Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Wurde zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte Exekution bewilligt, so kann – solange das Exekutionsverfahren anhängig ist – nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. Dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen. Denn nach Lehre und Rechtsprechung gelten die Grundsätze über die materielle Rechtskraft (§ 411 ZPO) auch für Beschlüsse, die über Rechtsschutzansprüche entscheiden, also auch für derartige Entscheidungen im Exekutionsverfahren (also insbesondere Beschlüsse über den Vollstreckungsanspruch: Heller-Berger-Stix 160, 163, 1637; EvBl 1950/561, GlUNF 7.625). Ein formell rechtskräftiger Exekutionsbewilligungsbeschluss ist daher nach dem in der materiellen Rechtskraft verankerten Grundsatz der Einmaligkeit der Entscheidung – bei sonstiger Nichtigkeit der neuerlichen Entscheidung – nicht wiederholbar, solange die erste Bewilligung fortwirkt. Letzteres trifft auf die beim Erstgericht zu E 663/75 bewilligte Exekution in Anbetracht der beim selben Gericht anhängigen Exekution E 166/74 zu, wie das Rekursgericht im übrigen zutreffend ausgeführt hat. Der zu E 663/75 eingebrachte neuerliche Exekutionsantrag hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht des betreibenden Gläubigers durfte der neuerliche Exekutionsantrag (E 663/75) – bei sonstigem Verstoss gegen die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltende Bestimmung des § 405 ZPO (vgl. EvBl 1966/38, EvBl 1969/l05, EvBl 1970/182 u.a.) – nicht als Antrag auf neuerlichen Vollzug der Vorexekution E 166/74 behandelt werden (Heller-Berger-Stix, 1636). Dies wäre nur dann zulässig, wenn im neuerlichen Exekutionsantrag ausdrücklich auf die Vorexekution Bezug genommen und zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass das neuerliche Begehren nur zum Zweck der Fortsetzung (neuerlichen Vollzug) des Exekutionsverfahren E 166/74 gestellt worden sei. In einem solchen Fall hätte in Wahrheit nur ein unrichtig formulierter neuerlicher Vollzugsantrag vorgelegen. Bei einem Antrag auf Bewilligung einer Fahrnisexekution ohne Bezugnahme auf eine bereits anhängige Fahrnisexekution könnte dies hingegen nicht angenommen werden. Nur unter Bedachtnahme auf vorstehende Grundsätze kann der Entscheidung EvBl 1950/561, in der der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten hat, ein – im Sinne der vorstehenden Ausführungen – unzulässigerweise wiederholter Exekutionsantrag sei als Antrag auf Bewilligung des neuerlichen Vollzuges der Vorexekution zu behandeln, beigepflichtet werden.Wurde zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte Exekution bewilligt, so kann – solange das Exekutionsverfahren anhängig ist – nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. Dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen. Denn nach Lehre und Rechtsprechung gelten die Grundsätze über die materielle Rechtskraft (Paragraph 411, ZPO) auch für Beschlüsse, die über Rechtsschutzansprüche entscheiden, also auch für derartige Entscheidungen im Exekutionsverfahren (also insbesondere Beschlüsse über den Vollstreckungsanspruch: Heller-Berger-Stix 160, 163, 1637; EvBl 1950/561, GlUNF 7.625). Ein formell rechtskräftiger Exekutionsbewilligungsbeschluss ist daher nach dem in der materiellen Rechtskraft verankerten Grundsatz der Einmaligkeit der Entscheidung – bei sonstiger Nichtigkeit der neuerlichen Entscheidung – nicht wiederholbar, solange die erste Bewilligung fortwirkt. Letzteres trifft auf die beim Erstgericht zu E 663/75 bewilligte Exekution in Anbetracht der beim selben Gericht anhängigen Exekution E 166/74 zu, wie das Rekursgericht im übrigen zutreffend ausgeführt hat. Der zu E 663/75 eingebrachte neuerliche Exekutionsantrag hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht des betreibenden Gläubigers durfte der neuerliche Exekutionsantrag (E 663/75) – bei sonstigem Verstoss gegen die nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren geltende Bestimmung des Paragraph 405, ZPO vergleiche , EvBl 1966/38, EvBl 1969/l05, EvBl 1970/182 u.a.) – nicht als Antrag auf neuerlichen Vollzug der Vorexekution E 166/74 behandelt werden (Heller-Berger-Stix, 1636). Dies wäre nur dann zulässig, wenn im neuerlichen Exekutionsantrag ausdrücklich auf die Vorexekution Bezug genommen und zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass das neuerliche Begehren nur zum Zweck der Fortsetzung (neuerlichen Vollzug) des Exekutionsverfahren E 166/74 gestellt worden sei. In einem solchen Fall hätte in Wahrheit nur ein unrichtig formulierter neuerlicher Vollzugsantrag vorgelegen. Bei einem Antrag auf Bewilligung einer Fahrnisexekution ohne Bezugnahme auf eine bereits anhängige Fahrnisexekution könnte dies hingegen nicht angenommen werden. Nur unter Bedachtnahme auf vorstehende Grundsätze kann der Entscheidung EvBl 1950/561, in der der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten hat, ein – im Sinne der vorstehenden Ausführungen – unzulässigerweise wiederholter Exekutionsantrag sei als Antrag auf Bewilligung des neuerlichen Vollzuges der Vorexekution zu behandeln, beigepflichtet werden.
Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei einen Antrag auf Bewilligung einer neuerlichen Fahrnisexekution eingebracht, ohne auf die Vorexekution Bezug zu nehmen. Es ist daher die Annahme nicht gerechtfertigt, dass damit nur der neuerliche Vollzug der Vorexekution beantragt werden sollte. Auf Grund der obigen Erwägungen war der angefochtene Beschluss mit der aus dem Spruch ersichtlichen Massgabe zu bestätigen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Der Kostenausspruch stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.