Der dagegen vom Bund erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Vorschussgewährung die einstweilige Verfügung bereits rechtskräftig aufgehoben gewesen sei. Der Vorschusszeitraum müsse aber durch diesen Titel gedeckt sein. Falle der Titel weg, seien die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a, Abs 2 UVG einzustellen. Das Gesetz stelle klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll; dies sei im Falle des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse. Ein solcher Einstellungsgrund liege insbesondere vor, wenn der Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit verliere.Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Vorschussgewährung die einstweilige Verfügung bereits rechtskräftig aufgehoben gewesen sei. Der Vorschusszeitraum müsse aber durch diesen Titel gedeckt sein. Falle der Titel weg, seien die Vorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Absatz 2, UVG einzustellen. Das Gesetz stelle klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll; dies sei im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse. Ein solcher Einstellungsgrund liege insbesondere vor, wenn der Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit verliere.
Hiezu ist auszuführen:
Aufhebungen oder Einschränkungen nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirken jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der einstweiligen Verfügung und entfalten im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung. Ausnahmen davon können sich jedoch bei der Aufhebung von Unterhaltsverfügungen ergeben (RIS-Justiz RS0017928). Die Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO wirkt ab der Verwirklichung des Einstellungs- bzw Aufhebungsgrundes; dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Einschränkung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung festzustellen (§ 399a Abs 3 EO). In gleicher Weise sind die Vorschüsse zu ändern bzw rückwirkend nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a, Abs 2 UVG einzustellen (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 4 UVG Rz 112). Im vorliegenden Fall ist der Titel, nämlich die einstweilige Verfügung vom 14. 9. 2006, erst mit Rechtskraft des Beschlusses vom 12. 2. 2007, somit am 2. 3. 2007, weggefallen, weshalb für die Monate Februar und März 2007 noch die Unterhaltsvorschüsse gebühren. Es fehlte nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz - für den relevanten Zeitraum Februar und März 2007 - nicht an der Voraussetzung des § 3 Z 1 UVG - einem im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel -, zumal dieser erst mit 2. 3. 2007 beseitigt war (vgl 6 Ob 114/07v).Aufhebungen oder Einschränkungen nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO wirken jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der einstweiligen Verfügung und entfalten im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung. Ausnahmen davon können sich jedoch bei der Aufhebung von Unterhaltsverfügungen ergeben (RIS-Justiz RS0017928). Die Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO wirkt ab der Verwirklichung des Einstellungs- bzw Aufhebungsgrundes; dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Einschränkung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung festzustellen (Paragraph 399 a, Absatz 3, EO). In gleicher Weise sind die Vorschüsse zu ändern bzw rückwirkend nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Absatz 2, UVG einzustellen (Neumayr in Schwimann, ABGB3, Paragraph 4, UVG Rz 112). Im vorliegenden Fall ist der Titel, nämlich die einstweilige Verfügung vom 14. 9. 2006, erst mit Rechtskraft des Beschlusses vom 12. 2. 2007, somit am 2. 3. 2007, weggefallen, weshalb für die Monate Februar und März 2007 noch die Unterhaltsvorschüsse gebühren. Es fehlte nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz - für den relevanten Zeitraum Februar und März 2007 - nicht an der Voraussetzung des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG - einem im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel -, zumal dieser erst mit 2. 3. 2007 beseitigt war vergleiche 6 Ob 114/07v).
Soweit sich aus der Entscheidung 10 Ob 82/05i eine andere Rechtsansicht ableiten ließe, wird dieser entgegengetreten. Dem Revisionsrekurs des Bundes ist daher nicht Folge zu geben.