Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 54 Abs 3 EO. Dabei handelt es sich um eine gegenüber den §§ 84, 85 ZPO, die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, speziellere Verbesserungsregel für Exekutionsanträge.Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz 3, EO. Dabei handelt es sich um eine gegenüber den Paragraphen 84, 85, ZPO, die nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, speziellere Verbesserungsregel für Exekutionsanträge.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 27/98m (insoweit nicht veröffentlicht) - ohne nähere Begründung - die Anwendbarkeit des § 54 Abs 3 EO auf Strafanträge nach § 355 EO bejaht (mit Einschränkungen ebenso Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 44 und 40; anscheinend - ohne Bezugnahme auf Strafanträge nach § 355 EO Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 52 f). Daran ist jedenfalls für den - hier vorliegenden - Fall festzuhalten, dass bei Einbringen des Strafantrags die Exekutionsbewilligung noch nicht rechtskräftig war, weil ein solcher Strafantrag nicht nur funktionell einem Exekutionsantrag sehr nahe steht, sondern überdies in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation - bei rechtskräftiger Abweisung des Abweisung - auch an dessen Stelle treten könnte (3 Ob 187/93; RIS-Justiz RS0013532). Gegebenenfalls kann auch gegen jeden einzelnen (nachfolgenden) Strafbeschluss die Impugnationsklage (nach § 36 Abs 1 Z 1 EO) eingebracht werden (3 Ob 162/00w; RIS-Justiz RS0114675; 3 Ob 3/72; RIS-Justiz RS000783; Höllwerth aaO Rz 61; Klicka in Angst aaO § 355 Rz 22). Selbst wenn man diese Auffassung nicht billigte, kann aber kein Zweifel bestehen, dass auch in Ansehung des Strafantrags ON 4 dem Erstgericht die Erteilung eines Verbesserungsauftrags aufgetragen wurde.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 27/98m (insoweit nicht veröffentlicht) - ohne nähere Begründung - die Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz 3, EO auf Strafanträge nach Paragraph 355, EO bejaht (mit Einschränkungen ebenso Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 355, Rz 44 und 40; anscheinend - ohne Bezugnahme auf Strafanträge nach Paragraph 355, EO Jakusch in Angst, EO, Paragraph 54, Rz 52 f). Daran ist jedenfalls für den - hier vorliegenden - Fall festzuhalten, dass bei Einbringen des Strafantrags die Exekutionsbewilligung noch nicht rechtskräftig war, weil ein solcher Strafantrag nicht nur funktionell einem Exekutionsantrag sehr nahe steht, sondern überdies in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation - bei rechtskräftiger Abweisung des Abweisung - auch an dessen Stelle treten könnte (3 Ob 187/93; RIS-Justiz RS0013532). Gegebenenfalls kann auch gegen jeden einzelnen (nachfolgenden) Strafbeschluss die Impugnationsklage (nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO) eingebracht werden (3 Ob 162/00w; RIS-Justiz RS0114675; 3 Ob 3/72; RIS-Justiz RS000783; Höllwerth aaO Rz 61; Klicka in Angst aaO Paragraph 355, Rz 22). Selbst wenn man diese Auffassung nicht billigte, kann aber kein Zweifel bestehen, dass auch in Ansehung des Strafantrags ON 4 dem Erstgericht die Erteilung eines Verbesserungsauftrags aufgetragen wurde.
Verbesserungsaufträge können nach § 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden, was nach herrschender Rsp dahin ausgelegt wird, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0036243; Gitschthaler in Rechberger² §§ 84, 85 ZPO Rz 39 mwN). Da dies auch gälte, wenn der Verbesserungsauftrag durch das Rekursgericht selbst erfolgt wäre (4 Ob 271/98a), kann es keinen Unterschied machen, dass dieses die Erteilung des Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht nur auftrug; auch eine solche Entscheidung ist nach der Rsp absolut unanfechtbar (8 ObS 282/00d; 3 Ob 252/03k je mwN). Das gilt auch für den Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags (3 Ob 252/03k; 6 Ob 133/05k). Die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz kann angesichts dieses gegenüber § 528 Abs 1 ZPO weiter gehenden Rechtsmittelausschlusses daran nichts ändern (3 Ob 252/03k mwN; 1 Ob 114/04b; 6 Ob 153/05k). Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Verbesserungsaufträge nach § 54 Abs 3 EO (3 Ob 252/03k; Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 61). Somit ist der Rekurs der verpflichteten Partei ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.Verbesserungsaufträge können nach Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden, was nach herrschender Rsp dahin ausgelegt wird, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0036243; Gitschthaler in Rechberger² Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 39 mwN). Da dies auch gälte, wenn der Verbesserungsauftrag durch das Rekursgericht selbst erfolgt wäre (4 Ob 271/98a), kann es keinen Unterschied machen, dass dieses die Erteilung des Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht nur auftrug; auch eine solche Entscheidung ist nach der Rsp absolut unanfechtbar (8 ObS 282/00d; 3 Ob 252/03k je mwN). Das gilt auch für den Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags (3 Ob 252/03k; 6 Ob 133/05k). Die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz kann angesichts dieses gegenüber Paragraph 528, Absatz eins, ZPO weiter gehenden Rechtsmittelausschlusses daran nichts ändern (3 Ob 252/03k mwN; 1 Ob 114/04b; 6 Ob 153/05k). Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Verbesserungsaufträge nach Paragraph 54, Absatz 3, EO (3 Ob 252/03k; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 54, Rz 61). Somit ist der Rekurs der verpflichteten Partei ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm den §§ 50, 40 ZPO. Die verpflichtete Partei hat in ihrer unaufgefordert erstatteten Rekursbeantwortung auf den Rechtsmittelausschluss nicht hingewiesen. Das Rechtsmittelverfahren nach der EO ist - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - einseitig, es sei denn die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch AnhörungDie Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 50, 40, ZPO. Die verpflichtete Partei hat in ihrer unaufgefordert erstatteten Rekursbeantwortung auf den Rechtsmittelausschluss nicht hingewiesen. Das Rechtsmittelverfahren nach der EO ist - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - einseitig, es sei denn die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung
des Gegners aus besonderen Gründen geboten (3 Ob 162/03z, 163/03x =
MR 2004, 130 [Korn] = JBl 2004, 529 u.a.m.; RIS-Justiz RS0118686).
Dies war hier nicht der Fall. Die ohne Auftrag erstattete Rekursbeantwortung der verpflichteten Partei ist daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.