Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche (Revisions-)Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Diese Vorschrift ist gemäß § 2 Abs 1 letzter Halbsatz ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist § 40 (hier: Abs 1 Z 4) ASGG enthält aber nur Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Zur Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof sind - abgesehen von den (hier nicht gegebenen) besonderen Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 2 bis 4 ASGG - ausschließlich Rechtsanwälte berechtigt (RIS-Justiz RS0108295; Kuderna ASGG2, 241).Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche (Revisions-)Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Diese Vorschrift ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Halbsatz ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist Paragraph 40, (hier: Absatz eins, Ziffer 4,) ASGG enthält aber nur Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Zur Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof sind - abgesehen von den (hier nicht gegebenen) besonderen Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2 bis 4 ASGG - ausschließlich Rechtsanwälte berechtigt (RIS-Justiz RS0108295; Kuderna ASGG2, 241).
Die Verbesserung dieses Formgebrechens ist nicht anzuordnen, weil das Rechtsmittel, dessen Erhebung schon in Anbetracht des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichtes an Mutwillen grenzt, aus mehrfachen Gründen absolut unzulässig ist:
Zwar ist die Beklagte in Anbetracht der Bestimmung des § 85 Abs 2 Z 2 ASGG und des von ihr erstatteten Schriftsatzes ON 2 als verfahrensbeteiligt anzusehen, weshalb nicht von mangelnder Rekurslegitimation wegen a-limine-Zurückweisung der Klage (vgl RZ 1985/7; 3 Ob 589/89) ausgegangen werden kann, jedoch kann auf Grund des bereits vom Rekursgericht zitierten Rechtsmittelausschlusses der §§ 84 Abs 1 und 85 Abs 3 ZPO auch gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde, der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden (RZ 1992/2; 4 Ob 271/98a ua).Zwar ist die Beklagte in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG und des von ihr erstatteten Schriftsatzes ON 2 als verfahrensbeteiligt anzusehen, weshalb nicht von mangelnder Rekurslegitimation wegen a-limine-Zurückweisung der Klage vergleiche RZ 1985/7; 3 Ob 589/89) ausgegangen werden kann, jedoch kann auf Grund des bereits vom Rekursgericht zitierten Rechtsmittelausschlusses der Paragraphen 84, Absatz eins und 85 Absatz 3, ZPO auch gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde, der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden (RZ 1992/2; 4 Ob 271/98a ua).
Aus § 45 Abs 3 ASGG ergibt sich, dass auch im arbeits- und sozialgerichtlichem Verfahren die Bestimmung der §§ 519 Abs 1 Z 2 und 527 Abs 2 ZPO anzuwenden sind, somit der Revisionsrekurs nur dann zulässig ist, wenn ihn das Rekursgericht im aufhebenden Beschluss ausdrücklich als zulässig erklärt hat. Jedenfalls dann, wenn dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens aufgetragen wird, das Rekursgericht also nicht selbst sachlich entscheidet, liegt ein sogenannter "echter" aufhebender Beschluss vor, der ohne Zulassung des Rekurses vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0044102; 0044059). Ein derartiger Auftrag wurde vom Rekursgericht im Ergebnis erteilt, geht es doch nicht um die Verfahrensfortsetzung schlechthin, sondern um die neuerliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage (vgl RIS-Justiz RS0043875; 2 Ob 512/96).Aus Paragraph 45, Absatz 3, ASGG ergibt sich, dass auch im arbeits- und sozialgerichtlichem Verfahren die Bestimmung der Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer 2 und 527 Absatz 2, ZPO anzuwenden sind, somit der Revisionsrekurs nur dann zulässig ist, wenn ihn das Rekursgericht im aufhebenden Beschluss ausdrücklich als zulässig erklärt hat. Jedenfalls dann, wenn dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens aufgetragen wird, das Rekursgericht also nicht selbst sachlich entscheidet, liegt ein sogenannter "echter" aufhebender Beschluss vor, der ohne Zulassung des Rekurses vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0044102; 0044059). Ein derartiger Auftrag wurde vom Rekursgericht im Ergebnis erteilt, geht es doch nicht um die Verfahrensfortsetzung schlechthin, sondern um die neuerliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage vergleiche RIS-Justiz RS0043875; 2 Ob 512/96).
Rekurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften des Gesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet, oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, sind gemäß § 523 erster Satz ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat in einem derartigen Fall der Oberste Gerichtshof durch einen Dreiersenat ohne Laienbeteiligung zu entscheiden (RIS-Justiz RS0102028).Rekurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften des Gesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet, oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, sind gemäß Paragraph 523, erster Satz ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG hat in einem derartigen Fall der Oberste Gerichtshof durch einen Dreiersenat ohne Laienbeteiligung zu entscheiden (RIS-Justiz RS0102028).
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.