Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Bei Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG handelt es sich um „unechte Titelvorschüsse", die als Titel eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO voraussetzen. Der Vorschusszeitraum muss durch diesen Titel gedeckt sein (Neumayr in Schwimann, ABGB3 I, § 4 UVG Rz 99 mwN), wie ganz allgemein die Gewährung von Titelvorschüssen einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel voraussetzt (§ 3 Z 1 UVG). Fällt der Titel weg, sind die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a, Abs 2 UVG einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, di im Falle des § 20 Abs 1 Z 4 lit a der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse. Ein solcher Einstellungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit verliert (7 Ob 606/92 = EvBl 1993/79 = EFSlg 69.561; 10 Ob 75/04h). Davon machte § 4 Z 4 UVG in der bis 31. 12. 2004 (vor Inkrafttreten des AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112) geltenden Fassung (nur) insofern eine Ausnahme, als für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft gleichsam das Vorhandensein eines Unterhaltsschuldners und eines rechtswirksamen Exekutionstitels fingiert wurde, weshalb konsequenterweise bei Aufhebung des erstinstanzlichen Feststellungs- und Leistungsurteils der Einstellungsgrund erst mit der Bindung des Berufungsgerichtes an seinen Aufhebungsbeschluss angenommen wurde; bis dahin lag eben (wenn auch fingiert) ein tauglicher Titel für eine Vorschussgewährung vor (in diesem Sinn etwa 7 Ob 2116/96v = EFSlg 81.908; RIS-Justiz RS0076302).Bei Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG handelt es sich um „unechte Titelvorschüsse", die als Titel eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO voraussetzen. Der Vorschusszeitraum muss durch diesen Titel gedeckt sein (Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins, Paragraph 4, UVG Rz 99 mwN), wie ganz allgemein die Gewährung von Titelvorschüssen einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel voraussetzt (Paragraph 3, Ziffer eins, UVG). Fällt der Titel weg, sind die Vorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Absatz 2, UVG einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, di im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse. Ein solcher Einstellungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit verliert (7 Ob 606/92 = EvBl 1993/79 = EFSlg 69.561; 10 Ob 75/04h). Davon machte Paragraph 4, Ziffer 4, UVG in der bis 31. 12. 2004 (vor Inkrafttreten des AußStr-BegleitG BGBl römisch eins 2003/112) geltenden Fassung (nur) insofern eine Ausnahme, als für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft gleichsam das Vorhandensein eines Unterhaltsschuldners und eines rechtswirksamen Exekutionstitels fingiert wurde, weshalb konsequenterweise bei Aufhebung des erstinstanzlichen Feststellungs- und Leistungsurteils der Einstellungsgrund erst mit der Bindung des Berufungsgerichtes an seinen Aufhebungsbeschluss angenommen wurde; bis dahin lag eben (wenn auch fingiert) ein tauglicher Titel für eine Vorschussgewährung vor (in diesem Sinn etwa 7 Ob 2116/96v = EFSlg 81.908; RIS-Justiz RS0076302).
Eine solche Ausnahme, wie sie § 4 Z 4 UVG in gewissem Maße im Hinblick auf die Titelfiktion ermöglicht, kommt hier nicht in Betracht. Zu dem Zeitpunkt, der generell für die Prüfung der Vorschussvoraussetzungen maßgeblich ist, nämlich dem Datum der Entscheidung erster Instanz (9 Ob 501/94 = EvBl 1995/10; 7 Ob 28/00v = EFSlg 94.084 = ÖA 2001, 273/UV 181; RIS-Justiz RS0076052; Neumayr in Schwimann aaO § 13 UVG Rz 1), war der Titel für die Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG - die einstweilige Verfügung nach § 382a EO - für den Zeitraum von 1. 10. 2002 bis 30. 4. 2003 (für den das Erstgericht die Vorschüsse zugesprochen hat) bereits beseitigt gewesen. Ein Zuspruch von „unechten Titelvorschüssen" nach § 4 Z 5 UVG war daher nicht mehr möglich, weil eine Vorschussvoraussetzung (§ 3 Z 1 EO) fehlte.Eine solche Ausnahme, wie sie Paragraph 4, Ziffer 4, UVG in gewissem Maße im Hinblick auf die Titelfiktion ermöglicht, kommt hier nicht in Betracht. Zu dem Zeitpunkt, der generell für die Prüfung der Vorschussvoraussetzungen maßgeblich ist, nämlich dem Datum der Entscheidung erster Instanz (9 Ob 501/94 = EvBl 1995/10; 7 Ob 28/00v = EFSlg 94.084 = ÖA 2001, 273/UV 181; RIS-Justiz RS0076052; Neumayr in Schwimann aaO Paragraph 13, UVG Rz 1), war der Titel für die Gewährung von Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG - die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO - für den Zeitraum von 1. 10. 2002 bis 30. 4. 2003 (für den das Erstgericht die Vorschüsse zugesprochen hat) bereits beseitigt gewesen. Ein Zuspruch von „unechten Titelvorschüssen" nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG war daher nicht mehr möglich, weil eine Vorschussvoraussetzung (Paragraph 3, Ziffer eins, EO) fehlte.
Auch wenn die konkrete Vorgangsweise des Erstgerichtes, das über den Vorschussantrag nach § 4 Z 5 UVG erst mehr als zwei Jahre (!) nach dem Antrag entschieden hat, außerhalb des Einflussbereiches des Antragstellers gelegen ist, ist im Gesetz eine Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG, ohne dass der Gewährungszeitraum durch eine (dafür) aufrechte einstweilige Verfügung gedeckt wäre, nicht vorgesehen.Auch wenn die konkrete Vorgangsweise des Erstgerichtes, das über den Vorschussantrag nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG erst mehr als zwei Jahre (!) nach dem Antrag entschieden hat, außerhalb des Einflussbereiches des Antragstellers gelegen ist, ist im Gesetz eine Unterhaltsvorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG, ohne dass der Gewährungszeitraum durch eine (dafür) aufrechte einstweilige Verfügung gedeckt wäre, nicht vorgesehen.
Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.