Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage, ob das Ankündigen eines Entgeltes für die Erbringung einer Leistung zugunsten des Ankündigenden als Gewinnspiel oder Werbemaßnahme gewertet werden kann, bei der auf Grund eines Zufalls Preise nicht unbedeutenden Wertes erlangt werden können, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überblickbar - fehlt; sie ist auch berechtigt. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Bezeichnungen der Erstklägerin und der Beklagten - wie es die Streitteile im Revisionsverfahren bereits getan haben - zu berichtigen sind. Die Firma der Erstklägerin ist nämlich in "K***-V*** Gesellschaft mbH & Co Vermögensverwaltung KG" geändert worden, während das Unternehmen der früher als Beklagte in Anspruch genommenen "DIE G*** W*** Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG" nach dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin mit 30.3.1990 ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf die frühere (einzige) Komplementärin - "DIE G*** W*** Zeitschriftengesellschaft mbH" - übergegangen und damit Eigentum der Übernehmerin geworden ist. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung (SZ 44/171; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 10 zu § 142 mwN). Als Beklagte ist demnach nunmehr die "DIE G*** W*** Zeitschriftengesellschaft mbH" zu behandeln (vgl. SZ 52/50; MietSlg. 33.641; 4 Ob 89/90 uva).Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage, ob das Ankündigen eines Entgeltes für die Erbringung einer Leistung zugunsten des Ankündigenden als Gewinnspiel oder Werbemaßnahme gewertet werden kann, bei der auf Grund eines Zufalls Preise nicht unbedeutenden Wertes erlangt werden können, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überblickbar - fehlt; sie ist auch berechtigt. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Bezeichnungen der Erstklägerin und der Beklagten - wie es die Streitteile im Revisionsverfahren bereits getan haben - zu berichtigen sind. Die Firma der Erstklägerin ist nämlich in "K***-V*** Gesellschaft mbH & Co Vermögensverwaltung KG" geändert worden, während das Unternehmen der früher als Beklagte in Anspruch genommenen "DIE G*** W*** Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG" nach dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin mit 30.3.1990 ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf die frühere (einzige) Komplementärin - "DIE G*** W*** Zeitschriftengesellschaft mbH" - übergegangen und damit Eigentum der Übernehmerin geworden ist. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung (SZ 44/171; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 10 zu Paragraph 142, mwN). Als Beklagte ist demnach nunmehr die "DIE G*** W*** Zeitschriftengesellschaft mbH" zu behandeln vergleiche SZ 52/50; MietSlg. 33.641; 4 Ob 89/90 uva).
Nach ständiger Rechtsprechung darf die Exekution nur dann bewilligt werden, wenn das behauptete konkrete Verhalten titelwidrig ist (ÖBl 1982, 51; ÖBl 1983, 149). Dabei kommt es nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (SZ 47/2; ÖBl 1985, 49 uva); ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist als bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 2 Satz 2 EO am Inhalt des Exekutionstitels zu messen. Behauptet der Verpflichtete, daß die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung nicht zuträfen, dann kann er - auch anstelle eines allenfalls möglichen Rekurses - Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (EvBl. 1973/184; 3 Ob 102/90 uva). Im vorliegenden Fall behaupten die Klägerinnen nicht, daß die Exekution zu Unrecht bewilligt worden sei, sondern nur, daß die Voraussetzungen für einen bestimmten auf Grund der Exekutionsbewilligung erlassenen Vollzugsbeschluß nicht vorhanden gewesen seien; auch in diesem Fall kann eine Impugnationsklage erhoben werden (Heller-Berger-Stix 434; SZ 6/30; SZ 45/84).Nach ständiger Rechtsprechung darf die Exekution nur dann bewilligt werden, wenn das behauptete konkrete Verhalten titelwidrig ist (ÖBl 1982, 51; ÖBl 1983, 149). Dabei kommt es nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (SZ 47/2; ÖBl 1985, 49 uva); ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist als bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO am Inhalt des Exekutionstitels zu messen. Behauptet der Verpflichtete, daß die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung nicht zuträfen, dann kann er - auch anstelle eines allenfalls möglichen Rekurses - Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben (EvBl. 1973/184; 3 Ob 102/90 uva). Im vorliegenden Fall behaupten die Klägerinnen nicht, daß die Exekution zu Unrecht bewilligt worden sei, sondern nur, daß die Voraussetzungen für einen bestimmten auf Grund der Exekutionsbewilligung erlassenen Vollzugsbeschluß nicht vorhanden gewesen seien; auch in diesem Fall kann eine Impugnationsklage erhoben werden (Heller-Berger-Stix 434; SZ 6/30; SZ 45/84).
Nach dem Exekutionstitel und der damit übereinstimmenden Exekutionsbewilligung sind den Klägerinnen als
Verpflichteten - soweit hier von Bedeutung - Gewinnspiele und/oder andere Werbemaßnahmen untersagt, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist. Mit Recht verweisen die Klägerinnen darauf, daß die dem bekämpften Strafvollzugsbeschluß zugrunde liegende Bekanntgabe in der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 4.6.1990 nicht diese Tatbestandsmerkmale aufweist. Die Klägerinnen haben vielmehr dort nur zugesagt, daß sie Beiträge von Lesern veröffentlichen und den Autoren ein Honorar von S 500 zahlen würden. Von einem "Gewinnspiel" kann dabei keine Rede sein. Mag auch das (regelmäßige) Veröffentlichen und Honorieren von Leserzuschriften als "Werbemaßnahme" anzusehen sein, so verteilen doch die Klägerinnen nicht "Preise"; vielmehr versprechen sie, dem Verfasser eines Beitrages, den sie in ihrer Zeitung veröffentlichen, ein Entgelt zu leisten. Der Exekutionstitel kann nur dahin verstanden werden, daß den Klägerinnen das Veranstalten von Preisausschreiben, die mit dem Absatz ihrer Zeitung verknüpft sind, untersagt wird. Ein "Preisausschreiben" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches liegt aber dann nicht vor, wenn - wie hier - ein Unternehmer öffentlich erklärt, er werde für eine Werkleistung, die er selbst verwerten (hier: in seiner Zeitung veröffentlichen) wolle, ein Entgelt zahlen. Da die Klägerinnen in ihrer Zeitung Beiträge aus dem Publikum zu jeweils vorgegebenen Themen veröffentlichen wollen, liegt es in ihrem eigenen Interesse, entsprechende Zuschriften zu erhalten. Sie werben mit der beanstandeten Ankündigung sohin Laien zu einer Mitarbeit an ihrer Zeitung an und sind bereit, dafür eine Gegenleistung in Form eines Honorars zu erbringen, gegen dessen Angemessenheit keine Bedenken bestehen. Ob allenfalls dann, wenn der angebotene Geldbetrag in keinem vernünftigen Verhältnis zur geforderten Leistung stünde, von einem "Preis" im Sinne der im § 28 UWG genannten "Zuwendung (Prämie)" gesprochen werden könnte, kann hier offen bleiben. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht anders zu beurteilen, als wenn eine Fachzeitschrift ankündigt, sie zahle dem Einreicher eines Manuskriptes, das sie veröffentlicht, ein bestimmtes Honorar.Verpflichteten - soweit hier von Bedeutung - Gewinnspiele und/oder andere Werbemaßnahmen untersagt, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist. Mit Recht verweisen die Klägerinnen darauf, daß die dem bekämpften Strafvollzugsbeschluß zugrunde liegende Bekanntgabe in der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 4.6.1990 nicht diese Tatbestandsmerkmale aufweist. Die Klägerinnen haben vielmehr dort nur zugesagt, daß sie Beiträge von Lesern veröffentlichen und den Autoren ein Honorar von S 500 zahlen würden. Von einem "Gewinnspiel" kann dabei keine Rede sein. Mag auch das (regelmäßige) Veröffentlichen und Honorieren von Leserzuschriften als "Werbemaßnahme" anzusehen sein, so verteilen doch die Klägerinnen nicht "Preise"; vielmehr versprechen sie, dem Verfasser eines Beitrages, den sie in ihrer Zeitung veröffentlichen, ein Entgelt zu leisten. Der Exekutionstitel kann nur dahin verstanden werden, daß den Klägerinnen das Veranstalten von Preisausschreiben, die mit dem Absatz ihrer Zeitung verknüpft sind, untersagt wird. Ein "Preisausschreiben" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches liegt aber dann nicht vor, wenn - wie hier - ein Unternehmer öffentlich erklärt, er werde für eine Werkleistung, die er selbst verwerten (hier: in seiner Zeitung veröffentlichen) wolle, ein Entgelt zahlen. Da die Klägerinnen in ihrer Zeitung Beiträge aus dem Publikum zu jeweils vorgegebenen Themen veröffentlichen wollen, liegt es in ihrem eigenen Interesse, entsprechende Zuschriften zu erhalten. Sie werben mit der beanstandeten Ankündigung sohin Laien zu einer Mitarbeit an ihrer Zeitung an und sind bereit, dafür eine Gegenleistung in Form eines Honorars zu erbringen, gegen dessen Angemessenheit keine Bedenken bestehen. Ob allenfalls dann, wenn der angebotene Geldbetrag in keinem vernünftigen Verhältnis zur geforderten Leistung stünde, von einem "Preis" im Sinne der im Paragraph 28, UWG genannten "Zuwendung (Prämie)" gesprochen werden könnte, kann hier offen bleiben. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht anders zu beurteilen, als wenn eine Fachzeitschrift ankündigt, sie zahle dem Einreicher eines Manuskriptes, das sie veröffentlicht, ein bestimmtes Honorar.
Da sohin der bekämpfte Strafvollzugsbeschluß zu Unrecht erlassen wurde, war der Revision Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wird. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO.Da sohin der bekämpfte Strafvollzugsbeschluß zu Unrecht erlassen wurde, war der Revision Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wird. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.