannt sind und es sich dabei auch nicht um Anträge auf neuerliche Anordnung des Exekutionsvollzuges handelt.
Die Verpflichteten haben weder in ihren Rekursen noch im Revisionsrekurs Kosten verzeichnet.