Begründung:
In dem wegen Zahlung eines rückständigen Mietzinses von 42.483,33 S samt Anhang und Räumung (§ 1118 zweiter Fall ABGB) anhängigen Verfahren entschied das Erstgericht gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG mit Beschluß, daß der Mietzinsrückstand der Beklagten für die Zeit von Jänner 1982 bis Oktober 1984 42.483,33 S betrage (ON 55). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht ohne Rechtskraftvorbehalt die Ergänzung des Verfahrens und eine neue Entscheidung auf (ON 59).In dem wegen Zahlung eines rückständigen Mietzinses von 42.483,33 S samt Anhang und Räumung (Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB) anhängigen Verfahren entschied das Erstgericht gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG mit Beschluß, daß der Mietzinsrückstand der Beklagten für die Zeit von Jänner 1982 bis Oktober 1984 42.483,33 S betrage (ON 55). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht ohne Rechtskraftvorbehalt die Ergänzung des Verfahrens und eine neue Entscheidung auf (ON 59).
Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Klägerin wies das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß (ON 62) aus nachstehenden Erwägungen zurück:
Nach § 527 Abs 2 ZPO könne die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die ein Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzt (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 204; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2016, 2018). Ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, ohne daß ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde und ohne daß der Aufhebungsbeschluß zugleich auch eine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der erstgerichtlichen Entscheidung enthält, sei daher ausgeschlossen.Nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO könne die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die ein Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzt vergleiche Petrasch in ÖJZ 1983, 204; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2016, 2018). Ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, ohne daß ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde und ohne daß der Aufhebungsbeschluß zugleich auch eine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der erstgerichtlichen Entscheidung enthält, sei daher ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und über ihren Revisionsrekurs zu entscheiden.