Rechtssatz RS0122352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122352
Entscheidungsdatum
09.09.2008
Rechtssatz
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen Ablaufs einer gemäß § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist wirkt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs über diese beschränkte Rückwirkung bedarf. Der Aufhebungsbeschluss hat daher keinen Einfluss auf ein Exekutionsverfahren, das wegen eines Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung als Exekutionstitel noch vor deren Aufhebung eingeleitet wurde.Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO wegen Ablaufs einer gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO bestimmten Frist wirkt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs über diese beschränkte Rückwirkung bedarf. Der Aufhebungsbeschluss hat daher keinen Einfluss auf ein Exekutionsverfahren, das wegen eines Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung als Exekutionstitel noch vor deren Aufhebung eingeleitet wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 96/07g
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 96/07g
Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/118
- 4 Ob 226/07z
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 226/07z
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung über vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO. (T2)
- 4 Ob 155/07h
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 155/07h
Ähnlich; Beis wie T2
- 3 Ob 76/07h
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 76/07h
Auch; Beisatz: Wegen vor dem Zeitpunkt des Fristablaufs liegender Titelverstöße kann die gefährdete Partei auf Grund der EV weiterhin Exekution führen. (T3); Beisatz: Hier: Fristablauf durch Eintritt der Rechtskraft des im Hauptverfahren ergangenen Unterlassungsurteils. (T4)
- 10 Ob 69/08g
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 69/08g
Ähnlich; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122352
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0040OB00096_07G0000_001