Begründung:
Die verpflichtete Partei ist aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 14.1.1994, 37 Cg 283/92-18, schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Herausgabe periodischer Druckschriften, insbesondere der Tageszeitung "t*****" und der Wochenzeitschrift "D*****", die Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen zu unterlassen, bei denen zur Teilnahme der Erwerb eines oder mehrerer Exemplare dieser Druckschriften erforderlich ist, wenn die Gesamtsumme aller Preise, die in einer Ausgabe einer periodischen Druckschrift ausgelobt werden bzw für deren Erhalt der Erwerb eines oder mehrerer Exemplare des periodischen Druckwerkes Voraussetzung ist, den Betrag von S 300.000 übersteigt.
Aufgrund dieses Exekutionstitels beantragte die betreibende Partei beim Erstgericht die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO, wobei im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln gegen dieses Unterlassungsgebot durch Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen ("Pensions-Gewinnspiel" und "Schifferl Versenken-Gewinnspiel") am 14.3.1994 behauptet wurde.Aufgrund dieses Exekutionstitels beantragte die betreibende Partei beim Erstgericht die Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 355, EO, wobei im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln gegen dieses Unterlassungsgebot durch Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen ("Pensions-Gewinnspiel" und "Schifferl Versenken-Gewinnspiel") am 14.3.1994 behauptet wurde.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution und verhängte eine Geldstrafe von S 80.000.
Dagegen erhob die verpflichtete Partei Rekurs und beantragte, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Exekutionsantrag und der Bestrafungsantrag abgewiesen werden, in eventu die betreibende Partei auf den von ihr im Verfahren 9 E 4194/93 erwirkten Strafbeschluß ON 291 verwiesen werde.
Das Rekursgericht hob aus Anlaß dieses Rekurses den Exekutionsbewilligungsbeschluß als nichtig auf und wies den Exekutionsantrag zurück; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung mangels Abweichens von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig sei. Auszugehen sei davon, daß es aus demselben Titel und für dieselbe Exekutionsart nur eine Exekutionsbewilligung gebe. Solange ein Exekutionsverfahren anhängig sei, könne wegen der materiellen Rechtskraft der ersten Exekutionsbewilligung zur Durchsetzung desselben Anspruchs nicht neuerlich eine gleichartige Exekution bewilligt werden. Diese Grundsätze müßten auch dann gelten, wenn das anhängige Exekutionsverfahren aufgrund eines formell anderen, inhaltlich aber identen oder weitergehenden Exekutionstitels bewilligt wurde. Eine neuerliche Exekutionsführung sei in diesen Fällen wegen des auch im Exekutionsverfahren geltenden Grundsatzes ne bis in idem unzulässig. Die angefochtene Exekutionsbewilligung hätte nach der Aktenlage nicht ergehen dürfen. Die betreibende Partei führe im Exekutionsantrag selbst aus, daß sie gegen die verpflichtete Partei bereits aufgrund des vor dem Handelsgericht Wien abgeschlossenen Vergleichs vom 5.3.1993, 37 Cg 82/92, Exekution führe. Danach habe es die verpflichtete Partei übernommen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Zeitungen die Ankündigung der Gewährung unentgeltlicher Zugaben und/oder Prämien, insbesondere von Traumeinrichtungen im Gesamtwert von S 600.000 zu unterlassen, wenn für die Erlangung der Zugabe und/oder Prämie der Erwerb einer von der beklagten Partei verlegten Zeitung notwendig oder förderlich sei. Aufgrund dieses Titels habe das Erstgericht mit Beschluß vom 31.3.1993, 9 E 4194/93-24, der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Zeitungen die Gewährung unentgeltlicher Zugaben anzukündigen, wenn für die Erlangung der Zugabe der Erwerb einer von der verpflichteten Partei verlegten Zeitung notwendig oder förderlich ist und die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 überschreitet, die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt. In diesem Exekutionsverfahren habe die betreibende Partei, dort vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Gottfried K*****, unter anderem auch wegen des von der verpflichteten Partei veranstalteten "Pensions-Gewinnspieles" und des Gewinnspieles "Schifferl-Versenken" Geldstrafen beantragt, die vom Erstgericht bewilligt worden seien. Die betreibende Partei könne jetzt nicht neuerlich, gestützt auf einen zwar formell anderen, inhaltlich aber identen Exekutionstitel wegen des Ankündigens von Gewinnspielen abermals Exekution beantragen. Die Exekutionsführung zur Erwirkung der Unterlassung der "Durchführung" bzw der "Ankündigung und Durchführung" derartiger Gewinnspiele finde zwar im Verfahren 9 E 4194/93 nicht zur Gänze Deckung, weil die dort beantragte unterlassene Exekutionsbewilligung nur das Ankündigen verbotener Gewinnspiele umfasse. Aber auch hinsichtlich des Ankündigens und Durchführens von Gewinnspielen habe die betreibende Partei bereits einen (weitergehenden) Exekutionstitel erwirkt und aufgrund dieses Titels die Exekution bewilligt erhalten. Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993, 37 Cg 255/93s, sei der verpflichteten Partei verboten worden, zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Herausgabe periodischer Druckschriften, insbesondere der Tageszeitung "t*****", Zugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, insbesondere wenn dies durch Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel (Preisausschreiben) geschehe. Auf diesen Titel habe sich die betreibende Partei auch im Verfahren 9 E 4194/93 gestützt. Weiters sei der betreibenden Partei aufgrund dieses Titels mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.6.1993, 37 Cg 255/93s, die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt worden. Das Verbot der "Ankündigung und der Gewährung" einer Zugabe in Form der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel sei nicht anders zu beurteilen als das Verbot der "Ankündigung und Durchführung" von Gewinnspielen. Da die einstweilige Verfügung eine Einschränkung der Gewinnspiele hinsichtlich der ausgespielten Preise auf einen S 300.000 übersteigenden Betrag nicht enthalte, sei dieser Exekutionstitel gegenüber dem Urteil des Handelsgerichtes Wien zu 37 Cg 283/92 weitergehend. Wegen der bereits anhängigen Exekutionsverfahren erweise sich der neuerliche Exekutionsantrag der betreibenden Partei als unzulässig. Der Exekutionsantrag könne auch nicht als neuerlicher Vollzugsantrag im Verfahren 9 E 4194/93 gewertet werden, weil er sich auf einen anderen Exekutionstitel stütze und die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Ankündigung und Durchführung, somit die Erzwingung einer weitergehenden Unterlassungsverpflichtung, anstrebe.Das Rekursgericht hob aus Anlaß dieses Rekurses den Exekutionsbewilligungsbeschluß als nichtig auf und wies den Exekutionsantrag zurück; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung mangels Abweichens von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig sei. Auszugehen sei davon, daß es aus demselben Titel und für dieselbe Exekutionsart nur eine Exekutionsbewilligung gebe. Solange ein Exekutionsverfahren anhängig sei, könne wegen der materiellen Rechtskraft der ersten Exekutionsbewilligung zur Durchsetzung desselben Anspruchs nicht neuerlich eine gleichartige Exekution bewilligt werden. Diese Grundsätze müßten auch dann gelten, wenn das anhängige Exekutionsverfahren aufgrund eines formell anderen, inhaltlich aber identen oder weitergehenden Exekutionstitels bewilligt wurde. Eine neuerliche Exekutionsführung sei in diesen Fällen wegen des auch im Exekutionsverfahren geltenden Grundsatzes ne bis in idem unzulässig. Die angefochtene Exekutionsbewilligung hätte nach der Aktenlage nicht ergehen dürfen. Die betreibende Partei führe im Exekutionsantrag selbst aus, daß sie gegen die verpflichtete Partei bereits aufgrund des vor dem Handelsgericht Wien abgeschlossenen Vergleichs vom 5.3.1993, 37 Cg 82/92, Exekution führe. Danach habe es die verpflichtete Partei übernommen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Zeitungen die Ankündigung der Gewährung unentgeltlicher Zugaben und/oder Prämien, insbesondere von Traumeinrichtungen im Gesamtwert von S 600.000 zu unterlassen, wenn für die Erlangung der Zugabe und/oder Prämie der Erwerb einer von der beklagten Partei verlegten Zeitung notwendig oder förderlich sei. Aufgrund dieses Titels habe das Erstgericht mit Beschluß vom 31.3.1993, 9 E 4194/93-24, der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Zeitungen die Gewährung unentgeltlicher Zugaben anzukündigen, wenn für die Erlangung der Zugabe der Erwerb einer von der verpflichteten Partei verlegten Zeitung notwendig oder förderlich ist und die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 überschreitet, die Exekution gemäß Paragraph 355, EO bewilligt. In diesem Exekutionsverfahren habe die betreibende Partei, dort vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Gottfried K*****, unter anderem auch wegen des von der verpflichteten Partei veranstalteten "Pensions-Gewinnspieles" und des Gewinnspieles "Schifferl-Versenken" Geldstrafen beantragt, die vom Erstgericht bewilligt worden seien. Die betreibende Partei könne jetzt nicht neuerlich, gestützt auf einen zwar formell anderen, inhaltlich aber identen Exekutionstitel wegen des Ankündigens von Gewinnspielen abermals Exekution beantragen. Die Exekutionsführung zur Erwirkung der Unterlassung der "Durchführung" bzw der "Ankündigung und Durchführung" derartiger Gewinnspiele finde zwar im Verfahren 9 E 4194/93 nicht zur Gänze Deckung, weil die dort beantragte unterlassene Exekutionsbewilligung nur das Ankündigen verbotener Gewinnspiele umfasse. Aber auch hinsichtlich des Ankündigens und Durchführens von Gewinnspielen habe die betreibende Partei bereits einen (weitergehenden) Exekutionstitel erwirkt und aufgrund dieses Titels die Exekution bewilligt erhalten. Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993, 37 Cg 255/93s, sei der verpflichteten Partei verboten worden, zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Herausgabe periodischer Druckschriften, insbesondere der Tageszeitung "t*****", Zugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, insbesondere wenn dies durch Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel (Preisausschreiben) geschehe. Auf diesen Titel habe sich die betreibende Partei auch im Verfahren 9 E 4194/93 gestützt. Weiters sei der betreibenden Partei aufgrund dieses Titels mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.6.1993, 37 Cg 255/93s, die Exekution gemäß Paragraph 355, EO bewilligt worden. Das Verbot der "Ankündigung und der Gewährung" einer Zugabe in Form der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel sei nicht anders zu beurteilen als das Verbot der "Ankündigung und Durchführung" von Gewinnspielen. Da die einstweilige Verfügung eine Einschränkung der Gewinnspiele hinsichtlich der ausgespielten Preise auf einen S 300.000 übersteigenden Betrag nicht enthalte, sei dieser Exekutionstitel gegenüber dem Urteil des Handelsgerichtes Wien zu 37 Cg 283/92 weitergehend. Wegen der bereits anhängigen Exekutionsverfahren erweise sich der neuerliche Exekutionsantrag der betreibenden Partei als unzulässig. Der Exekutionsantrag könne auch nicht als neuerlicher Vollzugsantrag im Verfahren 9 E 4194/93 gewertet werden, weil er sich auf einen anderen Exekutionstitel stütze und die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Ankündigung und Durchführung, somit die Erzwingung einer weitergehenden Unterlassungsverpflichtung, anstrebe.