[7] Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
1. Zur Zulässigkeit des Rekurses:
[8] Das Gericht zweiter Instanz hat ein – zutreffend (unten Punkt 2.) – als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und vom Wert des Entscheidungsgegenstands zulässig. Das Gericht zweiter Instanz hat ein – zutreffend (unten Punkt 2.) – als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und vom Wert des Entscheidungsgegenstands zulässig.
2. Zur Berechtigung des Rekurses:
[9] 2.1. Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst grundsätzlich weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324) und verlängert nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]). Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat oder wählen wollte, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist (RS0041880 [T1]). Hat das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285). Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend (RS0040727 [T1]). Die Zulässigkeit der Anfechtung richtet sich allein nach der gesetzlich vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform (vgl RS0041880).2.1. Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst grundsätzlich weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324) und verlängert nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]). Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat oder wählen wollte, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist (RS0041880 [T1]). Hat das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285). Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend (RS0040727 [T1]). Die Zulässigkeit der Anfechtung richtet sich allein nach der gesetzlich vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform vergleiche RS0041880).
[10] 2.2. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte, liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte, liegt ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (2 Ob 31/24h Rz 9 mwN).
[11] 2.3. Das Erstgericht erkannte in Urteilsform und wies in seiner Begründung darauf hin, dass seiner Ansicht nach eine Ersatzfähigkeit von außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungskosten nur hinsichtlich von Inkassoinstituten und Rechtsanwälten bestehe.
[12] 2.4. Mit Kosten der außergerichtlichen Schadenregulierung und Betreibung durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten hat sich der Obersten Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 2 Ob 104/25w ausführlich auseinandergesetzt. Er hat dazu ausgesprochen, dass solche Kosten unter den Wortlaut des § 1333 Abs 2 ABGB zu subsumieren und als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind. 2.4. Mit Kosten der außergerichtlichen Schadenregulierung und Betreibung durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten hat sich der Obersten Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 2 Ob 104/25w ausführlich auseinandergesetzt. Er hat dazu ausgesprochen, dass solche Kosten unter den Wortlaut des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB zu subsumieren und als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind.
[13] 2.5. Die Entscheidung des Erstgerichts über die mangelnde Berechtigung dieser Ansprüche war damit objektiv in Urteilsform zu treffen. Damit stand dagegen die vierwöchige Berufungsfrist offen, die hier auch gewahrt wurde.
[14] 3. Hat das Berufungsgericht über die Berufung nicht meritorisch, sondern nur formell im Sinne einer Zurückweisung entschieden, kann der Oberste Gerichtshof über den berechtigten Rekurs nur dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache entscheiden (RS0065254).
[15] Dem Rekurs ist damit Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur inhaltlichen Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[16] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Weil der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, lag ein Zwischenstreit über die vom Berufungsgericht beschlossene Zurückweisung des Rekurses vor. Pauschalgebühren sind im Rekursverfahren nicht angefallen (vgl Anm 1 zu TP 3C GGG e contrario). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Weil der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, lag ein Zwischenstreit über die vom Berufungsgericht beschlossene Zurückweisung des Rekurses vor. Pauschalgebühren sind im Rekursverfahren nicht angefallen vergleiche Anmerkung eins, zu TP 3C GGG e contrario).