Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Die Argumentation der Minderjährigen in ihrem Revisionsrekurs lässt sich dahin zusammenfassen, dass jede einstweilige Verfügung zu befristen sei und ihre Aufhebung infolge Zeitablaufs im Regelfall nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Fristablaufs (hier: Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung, nämlich 28. 2. 2008) zurückwirke.
Dazu hat der Senat erwogen:
1.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 Ob 82/05i (RIS-Justiz RS0104986 [T1]) ausgesprochen, dass im Gesetz eine Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG, ohne dass der Gewährungszeitraum noch durch eine (dafür) aufrechte einstweilige Verfügung gedeckt wäre, nicht vorgesehen sei.1.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 Ob 82/05i (RIS-Justiz RS0104986 [T1]) ausgesprochen, dass im Gesetz eine Unterhaltsvorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG, ohne dass der Gewährungszeitraum noch durch eine (dafür) aufrechte einstweilige Verfügung gedeckt wäre, nicht vorgesehen sei.
1.2. Dieser Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 187/07t zumindest insofern entgegengetreten, als der Vorentscheidung entnommen werden könnte, dass die einstweilige Verfügung durch ihre Aufhebung gänzlich beseitigt worden wäre: Aufhebungen oder Einschränkungen von einstweiligen Verfügungen nach § 399 Abs 1 Z 2 EO würden nämlich jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wirken und im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung entfalten. Entscheidend sei, dass für den für die Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG relevanten Zeitraum ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel vorhanden gewesen sei.1.2. Dieser Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 187/07t zumindest insofern entgegengetreten, als der Vorentscheidung entnommen werden könnte, dass die einstweilige Verfügung durch ihre Aufhebung gänzlich beseitigt worden wäre: Aufhebungen oder Einschränkungen von einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO würden nämlich jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wirken und im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung entfalten. Entscheidend sei, dass für den für die Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG relevanten Zeitraum ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel vorhanden gewesen sei.
1.3. Diese Ansicht wurde in 4 Ob 226/07z und 4 Ob 155/07h unter neuerlicher Ablehnung von 10 Ob 82/05i ausdrücklich bestätigt: § 399a Abs 3 EO ordne in Bezug auf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht eine unbeschränkte Rückwirkung an, sondern stelle auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes ab (hier: rechtskräftige Beendigung des Unterhaltsverfahrens); für die Zeit davor bleibe die einstweilige Verfügung wirksam, weil sie durch die Aufhebung gerade nicht zur Gänze „beseitigt" werde. Damit könne sie für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung weiterhin als Grundlage für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG herangezogen werden.1.3. Diese Ansicht wurde in 4 Ob 226/07z und 4 Ob 155/07h unter neuerlicher Ablehnung von 10 Ob 82/05i ausdrücklich bestätigt: Paragraph 399 a, Absatz 3, EO ordne in Bezug auf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht eine unbeschränkte Rückwirkung an, sondern stelle auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes ab (hier: rechtskräftige Beendigung des Unterhaltsverfahrens); für die Zeit davor bleibe die einstweilige Verfügung wirksam, weil sie durch die Aufhebung gerade nicht zur Gänze „beseitigt" werde. Damit könne sie für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung weiterhin als Grundlage für eine Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG herangezogen werden.
2.1. Jede einstweilige Verfügung (genauer: die Sicherungsmaßnahme) ist gemäß § 391 Abs 1 EO zu befristen. Die Frist kann mit einem Enddatum oder einem bestimmten Ereignis begrenzt werden, so etwa mit dem Eintritt der Rechtskraft des über die Klage oder den Antrag ergehenden Urteils oder Beschlusses. Die Verfügung wird auch dann nicht von selbst und sofort unwirksam, wenn - etwa im Fall der Befristung bis zum Eintritt der Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils - das Verfahren über den Hauptanspruch beendet ist; vielmehr ist sie wegen geänderter Verhältnisse förmlich aufzuheben. Damit werden die angeordneten Sicherungsmaßnahmen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Verfügungsfrist aufgehoben; die Wirkung der einstweiligen Verfügung wird also nicht zur Gänze und von Anfang an „beseitigt". Die gefährdete Partei könnte zum Beispiel weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße begehren, die vor Ablauf der Frist begangen wurden und noch durch die einstweilige Verfügung verboten waren (4 Ob 96/07g; RIS-Justiz RS0122352; Konecny, Zur Wirksamkeit einstweiliger Verfügungen nach Ablauf der Verfügungsfrist, ÖBA 1997, 987 [990]; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 391 EO Rz 4; E. Kodek in Angst2 § 399 EO Rz 14).2.1. Jede einstweilige Verfügung (genauer: die Sicherungsmaßnahme) ist gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO zu befristen. Die Frist kann mit einem Enddatum oder einem bestimmten Ereignis begrenzt werden, so etwa mit dem Eintritt der Rechtskraft des über die Klage oder den Antrag ergehenden Urteils oder Beschlusses. Die Verfügung wird auch dann nicht von selbst und sofort unwirksam, wenn - etwa im Fall der Befristung bis zum Eintritt der Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils - das Verfahren über den Hauptanspruch beendet ist; vielmehr ist sie wegen geänderter Verhältnisse förmlich aufzuheben. Damit werden die angeordneten Sicherungsmaßnahmen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Verfügungsfrist aufgehoben; die Wirkung der einstweiligen Verfügung wird also nicht zur Gänze und von Anfang an „beseitigt". Die gefährdete Partei könnte zum Beispiel weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße begehren, die vor Ablauf der Frist begangen wurden und noch durch die einstweilige Verfügung verboten waren (4 Ob 96/07g; RIS-Justiz RS0122352; Konecny, Zur Wirksamkeit einstweiliger Verfügungen nach Ablauf der Verfügungsfrist, ÖBA 1997, 987 [990]; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Paragraph 391, EO Rz 4; E. Kodek in Angst2 Paragraph 399, EO Rz 14).
2.2. Wie unter 1.2. und 1.3. ausgeführt wurde, gilt dieser Grundsatz nach der jüngeren Judikatur auch für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 EO (RIS-Justiz RS0122352 [T2]); die gegenteilige Entscheidung 10 Ob 82/05i ist vereinzelt geblieben. Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach § 382a EO gedeckt ist, was vorliegend der Fall ist.2.2. Wie unter 1.2. und 1.3. ausgeführt wurde, gilt dieser Grundsatz nach der jüngeren Judikatur auch für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO gemäß Paragraph 399 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, EO (RIS-Justiz RS0122352 [T2]); die gegenteilige Entscheidung 10 Ob 82/05i ist vereinzelt geblieben. Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach Paragraph 382 a, EO gedeckt ist, was vorliegend der Fall ist.
So wie Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit eingestellt werden können, wenn die Voraussetzungen in diesem Zeitraum gefehlt haben (jüngst 10 Ob 55/08y = RIS-Justiz RS0123631), können umgekehrt Vorschüsse für eine vergangene Periode zuerkannt werden, wenn sie durch einen Titel gedeckt sind, selbst wenn der Titel zum Zeitpunkt der Gewährung erster Instanz bereits beseitigt war, diese Beseitigung allerdings nicht rückwirkend auch den Zeitraum mitumfasste, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen wurden.
3. Der erkennende Senat schließt sich daher der bereits in 1 Ob 187/07t, 4 Ob 226/07z und 4 Ob 155/07h vertretenen Ansicht an, weshalb die den rekursgerichtlichen Beschluss tragende Begründung nicht geteilt wird.
4. Es ist nicht weiter strittig, dass die Monatsfrist des § 4 Z 5 UVG jedenfalls so früh abgelaufen ist, dass ein Vorschussanspruch in Bezug auf den von beiden Elternteilen geschuldeten vorläufigen Unterhalt ab 1. 1. 2008 bestand. Deshalb sind die erstgerichtlichen Entscheidungen insoweit wiederherzustellen, als sie sich auf die Vorschussgewährung für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 28. 2. 2008 beziehen.4. Es ist nicht weiter strittig, dass die Monatsfrist des Paragraph 4, Ziffer 5, UVG jedenfalls so früh abgelaufen ist, dass ein Vorschussanspruch in Bezug auf den von beiden Elternteilen geschuldeten vorläufigen Unterhalt ab 1. 1. 2008 bestand. Deshalb sind die erstgerichtlichen Entscheidungen insoweit wiederherzustellen, als sie sich auf die Vorschussgewährung für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 28. 2. 2008 beziehen.
Hinsichtlich des vor dem 1. 1. 2008 gelegenen Zeitraums wird sich das Rekursgericht im fortgesetzten Verfahren mit dem weiteren Rekursvorbringen auseinanderzusetzen haben, wann die Monatsfrist des § 4 Z 5 UVG abgelaufen gewesen ist.Hinsichtlich des vor dem 1. 1. 2008 gelegenen Zeitraums wird sich das Rekursgericht im fortgesetzten Verfahren mit dem weiteren Rekursvorbringen auseinanderzusetzen haben, wann die Monatsfrist des Paragraph 4, Ziffer 5, UVG abgelaufen gewesen ist.