[9] 1. Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene – also objektiv richtige –Entscheidungsform maßgebend (RS0036324 [T7]; RS0040727). Auf den subjektiven Willen des Gerichts kommt es nicht an (RS0036324 [T12, T22]). Hat das Gericht eine verfehlte Entscheidungsform gewählt, kann dies weder an der Zulässigkeit noch an der Behandlung des Rechtsmittels etwas ändern (RS0036324). Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst auch nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]).
[10] 2. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand (RS0040727 [T2]). War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss führen muss, liegt ein Beschluss vor, war es hingegen ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil führen muss, ein Urteil (RS0040727 [T2]). Dementsprechend ist stets anhand der jeweiligen Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (RS0040727 [T2]). Maßgeblich ist der Inhalt der tatsächlichen Entscheidung, nicht aber, welche Entscheidung bei rechtsrichtiger Beurteilung hypothetisch zu treffen gewesen wäre (RS0036324 [T18]).
[11] 3. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung auf den Einwand der entschiedenen Sache gestützt habe. Die sich aus der Rechtskraft nach § 411 ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung verbietet dem Kläger das neuerliche Anhängigmachen eines gleichen Begehrens aufgrund des gleichen rechtserzeugenden Sachverhalts und verwehrt dem Gericht die Sachverhandlung und Entscheidung darüber (RS0041115 [T2, T4, T7]; RS0039347 [T16]). Beim Einwand der entschiedenen Sache handelt es sich dementsprechend um ein Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führen muss (RS0041115 [T3]). 3. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung auf den Einwand der entschiedenen Sache gestützt habe. Die sich aus der Rechtskraft nach Paragraph 411, ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung verbietet dem Kläger das neuerliche Anhängigmachen eines gleichen Begehrens aufgrund des gleichen rechtserzeugenden Sachverhalts und verwehrt dem Gericht die Sachverhandlung und Entscheidung darüber (RS0041115 [T2, T4, T7]; RS0039347 [T16]). Beim Einwand der entschiedenen Sache handelt es sich dementsprechend um ein Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führen muss (RS0041115 [T3]).
[12] 4. Tatsächlich hat das Erstgericht seine Entscheidung aber nicht auf die Einmaligkeitswirkung, sondern auf die Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils gestützt. Ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung handelt es sich auch bei der Bindungswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (RS0041115; RS0102102). Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung wird dann schlagend, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet (RS0127052). Die Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, über die bereits entschieden wurde oder deren Geltendmachung unterblieben ist (RS0039843 [T10, T11]). Im Gegensatz zur Einmaligkeitswirkung steht die Bindungswirkung der Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren nicht entgegen (Klicka in Fasching/Konecny3 § 411 ZPO Rz 16). Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert sich vielmehr dahin, dass das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, seiner Entscheidung aber die bereits rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat (RS0041205). 4. Tatsächlich hat das Erstgericht seine Entscheidung aber nicht auf die Einmaligkeitswirkung, sondern auf die Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils gestützt. Ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung handelt es sich auch bei der Bindungswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (RS0041115; RS0102102). Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung wird dann schlagend, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet (RS0127052). Die Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, über die bereits entschieden wurde oder deren Geltendmachung unterblieben ist (RS0039843 [T10, T11]). Im Gegensatz zur Einmaligkeitswirkung steht die Bindungswirkung der Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren nicht entgegen (Klicka in Fasching/Konecny3 Paragraph 411, ZPO Rz 16). Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert sich vielmehr dahin, dass das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, seiner Entscheidung aber die bereits rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat (RS0041205).
[13] 5. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Erstgericht, welches die Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess als entscheidenden Umstand erachtete, seine Entscheidung – dann – zutreffend in der Form eines klagsabweisenden Urteils getroffen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Klagebegehren richtigerweise schon wegen der Einmaligkeitswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils zurückzuweisen gewesen wäre oder nicht. Damit richten sich auch die Rechtsmittelfristen nach den für Urteile geltenden Vorschriften, sodass sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufungsbeantwortung der Beklagten rechtzeitig eingebracht wurden.
[14] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Dass die Beklagte mit ihrer Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, begründete einen Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit der Berufung (2 Ob 56/22g; 6 Ob 142/22h). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Dass die Beklagte mit ihrer Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, begründete einen Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit der Berufung (2 Ob 56/22g; 6 Ob 142/22h).