Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 4. 10. 2004 wurde der Minderjährigen gemäß § 382a EO beginnend mit 4. 10. 2004 ein vorläufiger monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von EUR 105,40 zuerkannt und der in Makedonien lebende Vater der Minderjährigen zur Bezahlung dieser Beträge verpflichtet. Der Versuch, diese einstweilige Verfügung im Rechtshilfeweg zuzustellen, blieb erfolglos. Tatsächlich erfolgte eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erst an den in der Folge bestellten Abwesenheitskurator des Unterhaltsschuldners Rechtsanwalt Dr. Johannes Bruck am 8. 5. 2006 (ON 32).Mit Beschluss des Erstgerichts vom 4. 10. 2004 wurde der Minderjährigen gemäß Paragraph 382 a, EO beginnend mit 4. 10. 2004 ein vorläufiger monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von EUR 105,40 zuerkannt und der in Makedonien lebende Vater der Minderjährigen zur Bezahlung dieser Beträge verpflichtet. Der Versuch, diese einstweilige Verfügung im Rechtshilfeweg zuzustellen, blieb erfolglos. Tatsächlich erfolgte eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erst an den in der Folge bestellten Abwesenheitskurator des Unterhaltsschuldners Rechtsanwalt Dr. Johannes Bruck am 8. 5. 2006 (ON 32).
Bereits am 18. 11. 2004 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Vertreterin der Minderjährigen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Abs 5 UVG und brachte hiezu vor, die einstweilige Verfügung sei dem Unterhaltsschuldner zugestellt worden; dieser habe seine Unterhaltsverpflichtung bislang nicht in voller Höhe erfüllt.Bereits am 18. 11. 2004 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Vertreterin der Minderjährigen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UVG und brachte hiezu vor, die einstweilige Verfügung sei dem Unterhaltsschuldner zugestellt worden; dieser habe seine Unterhaltsverpflichtung bislang nicht in voller Höhe erfüllt.
Mit Beschluss vom 6. 6. 2006 (ON 33) setzte das Erstgericht beginnend mit 15. 3. 2002 den Unterhalt mit monatlich EUR 160,-- fest. Mit Beschluss vom selben Tag (ON 34) wies das Erstgericht jedoch das Begehren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Abs 5 UVG mit der Begründung ab, es bestünden im Hinblick auf den unbekannten Aufenthaltsort des Kindesvaters Bedenken, ob dieser zur Zahlung eines Betrages von EUR 105,40 monatlich in der Lage sei.Mit Beschluss vom 6. 6. 2006 (ON 33) setzte das Erstgericht beginnend mit 15. 3. 2002 den Unterhalt mit monatlich EUR 160,-- fest. Mit Beschluss vom selben Tag (ON 34) wies das Erstgericht jedoch das Begehren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UVG mit der Begründung ab, es bestünden im Hinblick auf den unbekannten Aufenthaltsort des Kindesvaters Bedenken, ob dieser zur Zahlung eines Betrages von EUR 105,40 monatlich in der Lage sei.
Mit Beschluss vom 23. 6. 2006 (ON 37) hob das Erstgericht die einstweilige Verfügung mit Ablauf des 23. 6. 2006 im Hinblick auf den mittlerweiligen Abschluss des Unterhaltsverfahrens auf; die Unterhaltsfestsetzung ON 33 war unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Das Rekursgericht änderte den Beschluss ON 34 dahingehend ab, dass es Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Abs 5 UVG für den Zeitraum 1. 11. 2004 bis 30. 6. 2006 gewährte.Das Rekursgericht änderte den Beschluss ON 34 dahingehend ab, dass es Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UVG für den Zeitraum 1. 11. 2004 bis 30. 6. 2006 gewährte.
Nach Auffassung des Rekursgerichts sei die Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG über begründete Bedenken bei Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG nicht anzuwenden (unter Berufung auf Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 7 UVG Rz 9). Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses im Sinne des § 4 Z 5 UVG sei lediglich, dass ein bestimmter vorläufiger Unterhaltsbeitrag in Form einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO festgesetzt worden sei, der ausdrücklich als solcher deklariert wurde. Weiters dürfe der vorläufige Unterhalt innerhalb Monatsfrist ab Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht bezahlt worden sein. Beide Voraussetzungen lägen vor. Allerdings sei im Hinblick auf die mittlerweilige Aufhebung der einstweiligen Verfügung Unterhaltsvorschuss nur bis 30. 6. 2006 zu gewähren. Mit Beschluss vom 20. 3. 2007 ließ das Rekursgericht in Abänderung seines ursprünglichen Zulässigkeitsausspruchs den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Im Hinblick darauf, dass die erstinstanzliche Entscheidung am 6. 6. 2006 erfolgte, der Titel für die Gewährung des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG jedoch mit Ablauf des 23. 6. 2006 aufgehoben wurde, stelle sich die Frage der Anwendung des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG.Nach Auffassung des Rekursgerichts sei die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, UVG über begründete Bedenken bei Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG nicht anzuwenden (unter Berufung auf Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 7, UVG Rz 9). Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, UVG sei lediglich, dass ein bestimmter vorläufiger Unterhaltsbeitrag in Form einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO festgesetzt worden sei, der ausdrücklich als solcher deklariert wurde. Weiters dürfe der vorläufige Unterhalt innerhalb Monatsfrist ab Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht bezahlt worden sein. Beide Voraussetzungen lägen vor. Allerdings sei im Hinblick auf die mittlerweilige Aufhebung der einstweiligen Verfügung Unterhaltsvorschuss nur bis 30. 6. 2006 zu gewähren. Mit Beschluss vom 20. 3. 2007 ließ das Rekursgericht in Abänderung seines ursprünglichen Zulässigkeitsausspruchs den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Im Hinblick darauf, dass die erstinstanzliche Entscheidung am 6. 6. 2006 erfolgte, der Titel für die Gewährung des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG jedoch mit Ablauf des 23. 6. 2006 aufgehoben wurde, stelle sich die Frage der Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG.
Der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig; er ist auch weitgehend berechtigt.