Rechtssatz RS0102077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102077
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Rechtssatz
Ist die Einstellung, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist, bedeutet das bei einem das Vaterschaftsanerkenntnis beseitigenden Urteil nicht, daß die Einstellung rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Vorschußgewährung anzuordnen ist; der Einstellungsgrund ist vielmehr mit der Rechtskraft des Statusurteils anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102077
Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_0070OB02116_96V0000_001