Begründung:
Die Kläger begehren den Beklagten zur Zahlung von S 90.773,94 sowie zur Räumung der in der Klage näher umschriebenen Räumlichkeiten zu verpflichten. Sie führen dazu aus, daß sie die Bestandobjekte dem Vater des Beklagten vermietet hätten. Der Mieter habe mit Vertrag vom 2.4.1992 dem Beklagten seine Unternehmen rückwirkend zum 1.1.1992 übergeben. Da diese Übergabe eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG darstelle, sei vom Beklagten ab dem 1.5.1993 der erhöhte angemessene Mietzins verlangt worden. Für den Zeitraum vom Jänner 1992 bis April 1993 werde weiters ein Betrag geltend gemacht, der bei unverzüglicher Anzeige des Rechtsüberganges als erhöhter Mietzins geltend gemacht hätte werden können.Die Kläger begehren den Beklagten zur Zahlung von S 90.773,94 sowie zur Räumung der in der Klage näher umschriebenen Räumlichkeiten zu verpflichten. Sie führen dazu aus, daß sie die Bestandobjekte dem Vater des Beklagten vermietet hätten. Der Mieter habe mit Vertrag vom 2.4.1992 dem Beklagten seine Unternehmen rückwirkend zum 1.1.1992 übergeben. Da diese Übergabe eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG darstelle, sei vom Beklagten ab dem 1.5.1993 der erhöhte angemessene Mietzins verlangt worden. Für den Zeitraum vom Jänner 1992 bis April 1993 werde weiters ein Betrag geltend gemacht, der bei unverzüglicher Anzeige des Rechtsüberganges als erhöhter Mietzins geltend gemacht hätte werden können.
Der Beklagte beantragte die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 41 MRG, weil er einen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG bezüglich der von den Klägern vorgenommenen Anhebung der Mietzinse beim Stadtmagistrat Innsbruck eingebracht habe.Der Beklagte beantragte die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 41, MRG, weil er einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG bezüglich der von den Klägern vorgenommenen Anhebung der Mietzinse beim Stadtmagistrat Innsbruck eingebracht habe.
Die Kläger sprachen sich gegen die Bewilligung des Unterbrechungsantrages aus, weil mittlerweile eine gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten eingebrachte gerichtliche Aufkündigung rechtskräftig aufrecht erhalten worden sei. Damit stehe fest, daß das mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossene Mietverhältnis seit dem 1.10.1992 nicht mehr bestehe. Sowohl gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten als auch gegen diesen selbst sei die Räumungsexekution bereits bewilligt worden.
Das Erstgericht verfügte die Unterbrechung des Verfahrens nach § 41 MRG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV-501/95 der Schlichtungsstelle des Stadtmagistrates Innsbruck mit der Begründung, daß die in diesem Verfahren zu prüfende zulässige Höhe des Mietzinses für das vorliegende Verfahren eine präjudizielle Vorfrage darstelle.Das Erstgericht verfügte die Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 41, MRG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV-501/95 der Schlichtungsstelle des Stadtmagistrates Innsbruck mit der Begründung, daß die in diesem Verfahren zu prüfende zulässige Höhe des Mietzinses für das vorliegende Verfahren eine präjudizielle Vorfrage darstelle.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Unterbrechungsantrag nach Anberaumung und Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf.
Die Kläger hätten angekündigt, ihr Zahlungsbegehren ausschließlich auf titellose Benützung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch den Beklagten zu stützen. Für diesen Fall sei das Verfahren nach § 34 MRG nicht präjudiziell, weil dies nur für die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nicht jedoch für die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgeltes für titellos benützte Räumlichkeiten diene. Den Klägern sei nach einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, ihr angekündigtes Vorbringen vorzutragen und somit verfahrensgegenständlich zu machen. Erst danach sei über den vom Beklagten gestellten Unterbrechungsantrag zu entscheiden.Die Kläger hätten angekündigt, ihr Zahlungsbegehren ausschließlich auf titellose Benützung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch den Beklagten zu stützen. Für diesen Fall sei das Verfahren nach Paragraph 34, MRG nicht präjudiziell, weil dies nur für die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nicht jedoch für die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgeltes für titellos benützte Räumlichkeiten diene. Den Klägern sei nach einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, ihr angekündigtes Vorbringen vorzutragen und somit verfahrensgegenständlich zu machen. Erst danach sei über den vom Beklagten gestellten Unterbrechungsantrag zu entscheiden.
Dagegen richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.