Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Gesetz sieht im § 63 EO für Zwangsvollstreckungsverfahren aus einem Titel und auf dieselbe Art nur eine einzige Exekutionsbewilligung vor. Wurde einmal zur Durchsetzung eines Anspruchs eine bestimmte Exekution bewilligt, so kann - solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruchs bewilligt werden; dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen, denn nach Lehre und Rechtsprechung gelten die Grundsätze über die materielle Rechtskraft auch für Beschlüsse, die über Rechtsschutzansprüche entscheiden, also auch für derartige Beschlüsse im Exekutionsverfahren, insbesondere Beschlüsse über den Vollstreckungsanspruch (Heller-Berger-Stix 160, 163; EvBl 1976/160; 3 Ob 177/79 ua). Führt ein Exekutionsakt nicht zur vollen Befriedigung, so kann nur neuerlicher Vollzug - im Falle des § 355 EO Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft wegen weiteren Zuwiderhandelns (vgl auch Heller-Berger-Stix 2587 ff) -, keinesfalls jedoch abermals Exekution beantragt werden, so lange die erste noch anhängig ist (Heller-Berger-Stix 164). Es trifft nicht zu, dass Pfersmann in ÖJZ 1955, 504, und ÖJZ 1961, 654, sowie Jelinek in „Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen“ eine gegenteilige Ansicht vertreten (wie die betreibende Partei im Revisionsrekurs behauptet). Pfersmann behandelt in ÖJZ 1955, 501 ff („Die Zulässigkeit sofortiger Sanktionen bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen“) und in ÖJZ 1961, 654 ff („Einstweilige Verfügung und Strafandrohung bei Exekution auf Duldungen oder Unterlassungen“) vor allem die - seit der durch die UWG-Novelle 1980, BGBl Nr 120, vorgenommene Veränderung des Wortlauts des § 355 Abs 1 EO nicht mehr aktuelle - Frage, ob schon das erste Zuwiderhandeln gegen ein mit einstweiliger Verfügung ausgesprochenes Verbot entsprechend bestraft werden kann; er vertritt aaO keinesfalls die Ansicht, es sei wegen eines jeden Zuwiderhandelns gegen das Verbot neuerlich die Exekution zu bewilligen. Eine derartige Ansicht vertritt auch nicht Jelinek in seiner Abhandlung über die „Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen“. Jelinek hebt aaO 119 ff im Gegenteil ausdrücklich hervor, dass es (nur) eine „globale“ Exekutionsbewilligung, „die sogenannte Exekutionsbewilligung schlechthin“ gebe.Das Gesetz sieht im Paragraph 63, EO für Zwangsvollstreckungsverfahren aus einem Titel und auf dieselbe Art nur eine einzige Exekutionsbewilligung vor. Wurde einmal zur Durchsetzung eines Anspruchs eine bestimmte Exekution bewilligt, so kann - solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruchs bewilligt werden; dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen, denn nach Lehre und Rechtsprechung gelten die Grundsätze über die materielle Rechtskraft auch für Beschlüsse, die über Rechtsschutzansprüche entscheiden, also auch für derartige Beschlüsse im Exekutionsverfahren, insbesondere Beschlüsse über den Vollstreckungsanspruch (Heller-Berger-Stix 160, 163; EvBl 1976/160; 3 Ob 177/79 ua). Führt ein Exekutionsakt nicht zur vollen Befriedigung, so kann nur neuerlicher Vollzug - im Falle des Paragraph 355, EO Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft wegen weiteren Zuwiderhandelns vergleiche auch Heller-Berger-Stix 2587 ff) -, keinesfalls jedoch abermals Exekution beantragt werden, so lange die erste noch anhängig ist (Heller-Berger-Stix 164). Es trifft nicht zu, dass Pfersmann in ÖJZ 1955, 504, und ÖJZ 1961, 654, sowie Jelinek in „Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen“ eine gegenteilige Ansicht vertreten (wie die betreibende Partei im Revisionsrekurs behauptet). Pfersmann behandelt in ÖJZ 1955, 501 ff („Die Zulässigkeit sofortiger Sanktionen bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen“) und in ÖJZ 1961, 654 ff („Einstweilige Verfügung und Strafandrohung bei Exekution auf Duldungen oder Unterlassungen“) vor allem die - seit der durch die UWG-Novelle 1980, Bundesgesetzblatt , Nr 120, vorgenommene Veränderung des Wortlauts des Paragraph 355, Absatz eins, EO nicht mehr aktuelle - Frage, ob schon das erste Zuwiderhandeln gegen ein mit einstweiliger Verfügung ausgesprochenes Verbot entsprechend bestraft werden kann; er vertritt aaO keinesfalls die Ansicht, es sei wegen eines jeden Zuwiderhandelns gegen das Verbot neuerlich die Exekution zu bewilligen. Eine derartige Ansicht vertritt auch nicht Jelinek in seiner Abhandlung über die „Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen“. Jelinek hebt aaO 119 ff im Gegenteil ausdrücklich hervor, dass es (nur) eine „globale“ Exekutionsbewilligung, „die sogenannte Exekutionsbewilligung schlechthin“ gebe.
Die dem ersten Exekutionsantrag nachfolgenden Exekutionsanträge der betreibenden Partei waren auch nicht als Anträge auf neuerlichen Vollzug der mit Beschluss des Kreisgerichts Steyr vom 24. September 1984, 2 Cg 136/84-13, bewilligten Exekution (E 9509/84 des Bezirksgerichts Steyr; die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Steyr als Exekutionsgericht entsprechend dem Sitz der verpflichteten Partei wurde vom Rekursgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1984, ON 79, in zutreffender Weise - EvBl 1976/159 und 1979/26 - hervorgehoben, bzw als Anträge auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft wegen weiteren Zuwiderhandelns im Sinne des § 355 Abs 1 EO zu behandeln (vgl Heller-Berger-Stix 1634 ff). Dies wäre nur dann zulässig, wenn im neuerlichen Exekutionsantrag ausdrücklich auf die Vorexekution Bezug genommen und zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass das neuerliche Begehren nur zum Zweck der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens gestellt worden sei; in einem solchen Fall wäre in Wahrheit nur ein unrichtig formulierter neuerlicher Vollzugsantrag (Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft) vorgelegen (3 Ob 74/76). Bei den vorliegenden Exekutionsanträgen kann keinesfalls angenommen werden, es handle sich nur um unrichtig formulierte Anträge auf Verhängung weiterer Geldstrafen. Gegen eine solche Deutung spricht - abgesehen vom Wortlaut der Anträge - vor allem, dass sie beim Titelgericht eingebracht wurden, wogegen Anträge auf neuerlichen Strafvollzug beim Exekutionsgericht einzubringen sind (§ 355 Abs 1 EO), und dass bei allen Anträgen ein gesondertes (oftmals anderes) Vollzugsgericht genannt wird. Durch ihre inhaltliche Gleichartigkeit mit dem zunächst gestellten Exekutionsantrag und die Anführung gesonderter Vollzugsgerichte wird vielmehr deutlich, dass die betreibende Partei Anträge auf (neuerlichen) Vollzug beziehungsweise auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft wegen weiteren Zuwiderhandelns gar nicht stellten wollte, sondern den Standpunkt vertritt (wie dies auch noch im Revisionsrekurs geschieht), es sei ihr wegen eines jeden einzelnen Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei gegen das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot neuerlich die Exekution zu bewilligen.Die dem ersten Exekutionsantrag nachfolgenden Exekutionsanträge der betreibenden Partei waren auch nicht als Anträge auf neuerlichen Vollzug der mit Beschluss des Kreisgerichts Steyr vom 24. September 1984, 2 Cg 136/84-13, bewilligten Exekution (E 9509/84 des Bezirksgerichts Steyr; die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Steyr als Exekutionsgericht entsprechend dem Sitz der verpflichteten Partei wurde vom Rekursgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1984, ON 79, in zutreffender Weise - EvBl 1976/159 und 1979/26 - hervorgehoben, bzw als Anträge auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft wegen weiteren Zuwiderhandelns im Sinne des Paragraph 355, Absatz eins, EO zu behandeln vergleiche Heller-Berger-Stix 1634 ff). Dies wäre nur dann zulässig, wenn im neuerlichen Exekutionsantrag ausdrücklich auf die Vorexekution Bezug genommen und zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass das neuerliche Begehren nur zum Zweck der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens gestellt worden sei; in einem solchen Fall wäre in Wahrheit nur ein unrichtig formulierter neuerlicher Vollzugsantrag (Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft) vorgelegen (3 Ob 74/76). Bei den vorliegenden Exekutionsanträgen kann keinesfalls angenommen werden, es handle sich nur um unrichtig formulierte Anträge auf Verhängung weiterer Geldstrafen. Gegen eine solche Deutung spricht - abgesehen vom Wortlaut der Anträge - vor allem, dass sie beim Titelgericht eingebracht wurden, wogegen Anträge auf neuerlichen Strafvollzug beim Exekutionsgericht einzubringen sind (Paragraph 355, Absatz eins, EO), und dass bei allen Anträgen ein gesondertes (oftmals anderes) Vollzugsgericht genannt wird. Durch ihre inhaltliche Gleichartigkeit mit dem zunächst gestellten Exekutionsantrag und die Anführung gesonderter Vollzugsgerichte wird vielmehr deutlich, dass die betreibende Partei Anträge auf (neuerlichen) Vollzug beziehungsweise auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft wegen weiteren Zuwiderhandelns gar nicht stellten wollte, sondern den Standpunkt vertritt (wie dies auch noch im Revisionsrekurs geschieht), es sei ihr wegen eines jeden einzelnen Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei gegen das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot neuerlich die Exekution zu bewilligen.
In zutreffender Weise hat deshalb das Rekursgericht die Beschlüsse des Erstgerichts ON 14 bis 22 und ON 25 und 39 dahin abgeändert, dass die diesen Exekutionsbewilligungen zugrunde liegenden Exekutionsanträge zurückgewiesen werden. Den Revisionsrekurs musste aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.