Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Es ist seit der UWG-Novelle 1980 einheitliche Rechtsprechung, daß bei
der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen die Vollzugsstufen
durch die Einbringung des Strafantrags abgegrenzt werden, wobei der
betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten
Strafantrag geltend machen muß, die objektiv geltend gemacht werden
können (RPflSlg E 1986/54; ÖBl. 1983, 171; EvBl. 1982/19). Die
betreibende Partei wendet sich im Revisionsrekurs gegen die
Auffassung, daß im Strafantrag alle Zuwiderhandlungen geltend gemacht
werden müßten; die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten jedoch
keinen Anlaß, von der angeführten Rechtsprechung abzugehen. Sie wird
entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung durch die WGN
1989, mit der § 359 Abs.1 EO die geltende Fassung erhielt, nicht nur
nicht in Frage gestellt, sondern sogar gestützt. Nach der früher
maßgebenden, durch die UWG-Novelle 1980 geschaffenen Fassung dieser
Bestimmung war nämlich nur je Strafverfügung eine Geldstrafe zu
verhängen. Dies hätte aber noch die Ansicht offen gelassen, daß der
betreibende Gläubiger, der schon einen Strafantrag eingebracht hat,
bis zur Erlassung der hierüber ergehenden Strafverfügung noch
Zuwiderhandlungen geltend machen kann, die schon mit dem früheren
Strafantrag geltend gemacht werden hätten können. Da nunmehr aber
gemäß § 359 Abs.1 EO idF der WGN 1989 je Antrag eine Geldstrafe zu
verhängen ist, muß vom betreibenden Gläubiger umso mehr verlangt
werden, daß er im Strafantrag alle Umstände anführt, die für die
Ausmessung der Strafe von Bedeutung sind; dazu gehören aber in erster
Linie alle Zuwiderhandlungen (vgl. § 355 Abs.1 letzter Satz EO). Das
Argument, diese Ansicht führe dazu, daß bei dauerndem Zuwiderhandeln
Verstöße sanktionslos bleiben würden, weil an Samstagen, Sonntagen
oder Feiertagen keine Strafanträge eingebracht werden könnten,
überzeugt schon deshalb nicht, weil es dem betreibenden Gläubiger,
der der Durchsetzung seines Anspruchs eine besondere Bedeutung
beimißt, oder seinem Vertreter möglich ist und auch zugemutet werden
kann, durch geeignete Maßnahmen - etwa durch die Bezahlung von
Überstunden - dafür Sorge zu tragen, daß Strafanträge an den
angeführten Tagen eingebracht werden können.
Die betreibende Partei will offensichtlich erreichen, daß über die
verpflichtete Partei wegen jedes Zuwiderhandelns eine Geldstrafe
verhängt wird. Für ihren Standpunkt ist aber auch nichts daraus zu
gewinnen, daß gemäß § 355 Abs.1 Satz 2 EO wegen eines jeden weiteren
Zuwiderhandelns eine weitere Geldstrafe oder eine Haft zu verhängen
ist. Diese Bestimmung wird nämlich durch § 359 Abs.1 EO ergänzt,
wonach bei Geldstrafen die Einbringung des Antrags entscheidend ist.
Sie erfordert außerdem nicht zwingend jeweils die Verhängung einer
gesonderten Strafe und läßt daher die Möglichkeit offen, daß ein
mehrfaches Zuwiderhandeln bei der Ausmessung der Strafe
berücksichtigt wird. Die betreibende Partei weist im Revisionsrekurs
übrigens selbst auf den Bericht des Justizausschusses zur WGN 1989
hin, aus dem hervorgeht, daß der Gesetzgeber zur Vermeidung der sonst
zu befürchtenden Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Begrenzung des
Strafbetrags bewußt nicht auf jede einzelne Zuwiderhandlung, sondern
auf den Antrag des betreibenden Gläubigers abstellte (991 BlgNR 17.GP
13). Auch die Gesetzesmaterialien sprechen somit dafür, daß in einem
Strafantrag der gesamte Zeitraum zwischen einem früheren Strafantrag
oder dem Exekutionsantrag berücksichtigt werden muß. Könnte der
betreibende Gläubiger für diesen Zeitraum weitere Strafanträge
stellen, so könnte es nämlich gerade dadurch zu den
Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, die der Gesetzgeber vermeiden
wollte, weil entschieden werden müßte, ob die in den einzelnen
Strafanträgen angeführten Verhaltensweisen als eine einheitliche
Zuwiderhandlung oder als mehrere getrennte Zuwiderhandlungen aufzufassen sind.
Zur Frage, wann ein Strafantrag als "eingebracht" gilt und damit eine
neue Vollzugsstufe beginnt, hat der erkennende Senat bereits in 3 Ob
77-86/93 Stellung genommen und sich der vom Rekursgericht vertretenen
Auffassung angeschlossen, daß es bei einem mit der Post übersandten
Strafantrag nicht darauf ankommt, wann er bei Gericht einlangt, weil
ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten in der Zeit zwischen der
Aufgabe zur Post und dem Einlangen bei Gericht sanktionslos wäre.
Wird der Antrag mit der Post übersendet, erscheint es deshalb
sachgerecht, den Antrag als mit dem Tag der Postaufgabe eingebracht
anzusehen, zumal hiefür zumindest die sinngemäße Anwendung des § 89
Abs.1 GOG in Betracht kommt. Läßt sich der Tag der Postaufgabe aus
dem Akt nicht feststellen und bestehen - etwa wegen der Dauer des
dazwischenliegenden Zeitraums - Zweifel, ob der Antrag noch an dem
daraus zu entnehmenden Tag der Verfassung zur Post gegeben wurde, so
wird der Tag der Postaufgabe gemäß § 55 Abs.2 EO festzustellen sein.
Wurde der Strafantrag hingegen bei Gericht überreicht, gilt er am Tag des Einlangens als eingebracht.
Die Pflicht des betreibenden Gläubigers, im Strafantrag alle bis zur
Einbringung vorgekommenen Zuwiderhandlungen geltend zu machen, darf
allerdings nicht überspannt werden. Es kann von ihm insbesondere
nicht verlangt werden, daß er den Strafantrag erst am Ende des Tages
einbringt, um verläßlich beurteilen zu können, welche
Zuwiderhandlungen der Verpflichtete an diesem Tag begangen hat. Würde
man auf den genauen Zeitpunkt der Einbringung abstellen, könnte dies
sehr oft zu erheblichen und manchmal unlösbaren Schwierigkeiten bei
der Beurteilung der Frage führen, ob das in einem späteren
Strafantrag geltend gemachte, auf den Tag der Einbringung eines
früheren Strafantrags fallende Zuwiderhandeln vor oder nach
Einbringung dieses Strafantrags geschehen ist. Müßte der betreibende Gläubiger den Strafantrag noch am Tag des Zuwiderhandelns einbringen, könnte ihm überdies oft zwischen der Feststellung des Zuwiderhandelns und der Einbringung des Strafantrags nur ein unangemessen kurzer Zeitraum zur Verfügung stehen. Diese Überlegungen führen dazu, daß der betreibende Gläubiger im Strafantrag nur alle Zuwiderhandlungen geltend machen muß, zu denen es bis zu dem der Einbringung vorangehenden Tag gekommen ist.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß (zumindest) jene Zuwiderhandlungen, die in den von ihm abgewiesenen Strafanträgen behauptet wurden, schon mit früheren Strafanträgen geltend gemacht hätten werden können. Das Rekursgericht ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung auch zu Recht der Meinung von Heller-Berger-Stix (III 2589), wonach der betreibende Gläubiger in einem solchen Fall auf den früheren Strafbeschluß zu verweisen ist, nicht gefolgt. Sie wird damit begründet, daß der Strafbeschluß auch dann aufrecht bleibe, wenn der Verpflichtete das erste Zuwiderhandeln erfolgreich mit Impugnationsklage bekämpft. Dieses Argument überzeugt aber unabhängig davon nicht, ob man im Sinn der Ausführungen der erwähnten Autoren (III 2596) annimmt, daß der betreibende Gläubiger im Impugnationsstreit auch Zuwiderhandlungen geltend machen kann, die noch nicht den Gegenstand seiner Strafanträge bildeten (ebenso 3 Ob 46-66, 1053/91). Hat der betreibende Gläubiger diese Möglichkeit, so fehlt ihm beim zweiten Strafantrag, der unbestrittenermaßen nicht zur Verhängung einer Geldstrafe führen kann, das Rechtsschutzbedürfnis. Hat der betreibende Gläubiger diese Möglichkeit aber nicht, so kann sie ihm nicht über den Umweg eröffnet werden, daß er zunächst einen weiteren Strafantrag einbringt. Der erkennende Senat hält daher an der schon in der Entscheidung SZ 45/79 zum Ausdruck kommenden Ansicht fest, daß ein Strafantrag, in dem ausschließlich Zuwiderhandlungen behauptet werden, die schon mit einem früheren Antrag geltend gemacht hätten werden müssen, abzuweisen ist.Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß (zumindest) jene Zuwiderhandlungen, die in den von ihm abgewiesenen Strafanträgen behauptet wurden, schon mit früheren Strafanträgen geltend gemacht hätten werden können. Das Rekursgericht ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung auch zu Recht der Meinung von Heller-Berger-Stix (römisch drei 2589), wonach der betreibende Gläubiger in einem solchen Fall auf den früheren Strafbeschluß zu verweisen ist, nicht gefolgt. Sie wird damit begründet, daß der Strafbeschluß auch dann aufrecht bleibe, wenn der Verpflichtete das erste Zuwiderhandeln erfolgreich mit Impugnationsklage bekämpft. Dieses Argument überzeugt aber unabhängig davon nicht, ob man im Sinn der Ausführungen der erwähnten Autoren (römisch drei 2596) annimmt, daß der betreibende Gläubiger im Impugnationsstreit auch Zuwiderhandlungen geltend machen kann, die noch nicht den Gegenstand seiner Strafanträge bildeten (ebenso 3 Ob 46-66, 1053/91). Hat der betreibende Gläubiger diese Möglichkeit, so fehlt ihm beim zweiten Strafantrag, der unbestrittenermaßen nicht zur Verhängung einer Geldstrafe führen kann, das Rechtsschutzbedürfnis. Hat der betreibende Gläubiger diese Möglichkeit aber nicht, so kann sie ihm nicht über den Umweg eröffnet werden, daß er zunächst einen weiteren Strafantrag einbringt. Der erkennende Senat hält daher an der schon in der Entscheidung SZ 45/79 zum Ausdruck kommenden Ansicht fest, daß ein Strafantrag, in dem ausschließlich Zuwiderhandlungen behauptet werden, die schon mit einem früheren Antrag geltend gemacht hätten werden müssen, abzuweisen ist.
Aus den im Revisionsrekurs ins Treffen geführten Entscheidungen 3 Ob 22, 1032/91 und 3 Ob 46-66, 1053/91 ist für den Standpunkt der betreibenden Partei nichts zu gewinnen. In der - in anderen Teilen in SZ 64/72 veröffentlichten - Entscheidung 3 Ob 22,1032/91 hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Verweisung nicht beschäftigt, weil der diesen Punkt betreffende Rekurs der verpflichteten Partei zurückgewiesen wurde. In der Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 wurde die vom Rekursgericht ausgesprochene Verweisung mehrerer betreibender Gläubiger auf einen Strafbeschluß, der aufgrund eines von einem anderen betreibenden Gläubiger eingebrachten Strafantrags erlassen wurde, aus der Erwägung gebilligt, daß allen betreibenden Gläubigern ein Antragsrecht zustehe, aber nur eine Strafe zu verhängen sei. Dieser Fall ist aber mit dem hier erörterten nicht vergleichbar.
Was die Höhe der verhängten Geldstrafen betrifft, ist den Ausführungen des Rekursgerichtes zu folgen. Die Verhängung einer Geldstrafe von je S 50.000,-- bei den Beschlüssen ON 3, 6 und 10 erscheint tatsächlich angemessen und ausreichend, um dem Zweck gerecht zu werden, ein wettbewerbskonformes Verhalten der verpflichteten Partei zu erzwingen. Richtigerweise ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß der auf die verpflichtete Partei auszuübende Zwang sukzessive zu steigern sei. Welche Geldstrafe im Einzelfall tatsächlich zu verhängen ist, kommt immer auf die konkreten Umstände an, und läßt sich dies in dem Sinne, wie es die betreibende Partei vermeint ("die in 3 Ob 22,1032/91 herausgearbeiteten Grundsätze"), nicht generalisieren.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei erweist sich sohin insgesamt als nicht berechtigt. Demnach ist der im Kostenpunkte erstattete Revisionsrekurs aber gemäß § 528 Abs.2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei erweist sich sohin insgesamt als nicht berechtigt. Demnach ist der im Kostenpunkte erstattete Revisionsrekurs aber gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.