Rechtssatz RS0040727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040727
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. Hat also das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft mit Urteil deshalb abgewiesen, weil bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtskräftig festgestellt wurde, demnach rechtskräftig entschiedene Streitsache vorliegt, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil mit Urteil aus demselben Grunde bestätigt, so liegen in Wirklichkeit zwei übereinstimmende Beschlüsse vor, sodass ein Revisionsrekurs gemäß § 528 ZPO unzulässig ist.Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. Hat also das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft mit Urteil deshalb abgewiesen, weil bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtskräftig festgestellt wurde, demnach rechtskräftig entschiedene Streitsache vorliegt, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil mit Urteil aus demselben Grunde bestätigt, so liegen in Wirklichkeit zwei übereinstimmende Beschlüsse vor, sodass ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, ZPO unzulässig ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 263/58
Entscheidungstext OGH 25.06.1958 1 Ob 263/58
- 5 Ob 140/73
Entscheidungstext OGH 17.10.1973 5 Ob 140/73
nur: Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. (T1)
- 7 Ob 255/75
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 255/75
nur T1; Veröff: SZ 49/40 = EvBl 1976/273 S 630 = JBl 1976,541
- 2 Ob 518/77
Entscheidungstext OGH 17.03.1977 2 Ob 518/77
nur T1
- 1 Ob 716/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 716/81
nur T1
- 6 Ob 590/83
Entscheidungstext OGH 30.06.1983 6 Ob 590/83
nur T1
- 1 Ob 504/90
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 504/90
- 1 Ob 711/89
Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 711/89
nur T1; Veröff: SZ 63/201
- 6 Ob 111/19w
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 111/19w
nur T1
- 8 Ob 56/19x
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 56/19x
nur T1; Beisatz: Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte (zB eine angenommene res iudicata), liegt ein Beschluss, war es hingegen ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte (zB eine angenommene Verjährung), ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete. (T2)
- 7 Ob 13/21v
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 13/21v
nur T1; Beis wie T2 nur: Es ist stets anhand der Begründung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete. (T3)
- 1 Ob 63/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2023 1 Ob 63/23f
vgl; nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 3 Ob 67/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 19.04.2023 3 Ob 67/23h
vgl; nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 2 Ob 31/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 31/24h
vgl; nur: Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. (T4); nur T1
- 7 Ob 132/24y
Entscheidungstext OGH 23.09.2024 7 Ob 132/24y
nur T1
- 2 Ob 11/26w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 11/26w
Beisatz nur wie T1
- 10 ObS 12/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 10 ObS 12/26a
vgl; Beisatz wie T1
- 8 Ob 45/26i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.05.2026 8 Ob 45/26i
nur T1; Beisatz nur wie T2
- 9 Ob 44/26z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 27.05.2026 9 Ob 44/26z
nur T1; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040727
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0010OB00263_5800000_001