Rechtssatz RS0122897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122897
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung.Wurde eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO gemäß Paragraph 399 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 155/07h
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 155/07h
- 4 Ob 226/07z
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 226/07z
- 10 Ob 69/08g
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 69/08g
Auch; Beisatz: Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach § 382a EO gedeckt ist. (T1)
- 10 Ob 41/09s
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 41/09s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122897
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20071211_OGH0002_0040OB00226_07Z0000_001