Der Revisionsrekurs des Bundes ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO ist zufolge § 399a Abs 2 Z 2 EO aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist. Die Aufhebung wirkt nach § 399a Abs 3 EO ab der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, wobei dieser Zeitpunkt im Aufhebungsbeschluss festzustellen ist. Diese Regelung durchbricht zwar den allgemeinen Grundsatz, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO im Regelfall nicht zurückwirkt (RIS-Justiz RS0017928; teilweise anders für einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, 9 Ob 113/01k). Auch § 399a Abs 3 EO ordnet aber nicht eine unbeschränkte Rückwirkung an, sondern stellt auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes ab. Das ist hier die rechtskräftige Beendigung des Unterhaltsverfahrens mit 26. Mai 2007.Der Revisionsrekurs des Bundes ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO ist zufolge Paragraph 399 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist. Die Aufhebung wirkt nach Paragraph 399 a, Absatz 3, EO ab der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, wobei dieser Zeitpunkt im Aufhebungsbeschluss festzustellen ist. Diese Regelung durchbricht zwar den allgemeinen Grundsatz, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO im Regelfall nicht zurückwirkt (RIS-Justiz RS0017928; teilweise anders für einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, 9 Ob 113/01k). Auch Paragraph 399 a, Absatz 3, EO ordnet aber nicht eine unbeschränkte Rückwirkung an, sondern stellt auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes ab. Das ist hier die rechtskräftige Beendigung des Unterhaltsverfahrens mit 26. Mai 2007.
Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, dass die einstweilige Verfügung für die Zeit davor wirksam blieb. Sie wurde also durch die Aufhebung gerade nicht zur Gänze „beseitigt" (so aber 10 Ob 82/05i). Damit kann sie für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung weiterhin als Grundlage für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG herangezogen werden (so nun auch 1 Ob 187/07t).Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, dass die einstweilige Verfügung für die Zeit davor wirksam blieb. Sie wurde also durch die Aufhebung gerade nicht zur Gänze „beseitigt" (so aber 10 Ob 82/05i). Damit kann sie für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung weiterhin als Grundlage für eine Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG herangezogen werden (so nun auch 1 Ob 187/07t).
Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung kann es unter diesen Umständen nicht ankommen. Ebenso wie aufgrund einer bereits aufgehobenen einstweiligen Verfügung Unterlassungsexekution wegen vor der Aufhebung begangener Verstöße geführt werden kann (4 Ob 96/07g = wbl 2007, 502 mwN; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 [2007] Rz 8/26), muss es auch möglich sein, aufgrund einer für einen bestimmten Zeitraum noch aufrechten Unterhaltsverfügung die für diesen Zeitraum beantragten Vorschüsse zu bewilligen.
Diese Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:
Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung.Wurde eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO gemäß Paragraph 399 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung.
Auf dem Boden dieser Rechtslage bleibt der Revisionsrekurs des Bundes erfolglos.