Aus Anlaß des Revisionsrekurses waren die in Ansehung der Zweitverpflichteten ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes handelt es sich bei dem am 8. April 1975 eingebrachten Antrag der betreibenden Parteien um einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution, nicht um einen zum Exekutionsverfahren E 946/75 gehörigen Fortsetzungs-(Vollzugs-)Antrags Dafür sprechen nicht nur die Bezeichnung „Exekutionsantrag“, sondern auch der Inhalt (vgl. § 54 EO) und die Formulierung (vgl. § 63 EO) der begehrten Entscheidung („die Exekution ... wird bewilligt“; „Als Exekutionsgericht schreitet das Bezirksgericht Voitsberg ein“). Ein zur Vorexekution E 946/75 gehöriger Vollzugsantrag ist in diesem Exekutionsantrag auch deshalb nicht zu erblicken, weil weder die Verhängung einer Geldstrafe oder Haft noch die Auflegung einer Sicherheit (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 EO) beantragt wurde. Das Erstgericht hat den am 8. April 1975 eingelangten Antrag daher zutreffend als neuen Exekutionsantrag behandelt.Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes handelt es sich bei dem am 8. April 1975 eingebrachten Antrag der betreibenden Parteien um einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution, nicht um einen zum Exekutionsverfahren E 946/75 gehörigen Fortsetzungs-(Vollzugs-)Antrags Dafür sprechen nicht nur die Bezeichnung „Exekutionsantrag“, sondern auch der Inhalt vergleiche Paragraph 54, EO) und die Formulierung vergleiche Paragraph 63, EO) der begehrten Entscheidung („die Exekution ... wird bewilligt“; „Als Exekutionsgericht schreitet das Bezirksgericht Voitsberg ein“). Ein zur Vorexekution E 946/75 gehöriger Vollzugsantrag ist in diesem Exekutionsantrag auch deshalb nicht zu erblicken, weil weder die Verhängung einer Geldstrafe oder Haft noch die Auflegung einer Sicherheit vergleiche Paragraph 355, Absatz eins und 2 EO) beantragt wurde. Das Erstgericht hat den am 8. April 1975 eingelangten Antrag daher zutreffend als neuen Exekutionsantrag behandelt.
Der Exekutionsantrag der betreibenden Parteien hätte allerdings zurückgewiesen werden müssen. Wurde nämlich zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte Exekution (d.h. die Exekution unter Anführung eines bestimmten oder im Falle der Exekution zur Unterlassung einer Handlung oder zur Deckung der Vornahme einer Handlung die Bewilligung der Exekution nach § 355 Abs. 1 EO) bewilligt, so kann – solange das Exekutionsverfahren anhängig ist – nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. Dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlußes entgegen. Denn nach Lehre und Rechtsprechung gelten die Grundsätze über die materielle Rechtskraft (§ 411 ZPO) auch für Beschlüsse, die über Rechtsschutzansprüche entscheiden, also auch für derartige Entscheidungen im Exekutionsverfahren (also insbesondere Beschlüsse über den Vollstreckungsanspruch: Heller-Berger-Stix, 160, 163; Fasching III, 697 ff (Anm. 12), Pollak, System2, 531; JBl 1958 S 340, SZ 30/48, EvBl 1950/561, ZBl 1929 S 308 Nr. 121, GlUNF 7625). Ein formell rechtskräftiger Exekutionsbewi11igungsbeschluß ist daher nach dem in der materiellen Rechtskraft verankerten Grundsatz der Einmaligkeit der Entscheidung – bei sonstiger Nichtigkeit der neuerlichen Entscheidung – nicht wiederholbar, solange die erste Bewilligung fortwirkt. Letzteres trifft auf die beim Erstgericht zu E 946/75 bewilligte Exekution zu, wie oben dargelegt wurde.Der Exekutionsantrag der betreibenden Parteien hätte allerdings zurückgewiesen werden müssen. Wurde nämlich zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte Exekution (d.h. die Exekution unter Anführung eines bestimmten oder im Falle der Exekution zur Unterlassung einer Handlung oder zur Deckung der Vornahme einer Handlung die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, Absatz eins, EO) bewilligt, so kann – solange das Exekutionsverfahren anhängig ist – nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. Dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlußes entgegen. Denn nach Lehre und Rechtsprechung gelten die Grundsätze über die materielle Rechtskraft (Paragraph 411, ZPO) auch für Beschlüsse, die über Rechtsschutzansprüche entscheiden, also auch für derartige Entscheidungen im Exekutionsverfahren (also insbesondere Beschlüsse über den Vollstreckungsanspruch: Heller-Berger-Stix, 160, 163; Fasching römisch drei, 697 ff Anmerkung 12, ), Pollak, System2, 531; JBl 1958 S 340, SZ 30/48, EvBl 1950/561, ZBl 1929 S 308 Nr. 121, GlUNF 7625). Ein formell rechtskräftiger Exekutionsbewi11igungsbeschluß ist daher nach dem in der materiellen Rechtskraft verankerten Grundsatz der Einmaligkeit der Entscheidung – bei sonstiger Nichtigkeit der neuerlichen Entscheidung – nicht wiederholbar, solange die erste Bewilligung fortwirkt. Letzteres trifft auf die beim Erstgericht zu E 946/75 bewilligte Exekution zu, wie oben dargelegt wurde.
Die sachlichen Erledigungen des neuerlichen Exekutionsantrages zu E 2635/75 durch die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen waren daher – soweit sie die Zweitverpflichtete betreffen – aus Anlaß des Revisionsrekurses von Amts wegen als nichtig aufzuheben; gleichzeitig war der Exekutionsantrag in diesem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.