[8] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
A. Zur Zulässigkeit des Rekurses
[9] 1.1. Deutet das als Berufungsgericht angerufene Gericht zweiter Instanz eine Berufung in einen Rekurs um und weist es das Rechtsmittel als verspätet zurück, ist dagegen ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zu erheben, das grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig ist. 1.1. Deutet das als Berufungsgericht angerufene Gericht zweiter Instanz eine Berufung in einen Rekurs um und weist es das Rechtsmittel als verspätet zurück, ist dagegen ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zu erheben, das grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zulässig ist.
[10] 1.2. Läuft allerdings der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinaus, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach jüngerer Rechtsprechung § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden (RS0043802 [T4]). Das Rechtsmittel ist daher als „Vollrekurs“ zulässig (2 Ob 31/24h Rz 6 mwN). 1.2. Läuft allerdings der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinaus, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach jüngerer Rechtsprechung Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden (RS0043802 [T4]). Das Rechtsmittel ist daher als „Vollrekurs“ zulässig (2 Ob 31/24h Rz 6 mwN).
B. Zur Berechtigung des Rekurses
[11] 2. Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst ein Vergreifen des Gerichts in der Entscheidungsform weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324). Die Verwendung der falschen Entscheidungsform verlängert auch nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]). Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat oder wählen wollte, sondern richtet sich nach der vom Gesetz vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform (RS0041880 [T1]; RS0041859 [T3]; RS0036324 [T12]; RS0040727 [T1]).
[12] 3. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte, liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte, liegt ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (8 Ob 56/19x Punkt II.4.; 1 Ob 63/23f Rz 8 mwN). Hat das Erstgericht beispielsweise eine Klage unrichtigerweise mit Urteil zurückgewiesen, steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285; RS0041859 [T8]). 3. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte, liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte, liegt ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (8 Ob 56/19x Punkt römisch zwei.4.; 1 Ob 63/23f Rz 8 mwN). Hat das Erstgericht beispielsweise eine Klage unrichtigerweise mit Urteil zurückgewiesen, steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285; RS0041859 [T8]).
[13] 4. Der tatsächliche oder vermeintliche Wille des Gerichts, in einer bestimmten Form seine Entscheidung zu treffen, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, soweit das Gericht nicht bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und die seiner Rechtsauffassung entsprechende richtige Entscheidungsform wählt (RS0041859 [T6]). Sollte sich aus den zu speziellen Sachverhaltskonstellationen ergangenen Entscheidungen des erkennenden sozialrechtlichen Fachsenats (vgl 10 ObS 54/22x mwN) Gegenteiliges ergeben, wird das nicht mehr aufrecht erhalten (vgl auch 3 Ob 67/23h Rz 13f; 1 Ob 63/23f Rz 10f; 9 ObA 87/23v Rz 4f). 4. Der tatsächliche oder vermeintliche Wille des Gerichts, in einer bestimmten Form seine Entscheidung zu treffen, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, soweit das Gericht nicht bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und die seiner Rechtsauffassung entsprechende richtige Entscheidungsform wählt (RS0041859 [T6]). Sollte sich aus den zu speziellen Sachverhaltskonstellationen ergangenen Entscheidungen des erkennenden sozialrechtlichen Fachsenats vergleiche 10 ObS 54/22x mwN) Gegenteiliges ergeben, wird das nicht mehr aufrecht erhalten vergleiche auch 3 Ob 67/23h Rz 13f; 1 Ob 63/23f Rz 10f; 9 ObA 87/23v Rz 4f).
[14] 5.1 Das Rekursgericht hat hier auf den vom Erstgericht als entscheidend erachteten Umstand (= fehlender Bescheid über den geltend gemachten Leistungsanspruch) abgestellt. Dem ist im Ergebnis beizutreten.
[15] 5.2 Das Erstgericht hat bereits zu Beginn des Verfahrens klargestellt, dass der hier konkret angefochtene Bescheid der Beklagten den Verfahrensgegenstand bestimmt und die Frage der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nicht Gegenstand des Prozesses ist. Das Erstgericht hat in seinem Urteil seine Kognitionsbefugnis zum geltend gemachten Leistungsanspruch deshalb verneint, weil im Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch mit Blick auf § 366 Abs 4 ASVG gar nicht abgesprochen wurde. 5.2 Das Erstgericht hat bereits zu Beginn des Verfahrens klargestellt, dass der hier konkret angefochtene Bescheid der Beklagten den Verfahrensgegenstand bestimmt und die Frage der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nicht Gegenstand des Prozesses ist. Das Erstgericht hat in seinem Urteil seine Kognitionsbefugnis zum geltend gemachten Leistungsanspruch deshalb verneint, weil im Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch mit Blick auf Paragraph 366, Absatz 4, ASVG gar nicht abgesprochen wurde.
[16] 5.3 Das Gericht zweiter Instanz ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Erstgericht damit die Rechtswegszulässigkeit für die vom Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeitspension verneint hat, was in jeder Lage des Verfahrens zu einer Zurückweisung mit Beschluss zu führen hat (§ 73 ASGG; vgl auch RS0042080, RS0085778 [T2, T3] ua). Ungeachtet des Umstands, dass das Erstgericht die Klage trotz Verneinung des Rechtswegs „abgewiesen“ und dazu die äußere Form eines Urteils gewählt hat, ist das Rekursgericht daher zutreffend von einem Beschluss ausgegangen, der nur innerhalb von 14 Tagen angefochten werden kann. 5.3 Das Gericht zweiter Instanz ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Erstgericht damit die Rechtswegszulässigkeit für die vom Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeitspension verneint hat, was in jeder Lage des Verfahrens zu einer Zurückweisung mit Beschluss zu führen hat (Paragraph 73, ASGG; vergleiche auch RS0042080, RS0085778 [T2, T3] ua). Ungeachtet des Umstands, dass das Erstgericht die Klage trotz Verneinung des Rechtswegs „abgewiesen“ und dazu die äußere Form eines Urteils gewählt hat, ist das Rekursgericht daher zutreffend von einem Beschluss ausgegangen, der nur innerhalb von 14 Tagen angefochten werden kann.
[17] 6. Insoweit der Kläger im Rekurs damit (inhaltlich) argumentiert, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs schon deshalb zu bejahen sei, weil er den im Gerichtsverfahren verfolgten Leistungsanspruch bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe, kann dies nicht zum Erfolg des Rechtsmittels vor dem Obersten Gerichtshof führen. Gegenstand des Rekursverfahrens ist nämlich ausschließlich die Frage, ob das gegen die erstinstanzliche Entscheidung unstrittig nach Ablauf von 14 Tagen (= Rekursfrist) eingebrachte Rechtsmittel verspätet und daher zurückzuweisen war, weil die erstinstanzliche Entscheidung (in ihrem abweisenden Teil) als Beschluss und nicht als Urteil zu qualifizieren ist. Davon ist die Frage zu trennen, ob das Erstgericht den Rechtsweg zutreffend verneint hat, weil dies die inhaltliche Berechtigung des klägerischen Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung betrifft. Darauf musste das Gericht zweiter Instanz aber im Rahmen seiner Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels nicht eingehen.
[18] Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
[19] Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor.