- 3 Ob 218/75
Entscheidungstext OGH 30.09.1975 3 Ob 218/75
- 3 Ob 241/75
Entscheidungstext OGH 28.10.1975 3 Ob 241/75
Beisatz: Lohnpfändung (T1); Veröff: EvBl 1976/160 S 303
- 3 Ob 177/79
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 177/79
- 3 Ob 143/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 3 Ob 143/84
Beisatz: Führt ein Exekutionsakt nicht zur vollen Befriedigung, so kann nur neuerlicher Vollzug - im Falle des § 355 EO Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft wegen weiteren Zuwiderhandelns -, keinesfalls jedoch abermals Exekution beantragt werden, so lange die erste noch anhängig ist. (T2); Veröff: ÖBl 1985,110
- 3 Ob 169/84
Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 169/84
- 3 Ob 131/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 131/88
nur: Wurde zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte
Exekution, dh die Exekution unter Anführung eines bestimmten Exekutionsmittels, bewilligt, so kann - solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. (T3)
Anm: Veröff: RZ 1988/15 S 64 = AnwBl 1989,222 (Dellisch) = EvBl 1989/61 S 217 = SZ 61/247
- 3 Ob 15/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 15/89
wie T3; Beisatz: Die in 3 Ob 143-165/84 geäußerte Ansicht kann nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten werden. Ist anzunehmen, dass es dem betreibenden Gläubiger darum geht, dass wegen eines weiteren Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen das Unterlassungsgebot nach Bewilligung der Exekution die Exekution vollzogen werde, so enthält der neue Exekutionsantrag als Minus den Antrag auf Verhängung der weiteren Geldstrafe iSd § 355 Abs 1 EO. Zuständig ist das Exekutionsgericht. (T4)
- 3 Ob 1015/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 1015/89
- 3 Ob 43/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 43/89
wie T3
- 3 Ob 149/89
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 3 Ob 149/89
Veröff: RZ 1990/112 S 258
- 3 Ob 9/96
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 9/96
Beisatz: Liegen jedoch mehrere Exekutionstitel vor, die nach Ansicht des Rekursgerichtes inhaltlich identisch sind, steht einer neuerlichen Exekutionsbewilligung nicht die Rechtskraft einer aufgrund eines anderen Exekutionstitels ergangenen Exekutionsbewilligung, sondern allenfalls mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. (T5)
- 3 Ob 91/98y
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 91/98y
- 3 Ob 264/01x
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 264/01x
Vgl auch; Beisatz: Zur Hereinbringung desselben Anspruchs aufgrund desselben Titels gegen denselben Verpflichteten auf ein- und dasselbe Exekutionsobjekt kann mit ein und demselben Exekutionsmittel die Exekution nur einmal bewilligt und geführt werden (Grundsatz der Einheit der Exekutionsbewilligung oder ne bis in idem). (T6); Beisatz: Zur Hereinbringung verschiedenen Forderungen auch ein und desselben betreibenden Gläubigers ist die Exekution mit demselben Exekutionsmittel auf dasselbe Exekutionsobjekt zulässig. In einem solchen Fall entstehen mehrere Pfändungspfandrechte, die gemäß § 300 Abs 2 EO allenfalls einen unterschiedlichen Rang haben. (T7)
- 3 Ob 289/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 289/02z
Beisatz: Zwar ist eine zweifache Exekutionsführung aufgrund desselben Exekutionstitels zur Hereinbringung derselben Forderung mit demselben Exekutionsmittel (hier: Fahrnisexekution) an sich unzulässig, die zweite (irrtümlich erteilte, rechtskräftige) Exekutionsbewilligung ist jedoch in die Bewilligung des neuerlichen Vollzugs der bereits bewilligten (ersten) Fahrnisexekution umzudeuten, wenn die zweite Exekution im Ergebnis nicht als unmöglich oder zwecklos zu bezeichnen ist. (T8)
- 3 Ob 76/07h
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 76/07h
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 nur: Ist anzunehmen, dass es dem betreibenden Gläubiger darum geht, dass wegen eines weiteren Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen das Unterlassungsgebot nach Bewilligung der Exekution die Exekution vollzogen werde, so enthält der neue Exekutionsantrag als Minus den Antrag auf Verhängung der weiteren Geldstrafe iSd § 355 Abs 1 EO. (T9)
- 3 Ob 255/09k
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 255/09k
- 3 Ob 196/16v
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 196/16v
Auch; Beis wie T6
- 10 Ob 4/22v
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 4/22v
Vgl; Beisatz: Hier: Bereits anhängiges Exekutionsverfahren gegen bestimmten Drittschuldner für Vorschussantrag nach dem UVG. (T10)