Begründung:
Mit dem Beschluß ON 18 genehmigte das Konkursgericht über Antrag des Masseverwalters einen Kaufvertrag betreffend die Veräußerung einer zum Massevermögen gehörenden Liegenschaft (§ 119 Abs 1 KO) und erklärte hierin, daß "die Anrechnung bzw Verteilung des Kaufpreises von 2,050.000,- S gem § 49 Abs 2 KO zu erfolgen hat. Punkt II A bis C gilt mit dieser Einschränkung". Eine nähere Erläuterung des Inhaltes des Kaufvertrages erfolgte nicht und die Absonderungsgläubiger wurden hierüber auch nicht durch Übermittlung von Ausfertigungen des Kaufvertrages informiert. Die Hypothekargläubigerin V***** meldete ihren Anspruch zur Verteilung des Verwertungserlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft fristgerecht an, ohne jemals - auch nicht in der Verteilungstagsatzung vom 20. 8. 1990 - eine Erklärung abzugeben, daß sie mit der Übernahme ihrer Forderung durch die Käuferin der Liegenschaft einverstanden sei. Im konkursgerichtlichen Verteilungsbeschluß ON 36 wurde ihr sodann zur Berichtigung ihrer Forderung ein Betrag von 1,024.637,63 S durch Übernahme dieser Schuld durch die "Ersteherin" zugewiesen. Die Frage einer Berichtigung durch Barzahlung wurde nicht erörtert. Gegen diesen Beschluß erhob die vorgenannte Absonderungsgläubigerin Rekurs mit dem Antrag, ihn im Sinne der Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung sowie des Zuspruches weiterer Zinsen abzuändern. Hierauf berichtigte das Konkursgericht zu ON 40 seinen Verteilungsbeschluß ON 36 wie folgt:Mit dem Beschluß ON 18 genehmigte das Konkursgericht über Antrag des Masseverwalters einen Kaufvertrag betreffend die Veräußerung einer zum Massevermögen gehörenden Liegenschaft (Paragraph 119, Absatz eins, KO) und erklärte hierin, daß "die Anrechnung bzw Verteilung des Kaufpreises von 2,050.000,- S gem Paragraph 49, Absatz 2, KO zu erfolgen hat. Punkt römisch zwei A bis C gilt mit dieser Einschränkung". Eine nähere Erläuterung des Inhaltes des Kaufvertrages erfolgte nicht und die Absonderungsgläubiger wurden hierüber auch nicht durch Übermittlung von Ausfertigungen des Kaufvertrages informiert. Die Hypothekargläubigerin V***** meldete ihren Anspruch zur Verteilung des Verwertungserlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft fristgerecht an, ohne jemals - auch nicht in der Verteilungstagsatzung vom 20. 8. 1990 - eine Erklärung abzugeben, daß sie mit der Übernahme ihrer Forderung durch die Käuferin der Liegenschaft einverstanden sei. Im konkursgerichtlichen Verteilungsbeschluß ON 36 wurde ihr sodann zur Berichtigung ihrer Forderung ein Betrag von 1,024.637,63 S durch Übernahme dieser Schuld durch die "Ersteherin" zugewiesen. Die Frage einer Berichtigung durch Barzahlung wurde nicht erörtert. Gegen diesen Beschluß erhob die vorgenannte Absonderungsgläubigerin Rekurs mit dem Antrag, ihn im Sinne der Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung sowie des Zuspruches weiterer Zinsen abzuändern. Hierauf berichtigte das Konkursgericht zu ON 40 seinen Verteilungsbeschluß ON 36 wie folgt:
"Die Anrechnung bzw Verteilung des Kaufpreises von 2,050.000 S hat gem § 49 Abs 2 KO zu erfolgen. Punkt II, A bis C des (schriftlichen) Kaufvertrages vom 6. 4. 1990, abgeschlossen zwischen ... gilt mit dieser Einschränkung.""Die Anrechnung bzw Verteilung des Kaufpreises von 2,050.000 S hat gem Paragraph 49, Absatz 2, KO zu erfolgen. Punkt römisch zwei, A bis C des (schriftlichen) Kaufvertrages vom 6. 4. 1990, abgeschlossen zwischen ... gilt mit dieser Einschränkung."
Diesem Berichtigungsbeschluß schloß das Konkursgericht Kopien des Kaufvertrages an.
Aufgrund des gegen die Beschlüsse ON 36 und 40 erhobenen Rekurses der V***** hob das Rekursgericht den konkursgerichtlichen Genehmigungsbeschluß ON 18 sowie den Berichtigungsbeschluß ON 40 zur Gänze und den Verteilungsbeschluß ON 36 in seinen Punkten II bis IV teilweise auf und trug dem Konkursgericht auf, über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages neuerlich zu entscheiden. Ein Ausspruch des Rekursgerichtes, daß gegen den Aufhebungsbeschluß gem § 527 Abs 2 ZPO ein Rekurs zulässig sei, ist nicht erfolgt.Aufgrund des gegen die Beschlüsse ON 36 und 40 erhobenen Rekurses der V***** hob das Rekursgericht den konkursgerichtlichen Genehmigungsbeschluß ON 18 sowie den Berichtigungsbeschluß ON 40 zur Gänze und den Verteilungsbeschluß ON 36 in seinen Punkten römisch zwei bis römisch vier teilweise auf und trug dem Konkursgericht auf, über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages neuerlich zu entscheiden. Ein Ausspruch des Rekursgerichtes, daß gegen den Aufhebungsbeschluß gem Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ein Rekurs zulässig sei, ist nicht erfolgt.
In seiner Entscheidungsbegründung führte das Rekursgericht aus, die eine Einheit bildenden Beschlüsse ON 18 und ON 40 verletzten die Rechte der Rekurswerberin als Absonderungsgläubigerin, weil sie vor der Beschlußfassung nicht im Sinne des § 171 Abs 2 EO aufgefordert worden sei, zu erklären, ob sie Barzahlung verlange oder mit der Übernahme ihrer Forderung durch die Käuferin der Liegenschaft einverstanden sei. Zur Behebung dieses Mangels müsse das Verfahren somit durch Einholung einer solchen Erklärung ergänzt werden, zumal eine "Sanierung" des Kaufvertrages und sodann mögliche Genehmigung desselben durch das Konkursgericht aus den im einzelnen angeführten Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine. Die fehlende Genehmigung des Kaufvertrages - dieser enthalte unter Punkt II A die Klausel, daß die Forderung der V***** in der Höhe von 1,047.730,34 S ... von der Käuferin übernommen werde - habe notwendigerweise auch die Aufhebung der Verteilungsanordnungen des Verteilungsbeschlusses ON 36 zur Folge.In seiner Entscheidungsbegründung führte das Rekursgericht aus, die eine Einheit bildenden Beschlüsse ON 18 und ON 40 verletzten die Rechte der Rekurswerberin als Absonderungsgläubigerin, weil sie vor der Beschlußfassung nicht im Sinne des Paragraph 171, Absatz 2, EO aufgefordert worden sei, zu erklären, ob sie Barzahlung verlange oder mit der Übernahme ihrer Forderung durch die Käuferin der Liegenschaft einverstanden sei. Zur Behebung dieses Mangels müsse das Verfahren somit durch Einholung einer solchen Erklärung ergänzt werden, zumal eine "Sanierung" des Kaufvertrages und sodann mögliche Genehmigung desselben durch das Konkursgericht aus den im einzelnen angeführten Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine. Die fehlende Genehmigung des Kaufvertrages - dieser enthalte unter Punkt römisch zwei A die Klausel, daß die Forderung der V***** in der Höhe von 1,047.730,34 S ... von der Käuferin übernommen werde - habe notwendigerweise auch die Aufhebung der Verteilungsanordnungen des Verteilungsbeschlusses ON 36 zur Folge.
Gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhebt der in Vertretung der Interessen der Konkursgläubiger im Genehmigungsverfahren zum Rekurse legitimierte Masseverwalter ein als "ao. Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit damit begründet wird, daß der angefochtene rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß in Wahrheit abändernder Natur und ein Zulassungsausspruch im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO daher nicht erforderlich sei und daß die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vorlägen. Im einzelnen wird die Rekurslegitimation der V***** als Absonderungsgläubigerin sowie die Anfechtbarkeit der gegenständlichen konkursgerichtlichen Beschlüsse und die Rechtzeitigkeit der von der Absonderungsgläubigerin erhobenen Rekurse bestritten und der Rekursantrag gestellt, den angefochtenen Beschluß, soweit er sich auf den konkursgerichtlichen Beschluß ON 18 bezieht, als nichtig aufzuheben, ihn im weiteren im Sinne der Wiederherstellung des konkursgerichtlichen Beschlusses ON 40 abzuändern und schließlich, dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den gegen den konkursgerichtlichen Beschluß ON 36 erhobenen Rekurs aufzutragen.Gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhebt der in Vertretung der Interessen der Konkursgläubiger im Genehmigungsverfahren zum Rekurse legitimierte Masseverwalter ein als "ao. Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit damit begründet wird, daß der angefochtene rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß in Wahrheit abändernder Natur und ein Zulassungsausspruch im Sinne des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO daher nicht erforderlich sei und daß die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorlägen. Im einzelnen wird die Rekurslegitimation der V***** als Absonderungsgläubigerin sowie die Anfechtbarkeit der gegenständlichen konkursgerichtlichen Beschlüsse und die Rechtzeitigkeit der von der Absonderungsgläubigerin erhobenen Rekurse bestritten und der Rekursantrag gestellt, den angefochtenen Beschluß, soweit er sich auf den konkursgerichtlichen Beschluß ON 18 bezieht, als nichtig aufzuheben, ihn im weiteren im Sinne der Wiederherstellung des konkursgerichtlichen Beschlusses ON 40 abzuändern und schließlich, dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den gegen den konkursgerichtlichen Beschluß ON 36 erhobenen Rekurs aufzutragen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig und war daher zurückzuweisen: