Begründung:
Auf Grund zweier Notariatsakte wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung von 1,868.434,81 S sA (führender Akt 10 E 1/87) und 375.664,20 S sA (Beitrittsakt 10 E 4/87) die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten bewilligt. Der Verpflichtete erhob gegen die beiden Exekutionsbewilligungen keine Rechtsmittel, stellte aber nach Rechtskraft der Exekutionsbewilligungsbeschlüsse einen Einstellungsantrag unter anderem mit der Begründung, die beiden Exekutionsbewilligungen hätten nicht erteilt werden dürfen, weil die betreibende Partei keine Nachweise über den Eintritt der Fälligkeit und die Höhe der betriebenen Forderungen im Sinne des § 7 Abs 2 EO vorgelegt habe und der hier in den beiden Notariatsakten enthaltene Verzicht unwirksam sei. Das Erstgericht wies diesen Einstellungsantrag mit Beschluß vom 8.September 1988 ab. Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß dahin ab, daß dem Einstellungsantrag stattgegeben wurde. Dieser Beschluß wurde der betreibenden Partei am 18.November 1988 zugestellt.Auf Grund zweier Notariatsakte wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung von 1,868.434,81 S sA (führender Akt 10 E 1/87) und 375.664,20 S sA (Beitrittsakt 10 E 4/87) die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten bewilligt. Der Verpflichtete erhob gegen die beiden Exekutionsbewilligungen keine Rechtsmittel, stellte aber nach Rechtskraft der Exekutionsbewilligungsbeschlüsse einen Einstellungsantrag unter anderem mit der Begründung, die beiden Exekutionsbewilligungen hätten nicht erteilt werden dürfen, weil die betreibende Partei keine Nachweise über den Eintritt der Fälligkeit und die Höhe der betriebenen Forderungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO vorgelegt habe und der hier in den beiden Notariatsakten enthaltene Verzicht unwirksam sei. Das Erstgericht wies diesen Einstellungsantrag mit Beschluß vom 8.September 1988 ab. Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß dahin ab, daß dem Einstellungsantrag stattgegeben wurde. Dieser Beschluß wurde der betreibenden Partei am 18.November 1988 zugestellt.
Am 30.November 1988 stellte die betreibende Partei den Antrag, ihr auf Grund der selben Notariatsakte zur Hereinbringung von zusammen 493.950 S sA die Zwangsversteigerung der Liegenschaft durch Beitritt zum noch anhängigen Exekutionsverfahren 10 E 1/87 zu bewilligen. Im Gegensatz zu den beiden früher beantragten Exekutionen machte die betreibende Partei jetzt nicht mehr geltend, durch verschiedene Umstände (Mahnung ua) seien die gesamten in den Notariatsakten ausgewiesenen Forderungen in einer bestimmten Höhe fällig, sondern begehrte die Exekution nur mehr für die laut den Notariatsakten auf jeden Fall der Höhe nach feststehenden schon fälligen Annuitäten. Die neue Exekution bezog sich somit auf einen Teil der schon mit den beiden früheren Exekutionen betriebenen Forderungen.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, die beiden Notariatsakte seien insgesamt ungültig, weil sie den zwingenden Bestimmungen des § 3 Abs 2 NO und des § 7 Abs 2 EO widersprächen, wozu unter anderem auch die schon erwähnte Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Einstellungsantrag zitiert wurde.Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, die beiden Notariatsakte seien insgesamt ungültig, weil sie den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, NO und des Paragraph 7, Absatz 2, EO widersprächen, wozu unter anderem auch die schon erwähnte Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Einstellungsantrag zitiert wurde.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die beantragte Zwangsversteigerung bewilligt wurde. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß die beiden Notariatsakte insoweit gültig seien, als darin die Verpflichtung zur Leistung bestimmter Annuitäten an bestimmten Fälligkeitstagen festgelegt sei; nur die in den Notariatsakten weiters vorgesehene Möglichkeit, bei Eintritt gewisser Umstände ohne Vorlage von Beweisen sofort die Rückzahlung des gesamten Darlehens begehren zu dürfen, scheide wegen des zwingenden Charakters der vom Erstgericht zitierten Bestimmungen aus. Gegen die Rechtskraft der noch anhängigen früheren Exekution verstoße die neue Exekutionsführung in diesem besonders gelagerten Fall nicht, weil die betreibende Partei ihren jetzt geltend gemachten Teilanspruch nicht mehr auf die unwirksamen Bestimmungen der beiden Notariatsakte stütze. Es liege ein anderer Rechtsgrund vor, und auch die Bescheinigungserfordernisse seien jetzt anders gelagert.