Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Wurde zur Durchsetzung eines Anspruchs eine bestimmte Exekution, d.h. die Exekution unter Anführung eines bestimmten Exekutionsmittels, bewilligt, so kann - so lange das Exekutionsverfahren anhängig ist - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruchs bewilligt werden. Dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen (RIS-Justiz RS0000116).
Hier wurde dieses Hindernis bei Bewilligung der zweiten Exekution nicht berücksichtigt; die Bewilligung der zweiten Exekution ist in Rechtskraft erwachsen.
Für einen solchen Fall sieht § 39 EO keinen Einstellungsgrund vor. Die Aufzählung der Einstellungsgründe im § 39 Abs 1 EO ist jedoch nicht taxativ (Jakusch in Angst, EO, § 39 Rz 69; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 39 Rz 3). Die Exekution ist auch dann einzustellen, wenn ein den Einstellungsgründen rechtsähnlicher Sachverhalt vorliegt; solche Gründe stellen dar das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Parteifähigkeit, der Vollzug ohne Deckung durch eine Exekutionsbewilligung, die verbotene Exekution, sofern diese nicht schon entschiedener Gegenstand des Titelverfahrens war, der unzulässige Eingriff durch die Exekutionsführung in die Rechtssphäre Dritter, die perplexe (wirkungslose) Exekutionsbewilligung, zB ein ungeeignetes Exekutionsmittel zur Zielerreichung, oder der perplexe Exekutionsvollzug sowie die Unmöglichkeit der Handlung des Verpflichteten nach § 354 EO (Rebernig aaO Rz 3 f mwN). Bei der Beurteilung, ob ein die Einstellung der Exekution in analoger Anwendung des § 39 Abs 1 EO rechtfertigender Mangel vorliegt, ist davon auszugehen, dass hiezu vor allem die der Exekutionsbewilligung anhaftenden Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO zählen (Jakusch aaO Rz 70).Für einen solchen Fall sieht Paragraph 39, EO keinen Einstellungsgrund vor. Die Aufzählung der Einstellungsgründe im Paragraph 39, Absatz eins, EO ist jedoch nicht taxativ (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 39, Rz 69; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 39, Rz 3). Die Exekution ist auch dann einzustellen, wenn ein den Einstellungsgründen rechtsähnlicher Sachverhalt vorliegt; solche Gründe stellen dar das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Parteifähigkeit, der Vollzug ohne Deckung durch eine Exekutionsbewilligung, die verbotene Exekution, sofern diese nicht schon entschiedener Gegenstand des Titelverfahrens war, der unzulässige Eingriff durch die Exekutionsführung in die Rechtssphäre Dritter, die perplexe (wirkungslose) Exekutionsbewilligung, zB ein ungeeignetes Exekutionsmittel zur Zielerreichung, oder der perplexe Exekutionsvollzug sowie die Unmöglichkeit der Handlung des Verpflichteten nach Paragraph 354, EO (Rebernig aaO Rz 3 f mwN). Bei der Beurteilung, ob ein die Einstellung der Exekution in analoger Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, EO rechtfertigender Mangel vorliegt, ist davon auszugehen, dass hiezu vor allem die der Exekutionsbewilligung anhaftenden Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO zählen (Jakusch aaO Rz 70).
Rechberger (Die fehlerhafte Exekution 193 f) bezeichnet es als "ganz selbstverständlich", dass die Exekution auf dieselbe Art, also durch dasselbe Exekutionsmittel auf dasselbe Exekutionsobjekt nur einmal bewilligt werden darf (es sei denn, die Exekution wird eingestellt und dann neuerlich bewilligt). Die zweite Exekution könnte in diesem Fall zu keinem Erfolg führen, sie wäre zwecklos. Nach Ansicht Rechbergers rechtfertigt dies aber wohl eine analoge Anwendung des Einstellungsgrunds des § 39 Abs 1 Z 8 EO. Dieser Einstellungsgrund beruhe auf dem Motiv des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses. Rechberger meint, der - hier gerade vorliegende - Fall, dass bei ein und demselben Gericht mehrmals die gleiche Exekutionsbewilligung verlangt wird, könne wohl überhaupt vernachlässigt werden. Wenn sich beim Exekutionsvollzug die Unmöglichkeit einer zweifachen Exekutionsführung auf dieselbe Art erweise, sei die Exekution jedenfalls einzustellen, sobald ihre Unmöglichkeit oder Zwecklosigkeit hervorkommt.Rechberger (Die fehlerhafte Exekution 193 f) bezeichnet es als "ganz selbstverständlich", dass die Exekution auf dieselbe Art, also durch dasselbe Exekutionsmittel auf dasselbe Exekutionsobjekt nur einmal bewilligt werden darf (es sei denn, die Exekution wird eingestellt und dann neuerlich bewilligt). Die zweite Exekution könnte in diesem Fall zu keinem Erfolg führen, sie wäre zwecklos. Nach Ansicht Rechbergers rechtfertigt dies aber wohl eine analoge Anwendung des Einstellungsgrunds des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO. Dieser Einstellungsgrund beruhe auf dem Motiv des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses. Rechberger meint, der - hier gerade vorliegende - Fall, dass bei ein und demselben Gericht mehrmals die gleiche Exekutionsbewilligung verlangt wird, könne wohl überhaupt vernachlässigt werden. Wenn sich beim Exekutionsvollzug die Unmöglichkeit einer zweifachen Exekutionsführung auf dieselbe Art erweise, sei die Exekution jedenfalls einzustellen, sobald ihre Unmöglichkeit oder Zwecklosigkeit hervorkommt.
Im vorliegenden Fall zeigt sich jedoch, wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass die rechtskräftig bewilligte zweite Exekution aufgrund desselben Exekutionstitels zur Hereinbringung derselben Forderung mit demselben Exekutionsmittel (Fahrnisexekution) im Ergebnis nicht als unmöglich oder zwecklos zu bezeichnen ist. Zwar ist eine zweifache Exekutionsführung - wie bereits ausgeführt - an sich unzulässig, die zweite Exekutionsbewilligung ist jedoch in die Bewilligung des neuerlichen Vollzugs der bereits bewilligten (ersten) Fahrnisexekution umzudeuten.
Der Umstand, dass hier die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) ergangen ist, ändert daran nichts. Gemäß § 54b Abs 2 Z 3 erster Satz EO hat das Gericht nur aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Das Hindernis der materiellen Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist jedoch jedenfalls über Rekurs der verpflichteten Partei gegen den zweiten Exekutionsbewilligungsbeschluss wahrzunehmen und führt zur Zurückweisung des zweiten, identischen Exekutionsantrags. Auch dann, wenn die zweite Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) ergangen ist, hindert deren Rechtskraft eine nachträgliche Wahrnehmung dieses Umstands; eine Einstellung der zweiten Exekution aus diesem Grund kommt nicht mehr in Frage. Hier liegt nämlich nicht ein Fall vor, in dem ein Nichtigkeitsgrund auch das anschließende Vollzugsverfahren ergreift (vgl Jakusch aaO Rz 70).Der Umstand, dass hier die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Paragraph 54 b, EO) ergangen ist, ändert daran nichts. Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz EO hat das Gericht nur aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Das Hindernis der materiellen Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist jedoch jedenfalls über Rekurs der verpflichteten Partei gegen den zweiten Exekutionsbewilligungsbeschluss wahrzunehmen und führt zur Zurückweisung des zweiten, identischen Exekutionsantrags. Auch dann, wenn die zweite Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Paragraph 54 b, EO) ergangen ist, hindert deren Rechtskraft eine nachträgliche Wahrnehmung dieses Umstands; eine Einstellung der zweiten Exekution aus diesem Grund kommt nicht mehr in Frage. Hier liegt nämlich nicht ein Fall vor, in dem ein Nichtigkeitsgrund auch das anschließende Vollzugsverfahren ergreift vergleiche Jakusch aaO Rz 70).
Es ist daher der Beschluss des Rekursgerichts zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.