Begründung:
Vorauszuschicken ist: Der bis zur ON 23 die Unterlassungsexekution betreffende erstgerichtliche Akt AZ 9 E 2350/05f erliegt unter ON 12 im Akt AZ 9 E 1099/06m des Erstgerichts.
Mit einstweiliger Verfügung (EV) des Landesgerichts Salzburg wurde der verpflichteten Partei verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Deklarationen über von ihr vertriebene Produkte, „hier" Substral Naturen Surfinienerde, Substral Naturen Blumenerde 40 l und Substral Terra Magma Geranienerde 70 l dadurch zu machen, dass diese Blumenerden über eine gewisse (im Einzelnen angegebene) Menge Nährstoff verfügen, während diese Blumenerden tatsächlich einen deutlich geringeren (im Einzelnen zahlenmäßig angegebenen) Gehalt an diesen Nährstoffen (Stickstoff und Phosphat) aufweisen.
Auf Grund dieses Exekutionstitels begehrte die betreibende Partei mit dem beim Erstgericht am 25. Mai 2005 eingelangten Schriftsatz (ON 1 in ON 12) die Bewilligung der Unterlassungsexekution gegen die verpflichtete Partei (in der Folge: 1. Exekutionsantrag). Sie brachte vor, die verpflichtete Partei habe gegen den Exekutionstitel dadurch verstoßen, dass sie am 22. und 28. April 2005 vier Packungen ihrer näher bezeichneten Pflanzenerden unrichtig deklariert habe. Diese Erden habe die betreibende Partei an den genannten Tagen in Baumärkten gekauft. Auf den Verpackungen seien im Einzelnen angegebene Nährstoffwerte genannt worden, die - wie eine Untersuchung ergeben habe - weit über den tatsächlich vorhandenen Werten gelegen seien.
Mit Strafantrag vom 13. Juni 2005, bei Gericht eingelangt am 15. Juni 2005 (ON 4 in ON 12) beantragte die betreibende Partei die Verhängung einer weiteren Geldstrafe mit dem Vorbringen, am 2. Juni 2005 seien durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (im Folgenden nur „AGES") abermals Pflanzenerden der verpflichteten Partei gekauft worden, die „gröblichst" gegen die EV verstoßen. Bei fünf Packungen solcher Erden seien vom Sollgehalt abweichende Werte festgestellt worden. Beiden Anträgen lagen als Beweismittel Prüfberichte der AGES bei, aus denen jeweils der Einzelhändler, bei dem die Proben entnommen wurden, sowie das Datum des Ankaufs hervorgeht.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 17. Juni 2005 (ON 6 in ON 12) sowohl den 1. Exekutionsantrag als auch den Strafantrag mangels Schlüssigkeit ab.
Das Gericht zweiter Instanz hob mit Beschluss vom 1. September 2005 (ON 9 in ON 12) diese Entscheidung zur Gänze auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Den Anträgen mangle es an einem konkreten Vorbringen, in welchen Baumärkten bzw. wo überhaupt die von der verpflichteten Partei vertriebenen Erden gekauft worden seien. Das Erstgericht hätte im Hinblick auf dieses fehlende Vorbringen einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Auch Strafanträge seien grundsätzlich einer Verbesserung zugänglich. Das behauptete Zuwiderhandeln sei in allen Fällen bei (deutlich) geringerem als dem deklarierten Nährstoffgehalt vom Titel umfasst. Die Zustellung dieser zweitinstanzlichen Entscheidung erfolgte im September 2005. Die verpflichtete Partei erhob dagegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Noch ehe die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorlag, beantragte die betreibende Partei am 8. März 2006 auf Grund der EV neuerlich die Exekution gemäß § 355 EO (in der Folge: 2. Exekutionsantrag). Sie brachte dazu vor, die verpflichtete Partei habe dem Unterlassungsgebot zuwider gehandelt, indem sie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels Substral Naturen Blumenerde mit einem im Zeitpunkt der Auslieferung deutlich geringeren Stickstoffgehalt als dem auf den Verpackungen deklarierten Mindestsollgehalt in den geschäftlichen Verkehr gebracht habe. Die von der betreibenden Partei beauftragte AGES habe jeweils in der B*****, Substral Naturen Blumenerde erworben und zwar am 30. Juni 2005 einen Sack Substral Naturen Blumenerde 40 l + 10 l (WWF Logo mit der Chargennummer 5039A11448) und am 7. Dezember 2005 einen Sack Substral Naturen Blumenerde 20 l WWF Logo mit der Chargennummer 01851222. Nach den Prüfberichten der AGES hätten die untersuchten Erden statt des deklarierten Gehalts von 200 bis 600 mg/l Stickstoff einen Stickstoffgehalt von 74 mg/l (Substral Naturen Blumenerde 40 l + 10 l WWF Logo) bzw. 13 mg/l (Substral Naturen Blumenerde 20 l WWF Logo) aufgewiesen. Weiters werde die Exekution zur Hereinbringung der Kosten des Antrags durch Pfändung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen körperlichen Sachen aller Art und die Pfändung zur Einziehung der in § 296 EO angeführten Papiere beantragt. Zur Strafbemessung verwies die betreibende Partei auf die Marktführerschaft der verpflichteten Partei, die mit Blumenerden einen jährlichen Umsatz von etwa 3,5 Mio EUR erziele. Zur Bescheinigung wurden ua Prüfberichte der AGES und die Bilanz der verpflichteten Partei für das Jahr 2004 vorgelegt. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 9. März 2006, ON 2, auf Grund dieses 2. Exekutionsantrags die Exekution (2. Exekutionsbewilligung) und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 6.000 EUR. In der Bilanz scheine der Firmenwert mit 1,1 Mio EUR auf, sodass von einer gesteigerten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Mit dem Vertrieb eines Produkts mit geringeren als deklarierten Nährstoffwerten sei ein Wettbewerbsvorteil verbunden, weil die Höhe des Nährstoffgehalts für die Kaufentscheidung des Kunden von Einfluss sein könne. Bei der Bemessung der Strafe sei zu berücksichtigen, dass zwar erstmals eine Zwangsmaßnahme zu setzen gewesen sei, dieser aber ein zweifacher Verstoß zugrunde liege. Um dem Zweck einer Beugestrafe zu entsprechen, sei daher eine Geldstrafe von 6.000 EUR angemessen und notwendig.Noch ehe die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorlag, beantragte die betreibende Partei am 8. März 2006 auf Grund der EV neuerlich die Exekution gemäß Paragraph 355, EO (in der Folge: 2. Exekutionsantrag). Sie brachte dazu vor, die verpflichtete Partei habe dem Unterlassungsgebot zuwider gehandelt, indem sie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels Substral Naturen Blumenerde mit einem im Zeitpunkt der Auslieferung deutlich geringeren Stickstoffgehalt als dem auf den Verpackungen deklarierten Mindestsollgehalt in den geschäftlichen Verkehr gebracht habe. Die von der betreibenden Partei beauftragte AGES habe jeweils in der B*****, Substral Naturen Blumenerde erworben und zwar am 30. Juni 2005 einen Sack Substral Naturen Blumenerde 40 l + 10 l (WWF Logo mit der Chargennummer 5039A11448) und am 7. Dezember 2005 einen Sack Substral Naturen Blumenerde 20 l WWF Logo mit der Chargennummer 01851222. Nach den Prüfberichten der AGES hätten die untersuchten Erden statt des deklarierten Gehalts von 200 bis 600 mg/l Stickstoff einen Stickstoffgehalt von 74 mg/l (Substral Naturen Blumenerde 40 l + 10 l WWF Logo) bzw. 13 mg/l (Substral Naturen Blumenerde 20 l WWF Logo) aufgewiesen. Weiters werde die Exekution zur Hereinbringung der Kosten des Antrags durch Pfändung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen körperlichen Sachen aller Art und die Pfändung zur Einziehung der in Paragraph 296, EO angeführten Papiere beantragt. Zur Strafbemessung verwies die betreibende Partei auf die Marktführerschaft der verpflichteten Partei, die mit Blumenerden einen jährlichen Umsatz von etwa 3,5 Mio EUR erziele. Zur Bescheinigung wurden ua Prüfberichte der AGES und die Bilanz der verpflichteten Partei für das Jahr 2004 vorgelegt. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 9. März 2006, ON 2, auf Grund dieses 2. Exekutionsantrags die Exekution (2. Exekutionsbewilligung) und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 6.000 EUR. In der Bilanz scheine der Firmenwert mit 1,1 Mio EUR auf, sodass von einer gesteigerten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Mit dem Vertrieb eines Produkts mit geringeren als deklarierten Nährstoffwerten sei ein Wettbewerbsvorteil verbunden, weil die Höhe des Nährstoffgehalts für die Kaufentscheidung des Kunden von Einfluss sein könne. Bei der Bemessung der Strafe sei zu berücksichtigen, dass zwar erstmals eine Zwangsmaßnahme zu setzen gewesen sei, dieser aber ein zweifacher Verstoß zugrunde liege. Um dem Zweck einer Beugestrafe zu entsprechen, sei daher eine Geldstrafe von 6.000 EUR angemessen und notwendig.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2006, AZ 3 Ob 280/05f (ON 18 in ON 12), wies der Oberste Gerichtshof den gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss vom 1. September 2005 gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei als absolut unzulässig zurück, weil eine Entscheidung, mit der das Rekursgericht dem Erstgericht einen Verbesserungsauftrag (auch nach § 54 Abs 3 EO) erteile, absolut unanfechtbar sei.Mit Beschluss vom 27. Juni 2006, AZ 3 Ob 280/05f (ON 18 in ON 12), wies der Oberste Gerichtshof den gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss vom 1. September 2005 gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei als absolut unzulässig zurück, weil eine Entscheidung, mit der das Rekursgericht dem Erstgericht einen Verbesserungsauftrag (auch nach Paragraph 54, Absatz 3, EO) erteile, absolut unanfechtbar sei.
Nach Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erteilte das Erstgericht der betreibenden Partei mit Beschluss vom 3. Juli 2007 (ON 19 in ON 12) einen entsprechenden Verbesserungsauftrag. Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 3. August 2006, ON 9, die 2. Exekutionsbewilligung; sie ist seit diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 18. September 2006 (ON 21 in ON 12) ergänzte die betreibende Partei in Entsprechung des ihr erteilten Verbesserungsauftrags ihren 1. Exekutionsantrag sowie ihren Strafantrag in Ansehung der am 2. Juni 2005 behaupteten Verstöße. Sie brachte nunmehr vor, die verpflichtete Partei habe gegen den Titel (EV) dadurch verstoßen, dass sie nach Eintritt von dessen Vollstreckbarkeit nachstehende Produkte in den geschäftlichen Verkehr gebracht habe, welche zu folgenden Zeitpunkten an folgenden Orten verkauft worden seien:
Am 22. April 2005 an Mitarbeiter der betreibenden Partei a) eine Packung Substral Naturen Surfinien- und Kübelpflanzenerde 40 l, Chargennummer *****, verkauft von der Firma H*****; b) eine Packung Substral Naturen Balkonblumenerde 70 l, Chargennummer *****, verkauft vom R*****; c) eine Packung Substral Terramagma Geranienerde 80 l, Chargennummer *****, verkauft von der Firma P***** und d) eine Packung Substral Naturen Pflanzenerde 40 l, Chargennummer *****, verkauft vom R*****, wobei der tatsächliche Stickstoffgehalt unter dem deklarierten gelegen sei, nämlich zu a) nur 33 mg/1 statt deklarierter 300-650 mg/l, zu b) nur 81 mg/l statt deklarierter 200-600 mg/l, zu c) nur 139 mg/l statt deklarierter 200-500 mg/l und zu d) nur 91 mg/l statt deklarierter 200-600 mg/l;
am 2. Juni 2005 an Mitarbeiter der AGES e) je eine Packung Substral
Naturen Blumenerde 70 l WWF-Logo Chargennummer ***** und Substral
Naturen Blumenerde 40 1 + 10 1 WWF-Logo, Chargennummer *****, verkauft von der O*****; f) eine Packung Substral Naturen Pflanzenerde 70 l WWF-Logo, Chargennummer *****, verkauft von der M*****, und g) eine Packung Substral Naturen Blumenerde 40 l + 10 l WWF-Logo, Chargennummer *****, verkauft von der Firma D*****, wobei der tatsächliche Stickstoffgehalt unter dem deklarierten gelegen sei, nämlich zu e) nur 132 mg/l statt deklarierter 200-600 mg/l (70 l) bzw. 114 mg/l statt deklarierter 200-600 mg/l (40 l + 10 l), zu f) nur 40 mg/l statt deklarierter 200-600 mg/l und zu g) nur 46 mg/l statt deklarierter 200-600 mg/l.
Weiters brachte die betreibende Partei vor, das Verhalten der verpflichteten Partei sei von der EV umfasst, weil sich aus dem Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 3. August 2006 AZ 53 R 175/06a ergebe, dass nach dem gewöhnlichen Wortsinn des Exekutionstitels keine Einschränkung des allgemein gehaltenen Verbots der irreführenden Deklaration über vertriebene Produkte abzuleiten sei. Die verpflichtete Partei sei mit einem Jahresumsatz von 3,5 Mio EUR Marktführerin. Es ergebe sich ein Gesamtumsatz von zumindest 2,1 Mio EUR allein im Bereich von Blumenerden in einem Jahr. Laut der beim Firmenbuchgericht eingebrachten Bilanz für das Geschäftsjahr 2003/2004 hätten die Umsatzerlöse in diesem Geschäftsjahr mindestens 6,25 Mio EUR betragen; der Bilanzgewinn habe sich auf 1,087.770,97 EUR belaufen, sodass eine empfindliche Geldstrafe zu verhängen sei. Dass mittlerweile auf Grund desselben Exekutionstitels bereits eine Exekutionsbewilligung erteilt worden war, ließ die betreibende Partei in ihrem Verbesserungsschriftsatz - aus welchen Gründen immer - unerwähnt, sondern brachte lediglich vor, „den Exekutionsantrag vom 13. März 2005 und den Antrag auf neuerliche Verhängung einer Beugestrafe vom 13. Juni 2005 voll aufrecht" zu erhalten. Das Erstgericht verhängte in Vollziehung der mit Beschluss vom 9. März 2006, ON 2, bewilligten Exekution (2. Exekutionsbewilligung) auf Grund der verbesserten Anträge vom 13. Mai 2005 (Einlangen bei Gericht am 25. Mai 2005; ON 1 in ON 12; 1. Exekutionsantrag) und 13. Juni 2005 (Einlangen bei Gericht am 15. Juni 2005; ON 4 in ON 12; Strafvollzugsantrag) mit Beschluss vom 2. September 2006, ON 13, über die verpflichtete Partei je eine Geldstrafe von 6.000 EUR und bestimmte die weiteren Exekutionskosten der betreibenden Partei. Dazu führte es aus, im Hinblick darauf, dass zur Durchsetzung desselben Anspruchs nicht mehrfach dieselbe Exekution bewilligt werden könne, seien beide Anträge als Strafvollzugsanträge zu werten. Auf Grund des im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Exekutionsbewilligung noch anhängigen Rechtsmittelverfahrens betreffend die Abweisung des 1. Exekutionsantrags und des Strafvollzugsantrags sei objektiv die Geltendmachung der darin aufgezeigten Verstöße im Rahmen des am 8. März 2006 einlangenden Antrags auf Exekutionsbewilligung nicht „möglich" gewesen. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Verstöße die Exekutionsbewilligung noch nicht an die verpflichtete Partei zugestellt gewesen sei, sodass die dort verhängte Geldstrafe nicht zu erhöhen sei. Für jeden Strafvollzugsantrag sei eine gesonderte Strafe zu verhängen. Zur Strafbemessung sei auf den Exekutionsbewilligungsbeschluss zu verweisen.Weiters brachte die betreibende Partei vor, das Verhalten der verpflichteten Partei sei von der EV umfasst, weil sich aus dem Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 3. August 2006 AZ 53 R 175/06a ergebe, dass nach dem gewöhnlichen Wortsinn des Exekutionstitels keine Einschränkung des allgemein gehaltenen Verbots der irreführenden Deklaration über vertriebene Produkte abzuleiten sei. Die verpflichtete Partei sei mit einem Jahresumsatz von 3,5 Mio EUR Marktführerin. Es ergebe sich ein Gesamtumsatz von zumindest 2,1 Mio EUR allein im Bereich von Blumenerden in einem Jahr. Laut der beim Firmenbuchgericht eingebrachten Bilanz für das Geschäftsjahr 2003 aus 2004, hätten die Umsatzerlöse in diesem Geschäftsjahr mindestens 6,25 Mio EUR betragen; der Bilanzgewinn habe sich auf 1,087.770,97 EUR belaufen, sodass eine empfindliche Geldstrafe zu verhängen sei. Dass mittlerweile auf Grund desselben Exekutionstitels bereits eine Exekutionsbewilligung erteilt worden war, ließ die betreibende Partei in ihrem Verbesserungsschriftsatz - aus welchen Gründen immer - unerwähnt, sondern brachte lediglich vor, „den Exekutionsantrag vom 13. März 2005 und den Antrag auf neuerliche Verhängung einer Beugestrafe vom 13. Juni 2005 voll aufrecht" zu erhalten. Das Erstgericht verhängte in Vollziehung der mit Beschluss vom 9. März 2006, ON 2, bewilligten Exekution (2. Exekutionsbewilligung) auf Grund der verbesserten Anträge vom 13. Mai 2005 (Einlangen bei Gericht am 25. Mai 2005; ON 1 in ON 12; 1. Exekutionsantrag) und 13. Juni 2005 (Einlangen bei Gericht am 15. Juni 2005; ON 4 in ON 12; Strafvollzugsantrag) mit Beschluss vom 2. September 2006, ON 13, über die verpflichtete Partei je eine Geldstrafe von 6.000 EUR und bestimmte die weiteren Exekutionskosten der betreibenden Partei. Dazu führte es aus, im Hinblick darauf, dass zur Durchsetzung desselben Anspruchs nicht mehrfach dieselbe Exekution bewilligt werden könne, seien beide Anträge als Strafvollzugsanträge zu werten. Auf Grund des im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Exekutionsbewilligung noch anhängigen Rechtsmittelverfahrens betreffend die Abweisung des 1. Exekutionsantrags und des Strafvollzugsantrags sei objektiv die Geltendmachung der darin aufgezeigten Verstöße im Rahmen des am 8. März 2006 einlangenden Antrags auf Exekutionsbewilligung nicht „möglich" gewesen. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Verstöße die Exekutionsbewilligung noch nicht an die verpflichtete Partei zugestellt gewesen sei, sodass die dort verhängte Geldstrafe nicht zu erhöhen sei. Für jeden Strafvollzugsantrag sei eine gesonderte Strafe zu verhängen. Zur Strafbemessung sei auf den Exekutionsbewilligungsbeschluss zu verweisen.
Das Rekursgericht wies über Rekurs der verpflichteten Partei mit Beschluss vom 25. Jänner 2007, ON 23, den 1. Exekutionsantrag sowie den Strafvollzugsantrag vom 15. Juni 2005 zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, der betreibende Gläubiger könne schon vor Erledigung seines Exekutionsbewilligungsantrags Strafanträge stellen; werde der Exekutionsbewilligungsbeschluss und damit der erste Strafbeschluss aufgehoben, so ersetze der nächste Strafbeschluss die Exekutionsbewilligung. Die betreibende Partei hätte daher weitere Strafanträge (im Verfahren AZ 9 E 2350/05f) stellen müssen. Die Bewilligung der nun verbesserten Anträge sei nach dem mittlerweiligen Vorliegen der Exekutionsbewilligung nicht mehr erreichbar. In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die betreibende Partei gegen diese Rechtsansicht und nimmt den Standpunkt ein, die Exekutionsanträge seien als Einheit zu sehen. Der 2. Exekutionsantrag habe eingebracht werden müssen, weil der erste Antrag - wie sich später herausgestellt habe - zu Unrecht abgewiesen worden sei. Der 2. Exekutionsantrag sei daher „als Antragstellung im Rahmen des gesamten Exekutionsverfahrens" zu werten und nachträglich als Strafvollzugsantrag zu verstehen, weil die zu diesem Zeitpunkt abgewiesene und sodann nach Verbesserung bewilligte Exekution die 2. Exekutionsbewilligung ersetze. Jeder Exekutionsantrag nach dem 1. Exekutionsantrag sei als Strafantrag iS eines minus zu einem Exekutionsbewilligungsantrag zu werten.