Rechtssatz RS0000783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000783
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Rechtssatz
Im Falle der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen können gegen Strafvollzugsbeschlüsse Einwendungen iS des § 36 Abs 1 Z 1 EO erhoben werden, wenn das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Vollstreckungsbefehl (Exekutionsbewilligung) nicht vorlag. Diese Klage ist ein Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 5 EO. Es kann hier allerdings nicht die gesamte Exekution, sondern nur der Vollzug des bekämpften Beschlusses aufgeschoben werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 43 und 44 EO sowie die sonstigen hiezu in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Vgl Neumann-Lichtblau 4. Aufl 537 ff) auch für diese Aufschiebung von Vollzugsakten.Im Falle der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen können gegen Strafvollzugsbeschlüsse Einwendungen iS des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erhoben werden, wenn das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Vollstreckungsbefehl (Exekutionsbewilligung) nicht vorlag. Diese Klage ist ein Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO. Es kann hier allerdings nicht die gesamte Exekution, sondern nur der Vollzug des bekämpften Beschlusses aufgeschoben werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 EO sowie die sonstigen hiezu in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Vgl Neumann-Lichtblau 4. Aufl 537 ff) auch für diese Aufschiebung von Vollzugsakten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 3/72
Entscheidungstext OGH 24.02.1972 3 Ob 3/72
- 3 Ob 109/81
Entscheidungstext OGH 08.10.1981 3 Ob 109/81
nur: Im Falle der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen können gegen Strafvollzugsbeschlüsse Einwendungen iS des § 36 Abs 1 Z 1 EO erhoben werden, wenn das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Vollstreckungsbefehl (Exekutionsbewilligung) nicht vorlag. (T1); Beisatz: Nur Klage zulässig. (T2)
- 4 Ob 165/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 165/90
nur T1
- 4 Ob 74/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 74/91
nur T1
- 3 Ob 92/94
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 92/94
nur T1
- 3 Ob 280/05f
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 280/05f
nur T1
- 3 Ob 151/10t
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 151/10t
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000783
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19720224_OGH0002_0030OB00003_7200000_001