Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz gegen den verwehrten Anspruch auf Unterhaltsvorschußeinstellung vom 1.11.1992 bis 31.12.1995 erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Rechtsauffassung des Revisionsrekurswerbers, daß das vorliegende Statusurteil einen rückwirkenden Wegfall der Grundvoraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses bewirkt habe und daß daher die einzelnen Vorschußgewährungen ab Beginn der jeweiligen Gewährung rückwirkend einzustellen gewesen wären, kann nicht beigepflichtet werden. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1992 zu 7 Ob 606/92 die Auffassung vertreten, daß nach dem Gesetzeszweck es nicht gerechtfertigt sei, die Einstellung rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Vorschußgewährung anzuordnen, so als wären die Voraussetzungen nie gegeben gewesen. Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der zitierten Entscheidung lag ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde, weil auch dort der der Unterhaltsvorschußgewährung zugrundeliegende Titel beseitigt wurde und dies der Grund für die Einstellung der Unterhaltsbevorschussung war. Die Auffassung des erkennenden Senates wurde mit der Interpretation der Gesetzesmaterialien begründet. Durch den Unterhaltsvorschußtatbestand des § 4 Z 4 UVG sollte den Klagen Rechnung getragen werden, daß während der oft recht langen Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft keine Unterhaltsvorschüsse geleistet werden können und daß Väter häufig durch aussichtslose Rechtsmittel ihre Heranziehung zu Unterhaltsleistungen verzögerten. Dementsprechend sieht der § 4 Z 4 UVG die Leistung von Unterhaltsvorschüssen auch vor Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsurteils vor. Der Gesetzgeber ließ sich hiebei von der Erwägung leiten, daß es verhältnismäßig selten vorkommt, daß das Urteil erster Instanz, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, in der Folge geändert wird (276 BlgNR 14. GP 10 f), und nahm dabei in Kauf, daß bei rechtskräftiger Abweisung der Vaterschaftsfeststellungsklage die bereits ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse mangels Rechtsgrundlage nicht einbringlich gemacht werden können. Nach den Materialien sollte für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft gleichsam das Vorhandensein eines Unterhaltsschuldners und eines rechtswirksamen Exekutionstitels fingiert werden. Wird das Urteil erster Instanz vom Berufungsgericht aufgehoben, so ist der Fall ähnlich dem gleichfalls unter § 20 Abs.1 Z 4 lit a UVG fallenden Einstellungsgrund, nämlich daß ein rechtswirksamer Unterhaltstitel nach Gewährung der Vorschüsse seine Rechtswirksamkeit verliert. Dies und der Zweck der Regelung des § 4 Z 4 UVG lassen es konsequent erscheinen, bei Aufhebung des der Unterhaltsbevorschussung zugrundeliegenden Vaterschaftsanerkenntnisses den Einstellungsgrund erst mit der Rechtswirksamkeit dieses Statutsurteiles anzunehmen.Der Rechtsauffassung des Revisionsrekurswerbers, daß das vorliegende Statusurteil einen rückwirkenden Wegfall der Grundvoraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses bewirkt habe und daß daher die einzelnen Vorschußgewährungen ab Beginn der jeweiligen Gewährung rückwirkend einzustellen gewesen wären, kann nicht beigepflichtet werden. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1992 zu 7 Ob 606/92 die Auffassung vertreten, daß nach dem Gesetzeszweck es nicht gerechtfertigt sei, die Einstellung rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Vorschußgewährung anzuordnen, so als wären die Voraussetzungen nie gegeben gewesen. Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der zitierten Entscheidung lag ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde, weil auch dort der der Unterhaltsvorschußgewährung zugrundeliegende Titel beseitigt wurde und dies der Grund für die Einstellung der Unterhaltsbevorschussung war. Die Auffassung des erkennenden Senates wurde mit der Interpretation der Gesetzesmaterialien begründet. Durch den Unterhaltsvorschußtatbestand des Paragraph 4, Ziffer 4, UVG sollte den Klagen Rechnung getragen werden, daß während der oft recht langen Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft keine Unterhaltsvorschüsse geleistet werden können und daß Väter häufig durch aussichtslose Rechtsmittel ihre Heranziehung zu Unterhaltsleistungen verzögerten. Dementsprechend sieht der Paragraph 4, Ziffer 4, UVG die Leistung von Unterhaltsvorschüssen auch vor Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsurteils vor. Der Gesetzgeber ließ sich hiebei von der Erwägung leiten, daß es verhältnismäßig selten vorkommt, daß das Urteil erster Instanz, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, in der Folge geändert wird (276 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 10 f), und nahm dabei in Kauf, daß bei rechtskräftiger Abweisung der Vaterschaftsfeststellungsklage die bereits ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse mangels Rechtsgrundlage nicht einbringlich gemacht werden können. Nach den Materialien sollte für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft gleichsam das Vorhandensein eines Unterhaltsschuldners und eines rechtswirksamen Exekutionstitels fingiert werden. Wird das Urteil erster Instanz vom Berufungsgericht aufgehoben, so ist der Fall ähnlich dem gleichfalls unter Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG fallenden Einstellungsgrund, nämlich daß ein rechtswirksamer Unterhaltstitel nach Gewährung der Vorschüsse seine Rechtswirksamkeit verliert. Dies und der Zweck der Regelung des Paragraph 4, Ziffer 4, UVG lassen es konsequent erscheinen, bei Aufhebung des der Unterhaltsbevorschussung zugrundeliegenden Vaterschaftsanerkenntnisses den Einstellungsgrund erst mit der Rechtswirksamkeit dieses Statutsurteiles anzunehmen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.