Rechtssatz RS0017928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017928
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Rechtssatz
Die Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung wirkt in diesem Fall nicht zurück (so schon 3 Ob 1038 - 1040/92; 3 Ob 1050 - 1058/92 = JUS extra 1993,1240).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1091/94
Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 1091/94
- 9 Ob 113/01k
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 Ob 113/01k
Auch; Beisatz: Aufhebungen oder Einschränkungen nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirken jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der EV und entfalten im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der EV-Bewilligung. Ausnahmen davon können sich jedoch bei der Aufhebung von Unterhaltsverfügungen ergeben. (T1) Beisatz: Die Besonderheiten der Gewährung einstweiligen Unterhalts rechtfertigen aber die Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, dass im Provisorialverfahren zur Sicherung anderer Ansprüche eine Aufhebung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO nicht zurückwirkt. (T2)
- 4 Ob 96/07g
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 96/07g
Auch; Beisatz: Auch nach beschlussmäßiger Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Ablauf der Verfügungsfrist nach § 399 Abs 1 Z 2 EO kann die gefährdete Partei daher weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße gegen diesen Vollstreckungstitel führen, die vor Ablauf der Frist begangen wurden. (T3); Beisatz: Es bedarf im Regelfall keines ausdrücklichen Ausspruchs über die beschränkte Rückwirkung der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, ergibt sich diese doch aus dem als Aufhebungsgrund genannten Fristablauf. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5); Veröff: SZ 2007/118
- 1 Ob 187/07t
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 187/07t
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 226/07z
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 226/07z
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 399a Abs 3 EO, wonach die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ab der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes wirkt, durchbricht den allgemeinen Grundsatz, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z2 EO im Regelfall nicht zurückwirkt. (T6); Beisatz: Zum Umfang der Rückwirkung siehe RS0122897. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017928
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19940921_OGH0002_0030OB01091_9400000_001