Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 4 Z 4 UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in erster Instanz festgestellt und einem mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbundenen Unterhaltsbegehren entweder, zumindest mit einem Teilbetrag, in erster Instanz stattgegeben oder hierüber für den Fall der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in erster Instanz festgestellt und einem mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbundenen Unterhaltsbegehren entweder, zumindest mit einem Teilbetrag, in erster Instanz stattgegeben oder hierüber für den Fall der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist.
Die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG sind somit zum einen die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind durch ein Urteil erster Instanz und zum anderen die zumindest teilweise Stattgebung des mit der Feststellungsklage verbundenen Unterhaltsbegehrens bzw der Abschluss eines "bedingten" Unterhaltsvergleichs für den Fall der Vaterschaftsfeststellung. Durch diesen Vorschusstatbestand sollte Klagen Rechnung getragen werden, dass während der oft recht langen Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft keine Unterhaltsvorschüsse geleistet werden konnten und Väter häufig durch aussichtslose Rechtsmittel ihre Heranziehung zur Unterhaltsleistungen verzögerten. § 4 Z 4 UVG sieht daher die Leistungen von Unterhaltsvorschüssen auch vor Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsurteiles vor. Der Gesetzgeber ließ sich hiebei von der Erwägung leiten, dass es verhältnismäßig selten vorkommt, dass das Urteil erster Instanz, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, in der Folge geändert wird (RV 276 BlgNR 15. GP 10 f), und nimmt dabei in Kauf, dass bei rechtskräftiger Abweisung der Vaterschaftsfeststellungsklage die ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse mangels Rechtsgrundlage nicht einbringlich gemacht werden können. Für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft wird gleichsam das Vorhandensein eines Unterhaltsschuldners und eines rechtswirksamen Exekutionstitels fingiert (EvBl 1993/79, SZ 63/130; Neumayr in Schwimann, ABGB² Rz 73 zu § 4 UVG mwN ua).Die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG sind somit zum einen die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind durch ein Urteil erster Instanz und zum anderen die zumindest teilweise Stattgebung des mit der Feststellungsklage verbundenen Unterhaltsbegehrens bzw der Abschluss eines "bedingten" Unterhaltsvergleichs für den Fall der Vaterschaftsfeststellung. Durch diesen Vorschusstatbestand sollte Klagen Rechnung getragen werden, dass während der oft recht langen Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft keine Unterhaltsvorschüsse geleistet werden konnten und Väter häufig durch aussichtslose Rechtsmittel ihre Heranziehung zur Unterhaltsleistungen verzögerten. Paragraph 4, Ziffer 4, UVG sieht daher die Leistungen von Unterhaltsvorschüssen auch vor Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsurteiles vor. Der Gesetzgeber ließ sich hiebei von der Erwägung leiten, dass es verhältnismäßig selten vorkommt, dass das Urteil erster Instanz, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, in der Folge geändert wird Regierungsvorlage 276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10 f), und nimmt dabei in Kauf, dass bei rechtskräftiger Abweisung der Vaterschaftsfeststellungsklage die ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse mangels Rechtsgrundlage nicht einbringlich gemacht werden können. Für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft wird gleichsam das Vorhandensein eines Unterhaltsschuldners und eines rechtswirksamen Exekutionstitels fingiert (EvBl 1993/79, SZ 63/130; Neumayr in Schwimann, ABGB² Rz 73 zu Paragraph 4, UVG mwN ua).
Als maßgeblicher Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung durch ein erstinstanzliches Urteil gilt nach herrschender Ansicht jener, ab dem das Gericht an seine Entscheidung iSd § 416 Abs 2 ZPO gebunden ist, weil zu diesem Zeitpunkt das Ersturteil existent wird, auch wenn es dem festgestellten Vater und Unterhaltsschuldner noch gar zugestellt wurde. Wird das erstinstanzliche, auf Feststellung der Vaterschaft lautende Urteil aufgehoben, fällt mit der Beseitigung dieses Urteils eine der beiden Voraussetzungen für die Vorschussgewährung weg. Ein von der zweiten (oder dritten) Instanz zur Verfahrensergänzung aufgehobenes Vaterschaftsurteil kann daher nicht die Grundlage für eine Bevorschussung nach § 4 Z 4 UVG sein. Ab der Bindung des Berufungsgerichtes an seinen Aufhebungsbeschluss liegt nach der Rechtsprechung der Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG vor, nicht jedoch bereits rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Vorschussgewährung (EvBl 1993/79; Neumayr aaO Rz 75 ff mwN ua). Vorschüsse nach § 4 Z 4 UVG dürfen einem Kind nach § 8 Satz 2 UVG nur "bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens" gewährt werden, wobei darunter das gesamte im § 4 Z 4 UVG umschriebene Verfahren, nämlich das Verfahren über die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über das damit verbundene Unterhaltsbegehren, zu verstehen ist (SZ 69/52).Als maßgeblicher Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung durch ein erstinstanzliches Urteil gilt nach herrschender Ansicht jener, ab dem das Gericht an seine Entscheidung iSd Paragraph 416, Absatz 2, ZPO gebunden ist, weil zu diesem Zeitpunkt das Ersturteil existent wird, auch wenn es dem festgestellten Vater und Unterhaltsschuldner noch gar zugestellt wurde. Wird das erstinstanzliche, auf Feststellung der Vaterschaft lautende Urteil aufgehoben, fällt mit der Beseitigung dieses Urteils eine der beiden Voraussetzungen für die Vorschussgewährung weg. Ein von der zweiten (oder dritten) Instanz zur Verfahrensergänzung aufgehobenes Vaterschaftsurteil kann daher nicht die Grundlage für eine Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG sein. Ab der Bindung des Berufungsgerichtes an seinen Aufhebungsbeschluss liegt nach der Rechtsprechung der Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG vor, nicht jedoch bereits rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Vorschussgewährung (EvBl 1993/79; Neumayr aaO Rz 75 ff mwN ua). Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG dürfen einem Kind nach Paragraph 8, Satz 2 UVG nur "bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens" gewährt werden, wobei darunter das gesamte im Paragraph 4, Ziffer 4, UVG umschriebene Verfahren, nämlich das Verfahren über die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über das damit verbundene Unterhaltsbegehren, zu verstehen ist (SZ 69/52).
Die Höhe des Vorschusses nach § 4 Z 4 UVG richtet sich nicht nach den Richtsätzen des § 6 UVG, sondern nach der - wenn auch noch nicht rechtskräftig bzw rechtswirksam festgestellten - Unterhaltspflicht des Vaters (§ 5 Abs 1 Satz 2 UVG). Wird das Unterhaltsbegehren gegen den festgestellten Vater im erstinstanzlichen Verfahren fallengelassen oder abgewiesen, fehlt es daher an der Voraussetzung für eine Bevorschussung nach § 4 Z 4 UVG. Begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG sind auch bei Vorschüssen nach § 4 Z 4 UVG wahrzunehmen (Neumayr aaO Rz 81 zu § 4 UVG mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erstinstanzliche, auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages lautende Urteil aufgehoben wird und mit dem Aufhebungsbeschluss der Unterhaltstitel (als eine der beiden Voraussetzungen für die Vorschussgewährung) wegfällt. Wird das Urteil erster Instanz vom Berufungsgericht aufgehoben und verliert dadurch ein Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit, liegt ebenfalls ein Einstellungsgrund iSd § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG vor (EvBl 1993/79, 7 Ob 2116/96v ua). Eine Unterhaltsbevorschussung nach § 4 Z 4 UVG setzt daher voraus, dass neben der urteilsmäßigen Feststellung der Vaterschaft auch eine Verpflichtung des Vaters zu Unterhaltsleistungen aufgrund der zumindest teilweisen Stattgebung des mit der Feststellungsklage verbundenen Unterhaltsbegehren oder des Abschlusses eines "bedingten Unterhaltsvergleiches" für den Fall der Vaterschaftsfeststellung vorliegt. Auf diese noch nicht rechtskräftige Unterhaltsverpflichtung könnten dann Vorschüsse im Ausmaß des durch Urteil oder Vergleich zuerkannten Betrages (§ 5 Abs 1 Satz 2 UVG) gewährt werden. Da im vorliegenden Fall durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 17. 12. 2003 die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wurde, ist damit der für die Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG erforderliche Unterhaltstitel weggefallen. Es fehlte daher zu dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Erstgericht an der Voraussetzung des Vorliegens eines Unterhaltstitels für die beantragte Unterhaltsbevorschussung, weshalb der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses abzuweisen war. Wenn der Revisionsrekurswerber meint, Verzögerungen im Gerichtsbetrieb dürften sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser Gesetzeszweck der Einführung des § 4 Z 4 UVG über die Leistung von Unterhaltsvorschüssen auch vor Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsurteiles zugrunde liegt (SZ 63/130). Auch wenn die konkrete Vorgangsweise des Erstgerichtes (Kalendierung des Antrages bis zum Vorliegen der Rechtsmittelentscheidung) außerhalb des Einflussbereiches eines Antragstellers gelegen ist, ist im Gesetz eine Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG, ohne dass die wie aufgezeigt erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, nicht vorgesehen.Die Höhe des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG richtet sich nicht nach den Richtsätzen des Paragraph 6, UVG, sondern nach der - wenn auch noch nicht rechtskräftig bzw rechtswirksam festgestellten - Unterhaltspflicht des Vaters (Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 UVG). Wird das Unterhaltsbegehren gegen den festgestellten Vater im erstinstanzlichen Verfahren fallengelassen oder abgewiesen, fehlt es daher an der Voraussetzung für eine Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG. Begründete Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG sind auch bei Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG wahrzunehmen (Neumayr aaO Rz 81 zu Paragraph 4, UVG mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erstinstanzliche, auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages lautende Urteil aufgehoben wird und mit dem Aufhebungsbeschluss der Unterhaltstitel (als eine der beiden Voraussetzungen für die Vorschussgewährung) wegfällt. Wird das Urteil erster Instanz vom Berufungsgericht aufgehoben und verliert dadurch ein Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit, liegt ebenfalls ein Einstellungsgrund iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG vor (EvBl 1993/79, 7 Ob 2116/96v ua). Eine Unterhaltsbevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG setzt daher voraus, dass neben der urteilsmäßigen Feststellung der Vaterschaft auch eine Verpflichtung des Vaters zu Unterhaltsleistungen aufgrund der zumindest teilweisen Stattgebung des mit der Feststellungsklage verbundenen Unterhaltsbegehren oder des Abschlusses eines "bedingten Unterhaltsvergleiches" für den Fall der Vaterschaftsfeststellung vorliegt. Auf diese noch nicht rechtskräftige Unterhaltsverpflichtung könnten dann Vorschüsse im Ausmaß des durch Urteil oder Vergleich zuerkannten Betrages (Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 UVG) gewährt werden. Da im vorliegenden Fall durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 17. 12. 2003 die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wurde, ist damit der für die Unterhaltsvorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG erforderliche Unterhaltstitel weggefallen. Es fehlte daher zu dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Erstgericht an der Voraussetzung des Vorliegens eines Unterhaltstitels für die beantragte Unterhaltsbevorschussung, weshalb der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses abzuweisen war. Wenn der Revisionsrekurswerber meint, Verzögerungen im Gerichtsbetrieb dürften sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser Gesetzeszweck der Einführung des Paragraph 4, Ziffer 4, UVG über die Leistung von Unterhaltsvorschüssen auch vor Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsurteiles zugrunde liegt (SZ 63/130). Auch wenn die konkrete Vorgangsweise des Erstgerichtes (Kalendierung des Antrages bis zum Vorliegen der Rechtsmittelentscheidung) außerhalb des Einflussbereiches eines Antragstellers gelegen ist, ist im Gesetz eine Unterhaltsvorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG, ohne dass die wie aufgezeigt erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, nicht vorgesehen.
Dem Revisionsrekurs konnte daher aus allen diesen Erwägungen kein Erfolg beschieden sein.