Der gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) des Beklagten ist nicht zulässig. Auszugehen ist davon, daß der Erstrichter die vom Beklagten erhobene Einrede der Rechtskraft als berechtigt erachtete, dennoch aber, wie das Gericht zweiter Instanz an sich zutreffend erkannte, darüber nicht nach § 261 Abs. 1 ZPO mit Beschluß, sondern mit Urteil entschied. Wird die Einrede für berechtigt erkannt, dann ist für eine Sachentscheidung kein Raum. Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluß vorliegt, ist aber nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgeschriebene Form der Entscheidung maßgebend. Sie bestimmt auch die Möglichkeiten der Anfechtung. Hat daher das Erstgericht die Klage wegen Rechtskraft unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen oder aus diesem Grunde abgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs zu. Die von den Klägern gegen das erstgerichtliche "Urteil" erhobene "Berufung" wäre daher vom Gericht zweiter Instanz als Rekurs zu behandeln gewesen, zumal die unrichtige Benennung die Behandlung in der dem Gesetz entsprechenden Weise nicht hindert (SZ 49/40 mwH) und die Rekursfrist (§ 521 a Abs. 1 Z 3 iVm § 521 Abs. 1 ZPO) eingehalten wurde. Das Gericht zweiter Instanz hätte demgemäß als Rekurs- und nicht als Berufungsgericht zu entscheiden gehabt. Die vom Gericht zweiter Instanz gewählte Entscheidungsform als Beschluß ist nicht zu beanstanden, wohl aber die Tatsache, daß die Prozeßeinrede der Rechtskraft nicht abgewiesen, sondern die angefochtene Entscheidung "aufgehoben" wurde. Ein echter Aufhebungsbeschluß liegt nämlich nur vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung ist gegeben, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit der Fortsetzung des Verfahrens ergibt (vgl. dazu ausführlich Fasching IV 441 ff). In Wahrheit hat daher das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, daß es die vom Beklagten erhobene Prozeßeinrede der Rechtskraft abwies (§ 261 ZPO). In diesem Sinn wurden in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Rekurse gegen Beschlüsse der zweiten Instanz zugelassen, mit denen Zurückweisungsbeschlüsse der ersten Instanz ohne Rechtskraftvorbehalt "aufgehoben" wurden, die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (SZ 49/128 ua) oder wegen Rechtskraft (SZ 48/113) ergangen waren.Der gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) des Beklagten ist nicht zulässig. Auszugehen ist davon, daß der Erstrichter die vom Beklagten erhobene Einrede der Rechtskraft als berechtigt erachtete, dennoch aber, wie das Gericht zweiter Instanz an sich zutreffend erkannte, darüber nicht nach Paragraph 261, Absatz eins, ZPO mit Beschluß, sondern mit Urteil entschied. Wird die Einrede für berechtigt erkannt, dann ist für eine Sachentscheidung kein Raum. Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluß vorliegt, ist aber nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgeschriebene Form der Entscheidung maßgebend. Sie bestimmt auch die Möglichkeiten der Anfechtung. Hat daher das Erstgericht die Klage wegen Rechtskraft unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen oder aus diesem Grunde abgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs zu. Die von den Klägern gegen das erstgerichtliche "Urteil" erhobene "Berufung" wäre daher vom Gericht zweiter Instanz als Rekurs zu behandeln gewesen, zumal die unrichtige Benennung die Behandlung in der dem Gesetz entsprechenden Weise nicht hindert (SZ 49/40 mwH) und die Rekursfrist (Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz eins, ZPO) eingehalten wurde. Das Gericht zweiter Instanz hätte demgemäß als Rekurs- und nicht als Berufungsgericht zu entscheiden gehabt. Die vom Gericht zweiter Instanz gewählte Entscheidungsform als Beschluß ist nicht zu beanstanden, wohl aber die Tatsache, daß die Prozeßeinrede der Rechtskraft nicht abgewiesen, sondern die angefochtene Entscheidung "aufgehoben" wurde. Ein echter Aufhebungsbeschluß liegt nämlich nur vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung ist gegeben, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit der Fortsetzung des Verfahrens ergibt vergleiche dazu ausführlich Fasching römisch vier 441 ff). In Wahrheit hat daher das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, daß es die vom Beklagten erhobene Prozeßeinrede der Rechtskraft abwies (Paragraph 261, ZPO). In diesem Sinn wurden in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Rekurse gegen Beschlüsse der zweiten Instanz zugelassen, mit denen Zurückweisungsbeschlüsse der ersten Instanz ohne Rechtskraftvorbehalt "aufgehoben" wurden, die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (SZ 49/128 ua) oder wegen Rechtskraft (SZ 48/113) ergangen waren.
Da nach dem bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Wert des Beschwerdegegenstands bei beiden Begehren jeweils 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, war bei der abändernden Entscheidung ein Ausspruch des Rekursgerichtes notwendig, ob gegen seine Entscheidung der ordentliche oder nur der außerordentliche Rekurs zulässig sei (§ 528 Abs. 2 iVm §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 3 ZPO). Einen solchen Ausspruch hat das Gericht zweiter Instanz zwar unterlassen und einen nur für aufhebende Entscheidungen vorgesehenen Rechtskraftvorbehalt (§ 519 Abs. 1 Z 3 ZPO für das Berufungsverfahren bzw. § 527 Abs. 2 ZPO für das Rekursverfahren) beigesetzt, der aber inhaltlich als Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses iS des § 528 Abs. 2 ZPO gewertet werden kann, weil eben die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet wurden.Da nach dem bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Wert des Beschwerdegegenstands bei beiden Begehren jeweils 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, war bei der abändernden Entscheidung ein Ausspruch des Rekursgerichtes notwendig, ob gegen seine Entscheidung der ordentliche oder nur der außerordentliche Rekurs zulässig sei (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 3, ZPO). Einen solchen Ausspruch hat das Gericht zweiter Instanz zwar unterlassen und einen nur für aufhebende Entscheidungen vorgesehenen Rechtskraftvorbehalt (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO für das Berufungsverfahren bzw. Paragraph 527, Absatz 2, ZPO für das Rekursverfahren) beigesetzt, der aber inhaltlich als Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses iS des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gewertet werden kann, weil eben die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet wurden.
Zulässig ist der Rekurs nach § 502 Abs. 4 ZPO aber nur dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage materiellen Rechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, was sich nach objektiven Umständen bestimmt (7 Ob 701/86). Auf die angebliche Rechtskraftwirkung des Urteiles im Vorverfahren kommt der Rechtsmittelwerber nicht mehr zurück, sodaß es mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes sein Bewenden haben kann.Zulässig ist der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO aber nur dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage materiellen Rechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, was sich nach objektiven Umständen bestimmt (7 Ob 701/86). Auf die angebliche Rechtskraftwirkung des Urteiles im Vorverfahren kommt der Rechtsmittelwerber nicht mehr zurück, sodaß es mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes sein Bewenden haben kann.
Die Rechtsausführungen der zweiten Instanz zur Verschweigung des Anspruchs nach § 1118 ABGB sind aber verfrüht, weil im Zwischenverfahren über die Prozeßeinrede der Rechtskraft ausschließlich über diese und nicht über die Sache materiell und das Erstgericht bindend abzusprechen war. Schon deshalb kann von einer erheblichen Rechtsfrage keine Rede sein.Die Rechtsausführungen der zweiten Instanz zur Verschweigung des Anspruchs nach Paragraph 1118, ABGB sind aber verfrüht, weil im Zwischenverfahren über die Prozeßeinrede der Rechtskraft ausschließlich über diese und nicht über die Sache materiell und das Erstgericht bindend abzusprechen war. Schon deshalb kann von einer erheblichen Rechtsfrage keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.